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Mindesthaltbarkeitsdatum

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MHD auf dem Etikett einer SB-Packung gegarten Schweinebratens.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) ist ein vorgeschriebenes Kennzeichnungselement, das laut harmonisiertem EU-Recht[1][2] bzw. schweizerischem Recht[3] auf Fertigpackungen anzugeben ist. Das MHD gibt an, bis zu welchem Termin ein Lebensmittel bei sachgerechter Aufbewahrung (insbesondere Einhaltung der im Zusammenhang mit dem MHD genannten Lagertemperatur) auf jeden Fall ohne wesentliche Geschmacks- und Qualitätseinbußen sowie gesundheitliches Risiko zu konsumieren ist. Da es sich um ein Mindesthaltbarkeits- und nicht um ein Verfalldatum handelt,[1] ist das Lebensmittel in der Regel auch nach dem angegebenen Datum noch verzehrbar.

Ebenso sind kosmetische Produkte, die nicht länger als zweieinhalb Jahre haltbar sind, gemäß der Kosmetikrichtlinie[4] mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum zu kennzeichnen.

Die Festlegung des Mindesthaltbarkeitsdatums liegt im Ermessen des Herstellers. So kann es sein, dass gleichartige Produkte verschiedener Hersteller eine unterschiedliche Mindesthaltbarkeit haben.

Die Aufbrauchfrist für Pflanzenschutzmittel ist im Pflanzenschutzgesetz geregelt.

Mindesthaltbarkeit und maximale Haltbarkeit

Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten (z. B. Hackfleisch), ist anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums („mindestens haltbar bis:“ Datum) das Verbrauchsdatum („zu verbrauchen bis:“ Datum) anzugeben. Im alltäglichen ungenauen Sprachgebrauch werden Mindesthaltbarkeitsdatum und Verbrauchsdatum bei Lebensmitteln häufig gleichgesetzt.

Nach Ablauf

Der Verbraucher muss nach Ablauf der Mindesthaltbarkeit damit rechnen, dass das Lebensmittel nicht mehr voll seiner Erwartung entspricht. Denkbar sind:

In den ersten Fällen kann der Verbraucher selbst entscheiden, ob er das wertverminderte Produkt noch verzehren möchte, während bei Fäulnis, Bakterien- oder Pilzbefall Gefahr für die Gesundheit bestehen kann.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum gilt nur für eine noch original verschlossene Packung. Das Öffnen führt dazu, dass Sauerstoff, Feuchtigkeit oder Mikroorganismen Zugang zum Lebensmittel haben und damit seinen Verderb verursachen bzw. beschleunigen.

Rechtliches

Weder aus dem MHD noch aus dem Verbrauchsdatum leitet sich rechtlich ein Anspruch ab, wenn das Produkt bereits vor dem angegebenen Datum nicht mehr verzehrsfähig ist und der Hersteller die Seriosität seiner Angaben nachweisen kann. Produkte mit abgelaufenem MHD dürfen weiter verkauft werden, sofern der Verkäufer sich davon überzeugt hat, dass die Ware einwandfrei ist. Entsprechend leitet sich daraus ab, dass kein Schadensersatzanspruch des Kunden besteht, wenn dieser ohne Absicht ein Produkt mit abgelaufenem MHD erwirbt, sofern das Produkt noch als einwandfrei betrachtet werden kann. Produkte mit abgelaufenem MHD dürfen auch grundsätzlich noch verarbeitet werden, wobei sich der Verarbeiter möglicherweise einem höheren Risiko aussetzt, im Schadensfall belangt werden zu können.

In Österreich gilt: „Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, ist dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich zu machen.“

Im Gegensatz zu Produkten mit MHD dürfen Produkte mit Verbrauchsdatum nicht mehr nach Ablauf desselben verkauft werden. Von einem Verzehr wird ebenso abgeraten, da insbesondere bei Lebensmitteln erhöhte gesundheitliche Risiken bestehen.

Kommt es bei einem Lebensmittel häufig dazu, dass vor Ablauf des MHD das Produkt nicht mehr verzehrsfähig ist, sollte die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde verständigt werden. In der Regel wird der Hersteller dann dazu angehalten, neue Haltbarkeitsuntersuchungen durchzuführen und das MHD zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.

Da sich das MHD bzw. das Verbrauchsdatum auf eine bestimmte Temperatur beziehen, kann durch Aufbewahrung bei geringeren Temperaturen die Haltbarkeit teilweise deutlich verlängert werden. Alleine eine Reduktion der Kühlschranktemperatur von +7 °C auf +5 °C führt dazu, dass insbesondere Milchprodukte meist mehr als eine Woche über das MHD hinaus noch problemlos zu verzehren sind.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum für Lebensmittel ist in § 7 LMKV, das für Kosmetika in § 5 Kosmetik-Verordnung geregelt.

Vorschriften

  • Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist unverschlüsselt mit den Worten „mindestens haltbar bis …“ unter Angabe von Tag, Monat und Jahr anzugeben.
  • Die Angabe von Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe „mindestens haltbar bis …“ auf diese Stelle hingewiesen wird (z. B. siehe Boden/Flaschenhals/Deckel o. Ä.).
  • Abweichend davon kann
  1. das Jahr entfallen, wenn die Mindesthaltbarkeit nicht mehr als drei Monate beträgt
  2. der Tag entfallen, wenn die Mindesthaltbarkeit mehr als drei Monate beträgt
  3. der Tag und der Monat entfallen, wenn die Mindesthaltbarkeit mehr als 18 Monate beträgt, dann muss jedoch jeweils das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt mit den Worten „mindestens haltbar bis Ende …“ angegeben werden.

Produkte ohne MHD-Pflicht

Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nach der LMKV nicht erforderlich bei:

„1. frischem Obst, frischem Gemüse und Kartoffeln, nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt, ausgenommen Keime von Samen und ähnlichen Erzeugnissen, wie Sprossen von Hülsenfrüchten,
2. Getränken mit einem Alkoholgehalt von zehn oder mehr Volumenprozent,
3. alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften, Fruchtnektaren und alkoholhaltigen Getränken in Behältnissen von mehr als fünf Litern, die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bestimmt sind,
4. Speiseeis in Portionspackungen,
5. Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb 24 Stunden nach ihrer Herstellung verzehrt werden,
6. Speisesalz, ausgenommen jodiertes Speisesalz,
7. Zucker in fester Form,
8. Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen oder Farbstoffen oder Aromastoffen und Farbstoffen bestehen,
9. Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen,
10. weinähnlichen und schaumweinähnlichen Getränken und hieraus weiterverarbeiteten alkoholhaltigen Getränken.“

§ 7

Geschichte

Das Mindesthaltbarkeitsdatum für Lebensmittel ist in Deutschland seit Inkrafttreten der LMKV vom 22. Dezember 1981 vorgeschrieben, in Österreich entsprechend in LMKV (BGBl. II Nr. 165/2008) § 4 über die Kennzeichnung verpackter Waren.

Bereits am 5. Dezember 1963 forderte die Abgeordnete Hella Hanzlik (SPÖ) im Nationalrat Österreichs klare Kennzeichnung: „In Schweden gibt es seit 1946 ein halbstaatliches Institut für Konservierungsforschung und seit 1953 ein Büro der Tiefgefrierindustrie. Österreich verbraucht (vermutlich: 1962) jährlich pro Kopf erst 0,8 kg Tiefkühlobst, Schweden und Grossbritannien bereits 8 kg, die USA 23,5 kg. Die Konsumenten fordern …, dass leicht verderbliche Lebensmittel eindeutig gekennzeichnet werden. Irgendein verschlüsseltes Frischhaltedatum und verschwommene Kennzeichnungen wie zum Beispiel ‚Zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt‘ müssen jetzt eindeutigen Deklarationen Platz machen.“[5]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Verbraucherportal Baden-Württemberg
  2. Österreichische Fassung, PDF-Datei 82 kB, aufgerufen am 5. September 2013
  3. Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln, Art. 11.
  4. Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel; konsolidierte Fassung vom 24. April 2008.
  5. http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/X/NRSITZ/NRSITZ_00036/fname_154238.pdf Stenographisches Protokoll, 36. Sitzung des Nationalrates der Republik Österreich, X. Gesetzgebungsperiode, 5. Dezember 1963, Wien, S. 1895f.

Weblinks

Wiktionary: Mindesthaltbarkeitsdatum – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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