Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzyklopädie zum Judentum.
Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ... Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten) |
How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida |
Hörigkeit (Rechtsgeschichte)
Als Hörige werden mittelalterliche Bauern (seltener auch andere soziale Gruppen, beispielsweise Waldschmiede oder andere Handwerker an Herrenhöfen) bezeichnet, die sich in Abhängigkeit von einem Grundherrn (z. B. Ritter) befanden. Die Hörigkeit wurde an die Kinder vererbt.
Hörige waren unfrei und bestimmten Beschränkungen unterworfen. Sie konnten bewegliches Eigentum besitzen, jedoch keinen Grundbesitz erwerben und waren an Land gebunden (Schollenpflicht), das einem Grundbesitzer (Adel oder Kirche) gehörte, der auch die niedere Gerichtsbarkeit über sie innehatte. Sie bearbeiteten das Land mit der Verpflichtung zu unterschiedlichen Abgaben und Frondiensten an den Grundherrn, die meist auf bzw. an Fronhöfe (Salhöfe) geleistet wurden. Im Gegenzug war der Grundherr zum Schutz der Hörigen und zu ihrer Fürsorge verpflichtet.
Das Land und die es bearbeitenden unfreien Bauern bildeten eine untrennbare Einheit, die nicht aufgelöst werden konnte, das heißt, Land konnte nicht gesondert von den Bauern veräußert werden und umgekehrt.
In Deutschland wurde die Hörigkeit durch die Bauernbefreiung im 19. Jahrhundert (1848) aufgehoben. Infolge dieser Maßnahme wurden viele Hörige zu Pächtern, konnten aber auch selbst das Land in Eigenbesitz erwerben.
Zu beachten ist der Unterschied zwischen Hörigkeit und Leibeigenschaft, was häufig zu Verwirrung führt. Als Leibeigene werden Diener des Grundherrn bezeichnet, die dessen Land und Gut bewirtschaften. Ehemals freie Bauern, die sich freiwillig dem Grundherrn unterstellt und ihm ihr Land übergeben haben, werden hingegen als zu diesem Land gehörend, als Hörige, bezeichnet. Während Leibeigene personenbezogene Abgaben an ihre Herren zahlen müssen, sind die Abgaben der hörigen Bauern gutsbezogen.
Siehe auch
Literatur
- Georg von Below: Geschichte der deutschen Landwirtschaft des Mittelalters in ihren Grundzügen. Aus dem hinterlassenen Manuskript herausgegeben von Friedrich Lütge. 2. unveränderte Auflage. Fischer, Stuttgart 1966, (Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte 18).
- Ch. E. Perrin: Le servage en France et en Allemagne. In: Relazioni del X Congresso Internazionale di Scienze Storiche. (Roma 4–11 settembre 1955). Band 3: Storia del medioevo. Sansoni, Florenz 1955 (Biblioteca storica Sansoni N. S. 24), S. 213–245.
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Hörigkeit (Rechtsgeschichte) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |