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Besitz
In der juristischen Fachsprache bezeichnet der Begriff Besitz (lat. possessio) die tatsächliche Herrschaft über einen Gegenstand, auch, wenn diese Herrschaft gegebenenfalls nicht rechtmäßig besteht.[1] „Besitz“ bedeutet also, dass jemand über einen Gegenstand verfügt (in seiner/ihrer Gewalt hat), unabhängig davon, ob der Gegenstand sein/ihr Eigentum ist oder nicht, also beispielsweise auch, wenn der Gegenstand gemietet oder gestohlen ist. In der juristischen Fachsprache bedeutet der Begriff Besitz oft zusätzlich den Willen, „diese Sache für sich zu behalten“ (Eigenbesitzwillen, lat. animus rem sibi habendi).
Juristisch kann man das so ausdrücken, dass der Begriff Besitz einen tatsächlichen Zustand, eine „gewollte Sachherrschaft“ über eine Sache bezeichnet. Der Besitzer muss dabei einerseits ein Naheverhältnis zu einer Sache haben, diese also in seiner Macht oder Gewahrsam haben, d. h. „tatsächliche Gewalt über die Sache (corpus)“ haben.[2] Andererseits muss der Besitzer auch einen Besitzwillen, das heißt den Willen haben, die Sache als die seinige zu behalten (animus possidendi, animus rem sibi habendi). Auf einen Rechtsgrund kommt es hierbei nicht an. Auch der Dieb einer Sache ist nach dieser Definition ihr Besitzer. Der Besitz ist kein subjektives Recht.
Diese Definition ist notwendig, um zwischen Besitz und Eigentum unterscheiden zu können, da Eigentum abstrakt, mittels eines gesellschaftlichen Herrschaftsanspruches (d. h. durch ein Gewaltmonopol mittels eines Rechts, z. B. durch einen Vertrag), die Verfügungsgewalt eines Eigentümers zu irgendeinem Objekt auch ohne direkten Bezug zwischen Person und Sache zuschreibt und andere von der freien Verfügung ausschließt. Wenn z. B. jemand in Europa lebt und ein Reisfeld in Japan kauft, ist dies Feld nicht sein/ihr Besitz, sondern lediglich sein/ihr Eigentum (und nur soweit und solange die japanische Gesellschaft dies rechtlich in Kraft setzt).
Andere Bedeutungen
Umgangssprachlich und wissenschaftlich außerhalb der juristischen Fachsprache bezeichnet „Besitz“ auch die Dinge, über die man unmittelbare Verfügungsgewalt hat: die Habe, rechtlich die Innehabung oder ein Sachinbegriff (mathematisch gesprochen: eine „Menge“ von Dingen).
Der Begriff „Besitz“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch – juristisch unzutreffend – gleichbedeutend mit „Eigentum“ verwendet. So spricht man beispielsweise vom „Hausbesitzer“, wenn der Eigentümer des Hauses gemeint ist.[3] Juristisch muss eine Person nicht Eigentümer einer Sache sein, um sie zu besitzen. Beispielsweise ist ein Wohnungsmieter zwar Besitzer der Wohnung, jedoch nicht deren Eigentümer. Der Eigentümer einer Sache kann, muss aber nicht, gleichzeitig der Besitzer sein.
Rechtslage in einzelnen Ländern
- Deutschland: Besitz (Deutschland)
- Österreich: Besitz (Österreich)
- Schweiz: Besitz (Schweiz)
- Liechtenstein: Besitz (Liechtenstein)
Literatur
- Dieter Krimphove: Das europäische Sachenrecht. Eine rechtsvergleichende Analyse nach der Komparativen Institutionenökonomik. Eul, Lohmar 2006, ISBN 3-89936-429-5, S. 45 ff..
- Therese Müller: Besitzschutz in Europa. Eine rechtsvergleichende Untersuchung über den zivilrechtlichen Schutz der tatsächtlichen Sachherrschaft. Mohr Siebeck, Tübingen 2010, ISBN 978-3-16-150220-0 (Zugl. Diss. Freiburg 2009).
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Duden - Deutsches Universalwörterbuch. 4. Aufl. Mannheim 2001. [CD-ROM]
- ↑ § 854 Abs. 1 BGB, § 309 ABGB, Art 919 Abs. 1 ZGB
- ↑ W. Theil: Eigentum und Verpflichtung: einige juristische Aspekte. In: H.J. Stadermann, O. Steiger: Verpflichtungsökonomik. Eigentum, Freiheit und Haftung in der Geldwirtschaft. S. 175–200 (Online-Version, PDF)
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