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Bürgergemeinde

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Eidgenössisches Wappen
Gemeinde in der Schweiz

Die Bürgergemeinde (regional auch Burger-, Ortsbürger- bzw. Ortsgemeinde) ist eine Personalkörperschaft des öffentlichen Rechts in der Schweiz. Ihr gehören unabhängig vom aktuellen Wohnort ausschliesslich natürliche Personen an, die den Status des Bürgers und damit das Heimatrecht der (Bürger-)Gemeinde besitzen.

Die Bürgergemeinden sind zu unterscheiden von den Politischen Gemeinden (auch Einwohnergemeinden genannt) und den Kirchgemeinden.

Bezeichnungen je nach Kanton und Landesteil

Je nach Kanton kennt man die Bürgergemeinde unter verschiedenen Bezeichnungen. Im Kanton Bern und im Oberwallis nennt man sie Burgergemeinde, in den Kantonen Uri, Aargau und Thurgau Ortsbürgergemeinde, im Kanton St. Gallen ist sie als Ortsgemeinde und im Kanton Glarus als Tagwen bekannt. In der Westschweiz sind die Begriffe bourgeoisie (Unterwallis und Kanton Freiburg) bzw. commune bourgeoise (Kanton Jura) geläufig, im Kanton Tessin tragen die Bürgergemeinden den Namen patriziati. In den rätoromanischen Gegenden des Kantons Graubünden spricht man von vischnanca burgaisa; hier ist die Wortherkunft noch sichtbar: Die Bürgergemeinden entstanden aus den vicinanze (Nachbarschaften) und sind deren Rechtsnachfolger. Auch die zürcherischen Zivilgemeinden kamen historisch gesehen von den Ortsgemeinden her, waren aber nicht mehr Träger des Bürgerrechts.

Aufgaben

Bürgergemeinden verwalten in der Regel die aus der Zeit des Ancien Régime übernommenen Bürgergüter wie Wald oder Alpen. Dies allerdings nur dann, wenn dieses Recht nicht einer Korporationsgemeinde oder anderen Körperschaft (wie etwa der zürcherischen Zivilgemeinde) zugewiesen ist. Getreu der Vielfalt der Kantone und ihrer Geschichte gibt es sehr grosse Unterschiede in Bezug auf Tätigkeiten, Befugnisse und Organisationsstrukturen. In einigen Politischen Gemeinden entscheidet die Bürgergemeinde über die Vergabe des Bürgerrechts, in anderen die Einwohnergemeinde.

Nach dem bernischen Gemeindegesetz sind die Burgergemeinden die als Gemeinden organisierten Burgerschaften. Den Burgergemeinden stehen die Zusicherung oder Erteilung des Gemeindebürgerrechts in der Form des Burgerrechts zu, dann die Erfüllung ihrer weiteren angestammten Aufgaben, weiter die Verwaltung ihres Vermögens und schliesslich die Besorgung von Aufgaben, die ihr durch besondere Vorschriften übertragen werden. Sie können zusätzliche Aufgaben übernehmen, solange diese nicht bereits von den Einwohnergemeinden oder von Unterabteilungen derselben erfüllt werden. (Art. 112 GdeG-BE)

Bürgerrecht und Heimatort

Jeder Schweizer Bürger besitzt einen Bürgerort, er ist Bürger (oder auch Burger) einer Gemeinde. Dieses kommunale Bürgerrecht kann auch erworben werden oder bestehen, wenn keine entsprechende Bürgergemeinde existiert. Weiter ist es unabhängig von Geburts- oder Wohnort einer Person. Üblicherweise wird der Bürgerort vom Vater auf die Kinder vererbt. Früher übernahm die Ehefrau bei der Heirat das Bürgerrecht des Ehemannes als Doppelbürgerrecht. Seit In-Kraft-treten des neuen Namens- und Bürgerrechts per 1. Januar 2013 hat die Heirat keinen Einfluss mehr auf das Bürgerrecht der Ehefrau, diese behält ihr altes Bürgerrecht als einziges Bürgerrecht.

Das Gemeindebürgerrecht spielt auch eine wichtige Rolle beim Erwerb des Schweizer Bürgerrechts: Wer in der Schweiz Bürger einer Gemeinde ist, ist gleichzeitig auch Bürger des Kantons, in dem die Gemeinde liegt, und damit auch automatisch Schweizer Staatsangehöriger. Man kann nicht Schweizer Bürger werden, ohne Bürger einer Gemeinde zu sein (Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung).

Der Bürgerort (oder auch Heimatort) führte lange Zeit ein Familienregister, welches unter anderem bestätigte, dass jemand Bürger einer bestimmten Gemeinde ist.

Bis ins 20. Jahrhundert hinein war die Bürgergemeinde dazu verpflichtet, armengenössig gewordene Bürger zu unterstützen. Deshalb wurden auch gelegentlich Heimatlose, z. B. Fahrende, durch Kantonsbeschluss in einer Gemeinde zwangseingebürgert (bspw. in Vaz/Obervaz).

Jüngere Entwicklung

Mit der Zunahme der Mobilität seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts verliert die Bürgergemeinde (und damit das Gemeindebürgerrecht) an Bedeutung.

In manchen Kantonen gab und gibt es deshalb Bestrebungen, die Bürgergemeinden in den Politischen Gemeinden aufgehen zu lassen. In den Kantonen Bern, Jura und Solothurn zum Beispiel existieren nebeneinander Gemeinden, wo Einwohner- und Bürgergemeinde getrennt sind, als auch solche, wo Einwohner- und Bürgermeinden zusammengelegt sind (sogenannte Gemischte Gemeinden oder Einheitsgemeinden). Im Kanton Glarus wurden die Tagwen auf den 1. Januar 2011 abgeschafft und in die ordentlichen Gemeinden integriert.

In den Kantonen Nidwalden, Schwyz, Appenzell Innerrhoden, Neuenburg, Genf und Waadt existieren keine Bürgergemeinden. Nidwalden, Schwyz und Appenzell Innerrhoden kennen allerdings öffentlich- und privatrechtlich organisierte Korporationen, die in vielem wie Bürgergemeinden funktionieren. Auch der Kanton Zürich kennt keine Bürgergemeinden, wohl aber noch in drei Gemeinden bürgerliche Güter.

Heute existieren in der Schweiz noch knapp 2000 Bürgergemeinden und Korporationen.[1]

Siehe auch

Einzelnachweise

Weblinks

Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Bürgergemeinde aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.