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Argumentum a minori ad maius
Der Schluss argumentum a minori ad maius kennzeichnet in der juristischen Methodenlehre den Schluss vom Kleineren auf das Größere: In einer engergefassten Regelanordnung (typischerweise eine Verbotsanordnung) ist die weitergehende Anordnung enthalten.
Der umgekehrte und allgemein bekanntere Schluss argumentum a maiori ad minus ist ebenfalls möglich und nimmt in methodologischen Darstellungen zu den beiden Schlüssen[1] üblicherweise breiteren Raum ein; die Bedeutung des argumentum a maiori ad minus ist in der Rechtswissenschaft ungleich größer. Es handelt sich um Anwendungsfälle des Erst-Recht-Schlusses, auch argumentum a fortiori genannt.
Aus der jüdischen Literatur ist der Schluss a minori ad maius als qal wa-chomer (wörtlich "Leichtes und Schweres", Schluss vom Leichteren auf das Schwerere) bekannt.
Beispiel
Beispiele für ein argumentum a minori ad maius:
- „Wenn es verboten ist, zu zweit auf einem Fahrrad zu fahren, ist es erst recht verboten, zu dritt auf einem Fahrrad zu fahren.“
- „Kann eine betrügerische Vermögensschädigung um 50.000,00 EUR nach einem Gerichtsurteil als besonders schwerer Betrug strafbar sein, gilt dies für größere Schäden erst recht.“
- Zu § 622 BGB: „Wenn eine vierwöchige Kündigungsfrist für die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer zulässig ist, ist eine Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist erst recht zulässig.“
Sonstiges
Quellen
- ↑ s.a. Egon Schneider, Friedrich Eberhard Schnapp: Logik für Juristen. Die Grundlagen der Denklehre und der Rechtsanwendung. 6. Aufl. Vahlen, München 2006, ISBN 3-8006-2997-6, § 36
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