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Erfüllungsgeschäft

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Das Erfüllungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das auf Erfüllung eines Anspruches gerichtet ist. Durch die Vornahme des Erfüllungsgeschäftes geht dieser Anspruch unter. In Deutschland ist diese Wirkung in § 362 Abs. 1 BGB geregelt.

Zur Veranschaulichung mag folgendes Beispiel dienen:

V verkauft an K seine Gesamtausgabe der Werke von Johann Wolfgang von Goethe, die bei seinen Eltern steht. Aus diesem Kaufvertrag hat K einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Bücher. Kurze Zeit später erscheint V bei K und übergibt ihm die Werke; man ist sich einig darüber, dass diese jetzt dem K gehören (Übereignung). Einigung und Übergabe (§ 929 BGB) erfüllen den Anspruch des K, der nach deutschem Recht gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt.

Die Übereignung stellt den Normalfall des Erfüllungsgeschäftes dar. Es gibt aber auch Ansprüche, die durch andere Arten von Rechtsgeschäften erfüllt werden, beispielsweise durch Abtretung, Verzicht oder Bestellung einer Hypothek.

Nicht alle Ansprüche werden durch Rechtsgeschäft erfüllt. Möglich ist auch die Erfüllung durch Realakt, so zum Beispiel bei der Rückgabe eines geliehenen Buches.

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