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Niederlassung
Eine Niederlassung (auch frz. Dependance) besteht, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird (§ 4 Abs. 3 Gewerbeordnung). Bis 2009 war dies in § 42 GewO geregelt und ist jetzt in § 4 Abs. 3 GewO legal definiert.[1].
Außer einem Sitz (der Hauptniederlassung) kann ein Unternehmen zusätzlich selbstständige (Zweigniederlassungen) und unselbstständige (Betriebsstätten oder Filialen) Niederlassungen haben.
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 29 Handelsgesetzbuch).
Die Frage, ob eine Niederlassung eine selbstständige Niederlassung ist, spielt auch bei dem Kampf gegen Briefkastengesellschaften eine Rolle.
Für Unternehmen, die von einer Niederlassung in einem anderen EU/EWR-Staat aus in Deutschland im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig werden, gelten einige deutsche Bestimmungen nicht. Die Dienstleistungsfreiheit darf jedoch nicht zur Umgehung deutscher Gesetze genutzt werden[2].
Niederlassung ist auch die Bezeichnung für die Eröffnung einer Arzt-, Heilpraktiker-, Zahnarzt- oder Tierarztpraxis.
Der Begriff wird auch in der Steuergesetzgebung verwendet.
Weblinks
- Europäische Kommission: Niederlassungen
- Schweizerische Bundeskanzlei: Aufenthalt und Niederlassung
- Bundesministerium für Inneres: Niederlassung und Aufenthalt
Einzelnachweise
- ↑ Im Rahmen der Änderung der Gewerbeordnung für die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (mit Bundestagsdrucksache 16/12784; PDF; 381 kB) wurde § 42 GewO gestrichen und in der Gesetzesbegründung für die Streichung auf die neu eingefügte Definition in § 4 Abs. 3 GewO verwiesen
- ↑ siehe § 4 Gewerbeordnung
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