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Datei:Bundesschwur Zuerich.jpg

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Originaldatei(700 × 946 Pixel, Dateigröße: 128 KB, MIME-Typ: image/jpeg)

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Diebold Schilling der Jüngere: Deutsch: Bundesschwur der Bürger von Zürich vor den Abgesandten der vier Waldstätte am 1. Mai 1351. English: Citizens of Zurich on 1 May 1351 are swearing alleigeance to the Swiss Confederation before representatives   (Wikidata search (Cirrus search) Wikidata query (SPARQL)  Create new Wikidata item based on this file)
Künstler
Diebold Schilling der Jüngere  (1460–1515)  wikidata:Q117331
 
Diebold Schilling der Jüngere
Alternative Namen
Diebold, the younger Schilling; Diebold Schilling the younger; Diebold Schilling
Beschreibung Schweizer Chronist
Geburts-/Todesdatum vor 1460
date QS:P,+1460-00-00T00:00:00Z/7,P1326,+1460-00-00T00:00:00Z/9
3. November 1515 Auf Wikidata bearbeiten
Geburts-/Todesort Hagenau Auf Wikidata bearbeiten Luzern Auf Wikidata bearbeiten
Normdatei
artist QS:P170,Q117331
Titel
Deutsch: Bundesschwur der Bürger von Zürich vor den Abgesandten der vier Waldstätte am 1. Mai 1351.
English: Citizens of Zurich on 1 May 1351 are swearing alleigeance to the Swiss Confederation before representatives
Technik 1513
Bemerkungen
Deutsch: Die Bürger der Stadt Zürich leisten am 1. Mai 1351 den Bundesschwur vor Vertretern der vier Waldstätte (von links) Schwyz, Uri, Unterwalden und Luzern. Mit dem Schwur wird der Beitritt Zürichs zur schweizerischen Eidgenossenschaft bestätigt. Der Schreiber auf der rechten Seite liest den Bundesbrief vor. Die Abgesanten tragen Richtschwerter und Hellebarden. Die farbigen Kleider der Personen zeigen ihre Zugehörigkeit zu den entsprechenden Kantonen.
English: Citizens of Zurich on 1 May 1351 are swearing alleigeance to the Swiss Confederation before representatives of Uri, Schwyz, Unterwalden and Lucerne. The person on the right side is a scribe reading the Federal Charter. One of the representatives carries a typical Swiss Halberd of the period.
Herkunft/Fotograf Uploaded by sidonius 11:21, 16 November 2005 (UTC)
Genehmigung
(Weiternutzung dieser Datei)
Dies ist eine originalgetreue fotografische Reproduktion eines zweidimensionalen Kunstwerks. Das Kunstwerk an sich ist aus dem folgenden Grund gemeinfrei:
Public domain

Dieses Werk ist gemeinfrei, weil seine urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist.
Dies gilt für das Herkunftsland des Werks und alle weiteren Staaten mit einer gesetzlichen Schutzfrist von 100 oder weniger Jahren nach dem Tod des Urhebers.


Parallel zu dieser Lizenz muss auch ein Lizenzbaustein für die United States public domain gesetzt werden, um anzuzeigen, dass dieses Werk auch in den Vereinigten Staaten gemeinfrei ist.
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09f32c954be54134bd87c32c34d04b061a53e18d

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aktuell12:19, 16. Nov. 2005Vorschaubild der Version vom 12:19, 16. Nov. 2005700 × 946 (128 KB)commonswikimedia>Sidonius* Inhalt: Die Bürger von Zürich leisten den Abgesandten von Uri, Schwyz, Unterwalden und Luzern den Bundesschwur am 1. Mai 1351. Der Schreiber auf der rechten Seite liest den Bundesbrief vor. * Quelle: Luzerner Chronik des Diebold Schilling, 1513

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