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Buchgeld
Buchgeld (auch Giralgeld, Geschäftsbankengeld[1]) ist, als Forderung auf Bargeld, ein Zahlungsmittel, das im Bankwesen durch Übertragung von Girokonto zu Girokonto mittels Buchungen genutzt werden kann. Als volkswirtschaftliches Aggregat wird es dem Bargeld gegenübergestellt.
Allgemeines
Seinen Namen hat das Buchgeld durch die (bargeldlose) Buchung von Konto zu Konto. Die Übertragung selbst geschieht im bargeldlosen Zahlungsverkehr der Kreditinstitute durch Zahlungsinstrumente wie Überweisung, Scheck, Lastschrift, Wechsel, Bankkarten oder Kreditkarten. Bei einer Überweisung etwa weist der Schuldner seine kontoführende Bank an, einen bestimmten Geldbetrag auf ein bestimmtes Konto des Gläubigers bei einer bestimmten Bank bargeldlos zu übertragen. Hierdurch erfüllt der Schuldner gegenüber seinem Gläubiger seine Geldschuld, ohne dass Bargeld zum Einsatz gekommen ist.
Entstehung
Buchgeld entsteht durch Einzahlung von Bargeld auf ein Bankkonto, hauptsächlich jedoch durch Kreditgewährung der Kreditinstitute, die dadurch zur Geldschöpfung beitragen. Die Kreditgewährung erfolgt im Endeffekt regelmäßig dadurch, dass eine Bank ihrem Kreditnehmer Buchgeld durch Gutschrift auf dessen Bankkonto zur Verfügung stellt. Die durch Gutschriften zustande gekommenen Guthaben heißen Sichteinlagen und bilden den größten Teil des Buchgelds. Genau genommen müssen zum potenziellen Buchgeld auch die dem Bankkunden eingeräumten, noch nicht ausgenutzten Kreditlinien (Dispokredit, Kontokorrentkredit) sowie Termineinlagen und Spareinlagen von Nichtbanken gerechnet werden.[2]
Das Buchgeld hat am gesamten „Geldumlauf zu Zahlungszwecken“ einen wesentlich höheren Anteil als das Bargeld. Allein das Gesamtvolumen der Sichteinlagen war im August 2013 „im Euroraum mit 4.448 Milliarden Euro fast fünfmal so groß wie der Bargeldumlauf mit 891 Milliarden Euro.“[3] Buchgeld steht jederzeit für den unbaren Zahlungsverkehr, aber auch für Bargeldauszahlungen zur Verfügung. Da Sichteinlagen jederzeit durch Abhebung in Bargeld umgewandelt werden können, bezeichnet man sie als potenzielles Bargeld. Buchgeld und Bargeld bilden den gesamten Geldbestand des Nichtbankensektors. Dieser Geldbestand wird mithin durch Einzahlungen oder Auszahlungen von Bargeld nicht verändert.
Zahlungsmittelfunktion
Buchgeld ist kein gesetzliches Zahlungsmittel und löst daher keinen Annahmezwang beim Gläubiger aus.[4] Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Empfängerbank nicht „Dritter“ im Sinne des § 362 Abs. 2 BGB ist, sondern lediglich als Zahlstelle des Gläubigers fungiert.[5] Das erforderliche Einverständnis des Gläubigers zu einer Überweisung kann stillschweigend in der Bekanntgabe seines Girokontos auf Geschäftsbriefen oder Rechnungen gesehen werden. Bei einer Banküberweisung wird der zur Erfüllung erforderliche Leistungserfolg mangels anderer Vereinbarung nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den geschuldeten Geldbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält.[6] Das ist der Fall, wenn der überwiesene Betrag dem Gläubigerkonto gutgeschrieben wird[7] und der Gläubiger alleinige Verfügungsbefugnis über das Konto besitzt (also Einzelkonto oder „Oder-Konto“ beim Gemeinschaftskonto). Die herrschende Meinung sieht im bargeldlosen Zahlungsverkehr eine Leistung an Erfüllungs statt,[8] weil nicht das geschuldete Bargeld, sondern Buchgeld gezahlt wurde. Die Leistung an Erfüllungs statt erfordert eine Abrede zwischen Gläubiger und Schuldner (§ 364 Abs. 1 BGB), die konkludent durch Kontoangabe erfolgen kann. Durch die Leistung an Erfüllungs statt tritt Tilgungswirkung ein.[9]
Ungeachtet dieser gesetzlichen, sich jedoch praktisch kaum auswirkenden Schranken, wird der größte Teil der Zahlungsverpflichtungen in modernen Volkswirtschaften mit Buchgeld beglichen. Damit das Buchgeld seine Zahlungsmittelfunktion erfüllen kann, sorgt das Bankensystem für seinen Umlauf zwischen den Bankkonten im Giroverkehr („Giroverkehr“ aus italienisch giro ‚Rundreise‘).
Durch die weite Verbreitung von Girokonten mit der Möglichkeit des unbaren Zahlungsverkehrs kann in Ausnahmefällen eine Barzahlung als Erfüllungsleistung auch ausgeschlossen werden (vertraglich in Arbeits- und Mietverträgen; durch Gesetz etwa in § 224 Abs. 3 Satz 1 AO, § 51 Abs. 1 BAföG, § 117 Abs. 1 Satz 2 ZVG).[10] Fordert der Gläubiger zur unbaren Zahlung in Arbeits- oder Mietverträgen oder in Rechnungen auf, unterliegt eine dennoch vorgenommene Barzahlung keinem Annahmezwang; die Geldschuld erlischt erst mit unbarer Zahlungsweise.
Vor- und Nachteile
Entscheidender Vorteil einer Buchgeldzahlung ist ihre Sicherheit, weil kein diebstahlgefährdetes oder sonst wie verlustgefährdetes Bargeld vorgehalten werden muss. Die Zahlungstransaktion mit Buchgeld ist nur geringfügig langsamer als die unmittelbare Zahlung mit Bargeld. Da Buchgeld eine Forderung der Bankkunden an ihre Bank darstellt, unterliegen diese Forderungen der Insolvenzgefahr eines Kreditinstituts. Dieser wird mit teilweiser oder vollständiger Einlagensicherung begegnet. Auch Buchgeld löst Transaktionskosten (Buchungspostengebühr, Kontoführungsgebühr) aus. Das Risiko einer Fehlleitung von Überweisungen trägt wegen der Einstufung als Bringschuld grundsätzlich der Schuldner, so dass dieser bei fehlerhafter Ausführung der Überweisung nach § 675y Abs. 1 BGB den Überweisungsbetrag von seiner kontoführenden Bank erstattet bekommt. Ein derartiger Zahlungsversuch reicht zur Erfüllung eines Schuldverhältnisses allerdings nicht aus; vielmehr muss der Gläubiger über den Zahlungsbetrag auf seinem Girokonto frei verfügen können. Buchgeld ist physisch nicht sichtbar wie Bargeld, sondern erscheint als Guthaben auf Bankkonten im Kontoauszug. Transaktionen mit Buchgeld sind transparent und können deshalb in Strafverfahren oder Steuerstrafsachen vollständig nachverfolgt werden. Das ist der Grund, warum in Schattenwirtschaft und Schwarzarbeit die Bargeldzahlung bevorzugt wird.
Heben alle Kunden innerhalb einer kurzen Zeit ihre Sichteinlagen in bar ab (Bank Run), kann die Bank in Zahlungsschwierigkeiten kommen, weil ihre eigenen Bestände an Zentralbankgeld nicht ausreichen und sie ihre weiteren Aktiva nicht schnell genug in Zentralbankgeld umwandeln kann. Sie kann sich in diesem Fall vorübergehend Geld von der Zentralbank leihen.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Egon Görgens, Karlheinz Ruckriegel, Makroökonomik, 10. Aufl., 2007, UTB, ISBN 978-3825283506
- ↑ Termin- und Spareinlagen dienen primär zwar nicht dem Zahlungsverkehr, können aber jederzeit in Sichteinlagen umgewandelt werden
- ↑ Deutsche Bundesbank, Geld und Geldpolitik (Schülerbuch für die Sekundarstufe II), Stand: Januar 2014, S. 56 (21 MB, PDF)
- ↑ Guido Toussaint, Das Recht des Zahlungsverkehrs, 2009, S. 11
- ↑ BGHZ 72, 316, 318
- ↑ BGH NJW 199, 210
- ↑ BGHZ 103, 143, 146 = NJW 1988, 1320
- ↑ Peter Schlechtriem, Schuldrecht, Allgemeiner Teil, 2005, S. 185
- ↑ Peter Schlechtriem, a.a.O., S. 185
- ↑ Guido Toussaint, a.a.O., S. 11
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