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Kollektiveigentum
Als Kollektiveigentum wird im Unterschied zum Privateigentum jedes Eigentum bezeichnet, das nicht einer einzigen (natürlichen oder juristischen) Person gehört. Je nach Gegenstand gibt es unterschiedliche Definitionen von Kollektiveigentum.
Geschichte
Laut Karl Marx sei es ein verbreitetes Vorurteil, zu glauben, dass die Form des naturwüchsigen Gemeineigentums spezifisch slawisch oder gar ausschließlich russisch sei. Sie sei vielmehr als Urform bei Römern, Germanen, Kelten und Indern nachzuweisen. Er behauptet sogar, die verschiedenen Originaltypen von römischem und germanischem Privateigentum seien aus verschiedenen Formen des indischen Gemeineigentums abzuleiten.[1]
Politische Theorie
Bereits der griechische Philosoph Platon sah in seinem Hauptwerk über den idealen Staat Politeia eine Familien- und Gütergemeinschaft für die oberen Stände vor. Dieses Modell wurde in der Moderne als „platonischer Kommunismus“ bezeichnet.
Die Idee einer solidarischen Gemeinschaft mit kollektivem Eigentum geht auch auf spätere sehr verschiedene Utopien (vgl. etwa Thomas Morus’ Utopia und Campanellas Sonnenstaat), aber auch auf reale Vorbilder (siehe Urkommunismus) zurück – hierbei unter anderem auf die Gütergemeinschaft der Jerusalemer Urgemeinde.
Sozialismus und Kommunismus
Kollektives Eigentum ist ein elementarer Bestandteil der politischen Ideen des Sozialismus und des Kommunismus und meint hier das gemeinsame Eigentum einer ganzen Gesellschaft an bestimmten Gütern.
Nach Karl Marx ist die Aufhebung des Privateigentums an Produktionsmitteln in der Diktatur des Proletariats die ökonomische Voraussetzung der klassenlosen Gesellschaft. Im Manifest der Kommunistischen Partei fordern Marx und Engels die Verstaatlichung aller Produktionsinstrumente: „Das Proletariat wird seine politische Herrschaft dazu benutzen, der Bourgeoisie nach und nach alles Kapital zu entreißen, alle Produktionsinstrumente in den Händen des Staats, d.h. des als herrschende Klasse organisierten Proletariats, zu zentralisieren und die Masse der Produktionskräfte möglichst rasch zu vermehren.“ (Manifest der Kommunistischen Partei, MEW 4: 481)
Dieses Programm – Verstaatlichung der Produktionsmittel durch einen zentralisierten Staat – wurde in den realsozialistischen Staaten direkt umgesetzt. Dabei betonten (auch marxistische) Kritiker allerdings, dass das Kollektiveigentum nicht nur auf der Ebene juristischer Besitzverhältnisse umgesetzt werden müsse, sondern auch auf der sozialen und politischen Ebene kollektiver Verfügbarkeit – kollektives Eigentum müsse zugleich mit einer umfassenden Demokratisierung des Produktionsprozesses einhergehen. Da dies im Realsozialismus nicht geschehen sei, handele es sich de facto um Staatseigentum.
Bekannte Organisationsformen des Kollektiveigentums mit relativer Verfügungsmacht der kollektiven Eigentümer in realsozialistischen Staaten sind die Kolchose und die Sowchose. Juristisch zählen auch die Volkseigenen Betriebe (VEB) der DDR als Kollektiveigentum, allerdings blieben die juristischen Eigentümer von der Mitbestimmung über ihr Eigentum faktisch zugunsten einer bürokratisch gelenkten Zentralverwaltungswirtschaft ausgeschlossen.
Anarchismus
Auch der Anarchismus tritt in Teilen für Kollektiveigentum ein. In kollektivistischen und syndikalistischen Strömungen wird es als zentrale Vorstellung geführt. Statt des Privateigentums an Produktionsmitteln und der Organisierung als Staat sollen die Arbeitsmittel in Kollektivbesitz überführt und von den Produzierenden selbst kontrolliert und verwaltet werden. Das Eigentümerkollektiv ist hier beschränkt auf die Arbeiter eines Betriebs und die Konsumenten eines Markts. Vergleichbare dezentrale und kollektive Arrangements finden sich bei der Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in traditionellen Gesellschaften in Form der Allmende.
Im kommunistischen Anarchismus ist das Eigentum generell aufgehoben.
Gesellschaftliches Eigentum
Das „gesellschaftliche Eigentum“, eine Eigentumskonzeption des ehemaligen Jugoslawien, ist ein eigentumsähnliches Nutzungsrecht.
Rechtswissenschaft
Erbschaft
Nach dem Tode des Erblassers fällt sein gesamtes Vermögen in die Erbengemeinschaft und wird somit zu Kollektiveigentum (Schweiz: Gesamthandvermögen; Deutschland: Gesamthandseigentum). Entscheidungen über die weitere Verwendung oder Nutzung des Vermögens können nur durch alle Erben gemeinschaftlich getroffen werden. Durch die Teilung der Erbschaft unter den Erben verwandelt sich das Kollektiveigentum zu subjektivem Eigentum.
Bodenordnung
Als althergebrachte Bodenordnung ist das Kollektiveigentum seit Jahrhunderten bekannt. Im deutschsprachigen Raum (speziell im Alemannischen) wurde diese kollektive Nutzung als Allmend bezeichnet.
Immobilien
Bei Eigentümergemeinschaften (Wohnblocks, die auch als Stockwerkeigentümergemeinschaft bezeichnet werden) ist der von allen genutzte und zur allgemeinen Nutzung bestimmte Teil der Wohnanlage Gemeinschaftseigentum (wie Liftanlage, Spielplatz, Zufahrten …).
Gesellschaftsrecht
Als Kollektiveigentum können auch die Vermögensbestandteile juristischer Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Verein oder Ähnliches) betrachtet werden. Durch die Einzahlung (Liberierung) der gezeichneten Gesellschaftsanteile (Aktien, Stammanteile) erwerben die Gesellschafter Anteile am Vermögen einer juristischen Person. Bei der Liquidation einer solchen Gesellschaft stehen allen Anteilseignern Anteile am Liquidationsüberschuss im Verhältnis ihrer Anteilsrechte zu.
Vergesellschaftung im Grundgesetz
Gemäß Artikel 15 des Grundgesetzes können Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. (Artikel 14 regelt die Enteignung in Einzelfällen).
Einzelnachweise
- ↑ Karl Marx: Zur Kritik der politischen Ökonomie. Franz Duncker, 1859; MEW Band 13, S. 21. Anmerkung *.
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