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Notstand

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(Weitergeleitet von Entschuldigender Notstand)
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Notstand ist der Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist. Der Begriff „Notstand“ ist in Deutschland ein Rechtfertigungsgrund (mit Ausnahme des entschuldigenden Notstandes, § 35 StGB, und wohl auch des Nötigungsnotstandes), der die Rechtswidrigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung beseitigt. Der Notstand ist stets von der Notwehr abzugrenzen, diese geht dem Notstand vor. Verfassungsmäßig bezeichnet der Notstand eine gefährliche Situation, die durch schnelles Handeln bereinigt werden muss.

Notstand im verfassungsrechtlichen Sinne

Kommt es in einem bestimmten Gebiet aufgrund von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr oder ähnlichem zu einer unüberschaubaren Lage, so kann der Notstand, auch Ausnahmezustand, ausgerufen werden. In der Regel hat dies dann zur Folge, dass die öffentliche Gewalt auf ihre Bindung an Gesetz und Recht insoweit verzichten kann, wie sie es zur Bekämpfung des Notstandes für erforderlich hält. Der Vorwand des Notstandes wird in totalitären Staaten genutzt, um sich unliebsame Regimegegner vom Leib zu halten. In den demokratischen Ländern bedeutet der Notstand in der Regel die Verkürzung des Rechtsschutzes gegen hoheitliche Maßnahmen sowie Zurückdrängung von langwierigen behördlichen oder legislativen Verfahren.

Die deutschen Notstandsgesetze waren nach dem Zweiten Weltkrieg eine Bedingung der West-Alliierten vor der Übergabe der vollständigen Souveränität an die Bundesrepublik. Ursprünglich enthielt das Grundgesetz auf Grund der Erfahrungen mit Art. 48 Weimarer Verfassung keine Regelungen für Krisensituation wie einen Angriff oder einen Putschversuch. 1955 wurde mit der Wehrverfassung der Schutz gegen einen militärischen Angriff ermöglicht. Der Notstand im Grundgesetz selbst ist neben dem Art. 135a Abs. 1 Nr. 3 GG Alte Verbindlichkeiten des Reiches und der DDR in Art. 81 GG Gesetzgebungsnotstand, Art. 91 GG Innerer Notstand und Art. 115a–115l GG Notstandsbestimmungen im Verteidigungsfall erwähnt. Für Unglücks- und Katastrophenfälle sieht Art. 35 GG Eingriffsmöglichkeiten vor.

Notstand im zivil- und strafrechtlichen Sinne

Die Regelung der Rechtfertigungsgründe im deutschen Recht ist nicht abschließend.

Zivilrecht

Zivilrechtlich werden zwei verschiedene Notstände erwähnt: Der defensive Notstand nach § 228 BGB und der aggressive Notstand nach § 904 BGB. Beide richten sich gegen das Rechtsgut des fremden Eigentums. Beide sind daher in Hinblick auf das Eigentum spezieller als der § 34 StGB und gehen diesem insoweit vor, als der Rechtsgütereingriff nur unter den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Konkretisierungen zulässig ist. Allerdings sind bei der Auslegung dieser Normen im Strafrecht die allgemeinen Kriterien des strafrechtlichen Notstandes nach § 34 StGB als Korrektiv heranzuziehen. Die Zulässigkeit zivilrechtlicher Rechtfertigungsgründe ergibt sich aus dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung. Was diese erlaubt, kann nicht strafbar sein. Es handelt sich deshalb hier beim Rückgriff auf das Zivilrecht nicht um eine „Analogie zum Zivilrecht zugunsten des Täters“, die als solche allerdings auch nicht dem Analogieverbot des Strafrechts widerspräche.

Dabei muss der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich gelten. [1]

Defensiver Notstand

Die drohende Gefahr, die bei § 228 BGB von der Sache ausgehen muss, muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aufweisen, dass ein Schaden eintritt. Die Notstandshandlung selbst muss von einem Abwehrwillen getragen sein. Die Abwehr muss zudem auch erforderlich sein. Schließlich ist bei der Wahl des Abwehrmittels auch stets die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Zwar kann die defensive Notstandshandlung keine rechtswidrige (weil Rechtfertigungsgrund) unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) darstellen, aber dennoch zum Schadensersatz nach § 228 Satz 2 BGB verpflichten. Wer die Verhältnismäßigkeit der Abwehr überschreitet, handelt schließlich rechtswidrig, sodass kein Ausschluss der Rechtswidrigkeit stattfindet. Gleiches gilt für denjenigen, der mindestens fahrlässig irrtümlich annimmt, er wäre in einer Notstandslage.

Aggressiver Notstand (Aggressivnotstand)

In § 904 BGB findet sich die spiegelbildliche Umkehrung des § 228 BGB. Hier soll eine Gefahr durch Verwendung einer fremden Sache abgewehrt werden. Der Eigentümer muss dies dulden (Aufopferung). Für den aggressiven Notstand bedarf es jedoch nicht wie im § 228 BGB einer drohenden, sondern einer gegenwärtigen Gefahr (das heißt, sofortige Abhilfe ist erforderlich). Die Einwirkung auf die Sache muss ferner notwendig sein und die Gefahrenabwehr auch wirklich bezwecken. Der Schaden am fremden Eigentum darf ferner nicht unverhältnismäßig groß gegenüber der drohenden Gefahr sein. Im übrigen gelten die Voraussetzungen wie bei § 228 BGB. Umstritten ist im Rahmen des § 904 BGB, von wem der Geschädigte den Ersatz verlangen kann. Der Gesetzgeber hat dieses im Gesetzestext nicht geregelt, jedoch vertritt die herrschende Meinung die Ansicht, dass der Schädiger selbst zum Ersatz verpflichtet ist.

Strafrecht

Das Strafrecht kennt zwei verschiedene Notstände: Den rechtfertigenden Notstand und den entschuldigenden Notstand. Beide sind voneinander abzugrenzen.

Rechtfertigender Notstand

Die Prüfung des § 34 StGB findet auf der Ebene der Rechtswidrigkeit im dreigliedrigen Deliktsaufbau statt. Hier kommt es nach dem Wortlaut daher auf eine gegenwärtige Gefahr an. Die Gegenwärtigkeit ist (im Nachhinein) aus einer objektiven Betrachtung zu ermitteln: Würde ein objektiver Dritter zu dem Ergebnis kommen, dass die Gefahr in einem bestimmten Augenblick, alsbald oder länger andauernd in einen Schaden umschlagen kann? Die Notstandshandlung muss das relativ mildeste Mittel und die Gefahr nicht anders abwendbar sein. Zwischen dem zu beeinträchtigenden und zu erhaltenden Gütern muss eine Interessenabwägung stattfinden. Schließlich wird auch eine Prüfung der Angemessenheit verlangt.

Entschuldigender Notstand

Anders als die Rechtfertigungsgründe, bleibt beim entschuldigenden Notstand (§ 35 StGB) die tatbestandsmäßige Handlung selbst rechtswidrig. Die persönliche Vorwerfbarkeit (Schuldvorwurf) wird jedoch soweit herabgesetzt, sodass von einer Bestrafung abgesehen wird (Entschuldigungsgrund).

Hier ist zu beachten, dass die schützenswerten Rechtsgüter lediglich Leib, Leben und Freiheit sind. Freiheit ist hier im Sinne der Fortbewegungsfreiheit gemeint und schließt die Handlungsfreiheit nicht mit ein.

Der zu schützende Personenkreis ist auf den Täter, seine Angehörigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie ihm sonst nahestehende Personen begrenzt. Im Übrigen muss die Notstandshandlung erforderlich sein.

Des Weiteren darf der Täter keine Pflicht zur Hinnahme der Gefahr haben (sog. Gefahrtragungspflicht). Diese Pflicht zur Duldung liegt etwa vor, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hat oder in einem besonderen Rechtsverhältnis steht (z.B. Soldaten gemäß § 6 WStG).

Schließlich muss als subjektives Element ein Rettungswille gegeben sein, was bedeutet, dass der Täter in Kenntnis und auf Grund der Notstandslage handelt.

Dem entschuldigenden Notstand kommt in der täglichen Praxis bei weitem nicht die Bedeutung wie z. B. dem rechtfertigenden Notstand zu. Sein Anwendungsbereich beschränkt sich auf einen sehr engen Kreis von Fällen.

Voraussetzungen

Wie beim rechtfertigenden Notstand ist eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut erforderlich. Ist aber beim rechtfertigenden Notstand jedes Rechtsgut geschützt, so gilt dies beim entschuldigenden Notstand nur noch für die drei höchsten Rechtsgüter der Rechtsordnung: Leben, Leib (=körperliche Unversehrtheit) und Freiheit. Außerdem muss die Gefahr für Leib oder Freiheit schwerwiegender Art sein. Eine nur geringfügige Körperverletzung oder ein nur kurzfristiges Eingesperrtsein reichen für § 35 StGB nicht aus. Gefahren für andere Rechtsgüter wie z.B. das Eigentum zählen hier generell nicht, auch wenn sie noch so gravierend sein sollte.

Nötigungsnotstand

Ebenfalls lediglich als Entschuldigungsgrund angesehen wird der Nötigungsnotstand oder Befehlsnotstand. Hier beugt sich der Täter einer übermächtigen Drohung oder einem Befehl, um Gefahren von sich abzuwenden. Sowohl Drohung beziehungsweise Nötigung als auch Befehl müssen rechtswidrig sein. Gegen eine Rechtfertigung des Täters, der im Nötigungs- oder Befehlsnotstand handelt, spricht die aus der Rechtfertigung erwachsende Duldungspflicht des Opfers. Nach der herrschenden Auffassung wird daher diese Notstandsform dem entschuldigenden Notstand zugeordnet.

Ordnungswidrigkeitenrecht

Analog zum rechtfertigenden Notstand des Strafrechtes gibt es das auch bei Ordnungswidrigkeiten gemäß § 16 OWiG.

Literatur

Siehe auch

Einzelnachweise

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