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Hausgewerbetreibender

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Nach dem Sozialgesetzbuch ist ein Hausgewerbetreibender eine selbständig tätige Person, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Auftraggebern (Gewerbetreibende, Körperschaften öffentlichen Rechts, gemeinnützige Unternehmen) gewerblich arbeitet, auch wenn sie ihre Arbeitsmaterialien (Rohstoffe, Hilfsstoffe) selbst beschafft oder vorübergehend für eigene Rechnung arbeitet. Merkmal ist auch die freie Zeiteinteilung.[1] Ein Hausgewerbe betreibt gemäß § 2 Abs. 2 Heimarbeitsgesetz, wer mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften unter wesentlicher eigener Mitarbeit Waren im Auftrag eines Gewerbetreibenden herstellt, verpackt oder verarbeitet und dabei die wirtschaftliche Verwertung dem Gewerbetreibenden überlässt. Es gelten im Wesentlichen die Regeln für Heimarbeiter.

Abgrenzung zu anderen Erwerbstätigen

Im Vergleich zu anderen Erwerbstätigkeiten besteht ein gewisses unternehmerisches Risiko, aber nur eine eingeschränkte Selbständigkeit. Selbständige arbeiten auf eigene Rechnung, Heimarbeiter sind abhängig Beschäftigte. Ein Hausgewerbetreibender kann durchaus Hilfskräfte beschäftigen und für mehrere Auftraggeber arbeiten. Seine Tätigkeit kann er frei planen.

Sozialrechtlicher Hintergrund

In der Gesetzlichen Rentenversicherung sind nur bestimmte Gruppen von Selbständigen pflichtversichert, dazu gehören u. a. die Hausgewerbetreibenden (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 6 SGB VI). In den anderen Zweigen der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung) besteht für diesen Personenkreis keine gesetzliche Versicherungspflicht.

Einzelnachweise

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