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Belästigung der Allgemeinheit

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Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 OWiG, alte Bezeichnung: Grober Unfug) ist nach deutschem Recht eine Handlung, die geeignet ist, den äußeren Bestand der öffentlichen Ordnung unmittelbar zu stören oder zu beeinträchtigen, so dass die Öffentlichkeit belästigt wird (z. B. Freiburger Nacktläufer[1]).

Entstehungsgeschichte

In der Bundesrepublik Deutschland war „grober Unfug“ bis zur Strafrechtsreform 1975 noch als Übertretung strafbar. § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB alter Fassung ordnete für eine Übertretung wegen groben Unfugs eine Geldbuße bis zu 150 Deutsche Mark oder Freiheitsstrafe an. Heute ist die Übertretung zu einer Ordnungswidrigkeit heruntergestuft, die nach § 118 OWiG mit Geldbuße zwischen 5 und 1000 Euro bewehrt ist.

Die Ersatzvorschrift des § 118 OWiG n.F. orientiert sich nunmehr eng an der vorhergehenden Fassung des § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB a.F. Daher darf die bisherige Rechtsprechung zur Vorgängernorm auch für die Auslegung des § 118 OWiG n.F. herangezogen werden.[2]

Rechtliche Bedeutung

Die Subsidiaritätsklausel des § 118 Abs. 2 OWiG ordnet die Norm anderen Ordnungswidrigkeiten nach. Es handelt sich insofern um einen Auffangtatbestand um Verhaltensweisen zu sanktionieren, die von anderen Ordnungswidrigkeits-Tatbeständen nicht erfasst werden.

Der Normzweck der Vorschrift ist dabei, unverändert, der Schutz der öffentlichen Ordnung.[3] § 118 OWiG soll damit solche Verhaltensweisen sanktionieren, die derart gegen anerkannte Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung in einem Ausmaß verstoßen, dass die Allgemeinheit unmittelbar gefährdet oder belästigt und zugleich die öffentliche Ordnung dadurch (zumindest potenziell) beeinträchtigt wird.[4] Da der Tatbestand der Norm jedoch weiterhin sehr unbestimmt gefasst ist, wird bei der Rechtsanwendung vorwiegend auf herausgearbeitete Kasuistik zurückgegriffen.[5]

Beispielfälle

Als grober Unfug, bzw. als Belästigung der Allgemeinheit wurden beispielsweise bereits folgende Verhaltensweisen betrachtet:

  • Spazieren in Badehose im Hof eines Kurhauses,[6]
  • Defäkieren auf der Straße
  • Bespritzen der Passanten durch zu schnelles Fahren,[7]
  • Beschmierung von Häuserwänden (Graffiti),[8]
  • Störung einer Filmvorführung, die erlaubt ist,[9]
  • Unzüchtiges Betasten eines anderen,[10]
  • Hilferufe (Feuer!), ohne dass Gefahr vorliegt,[11]
  • Unwahre Presseveröffentlichungen, die zu einer Beunruhigung der Öffentlichkeit führen können.[12]
  • Scherzhafter, aber unwahrer Hinweis bei einer Flughafenkontrolle auf eine vermeintliche Bombe im Gepäck.[13]
  • Störung eines offiziellen Gelöbnisses der Bundeswehr [14]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. OLG Karlsruhe Az. 2 Ss 75/02
  2. KG, Beschluß vom 11. Mai 1987 – Ws (B) 60/87, NStZ 1987, 467 (468), m.w.N.
  3. Senge, Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage 2006, Rn. 2, m.w.N.
  4. VGH Baden-Württemberg, NVwZ 1999, 560
  5. Bohnert, OWiG, 3. Auflage 2010, Rn. 1
  6. Bayerisches Oberstes Landesgericht, BayObLGSt 21, S. 175
  7. BayObLGSt 26, S. 111.
  8. OLG Celle, OLG Hamburg jeweils 1951
  9. OLG Hamm 1952
  10. RGSt 53, S. 153.
  11. RGSt 19, S. 256.
  12. RGSt. 25, 405
  13. KG NStZ 1987, 467
  14. OLG Karlsruhe NJW 1970, 64
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