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Hilfeplanverfahren
Das Hilfeplanverfahren dient in der Kinder- und Jugendhilfe dazu, eine geeignete Erziehungshilfe für Kinder, Jugendliche und Familien zu regeln bzw. die Ziele und Rahmenbedingungen der Hilfe festzuschreiben. Gesetzlich geregelt ist das Hilfeplanverfahren in § 36 des Kinder- und Jugendhilfegesetz. Der Gesetzgeber schreibt dem öffentlichen Jugendhilfeträger (Jugendamt) vor, vor Installation einer Hilfe zur Erziehung ein ordentliches Hilfeplanverfahren durchzuführen.
Beteiligte des Hilfeplanverfahrens sind
- die Personensorgeberechtigten (Eltern, Vormund und/oder Pfleger), das betroffene Kind bzw. der betroffene Jugendliche (in altersangemessener Form) sowie mindestens ein Vertreter des zuständigen Jugendamtes
- entsprechend der Hilfeform weitere Mitwirkende (Pflegeeltern, Vertreter des für die Durchführung der Hilfe in Frage kommenden Trägers etc.)
- nach Fall- und Problemgestaltung weitere mit dem Kind bzw. Jugendlichen betraute Personen (Lehrer, Ausbilder, Ärzte etc.)
wobei alle Beteiligten das Recht haben, sich von einer Person ihres Vertrauens (einem sogenannten Beistand nach SGB X § 13 Abs. 4) begleiten zu lassen. Dies ist insbesondere für die betroffenen Kinder und Jugendlichen mitunter eine große Hilfe, sich aktiv in das Hilfeplangespräch einzubringen.
Entsprechende Hilfepläne werden während der Hilfeleistung regelmäßig (je nach Situation zwischen ein und vier Mal im Jahr), mindestens aber zum Ende einer vorgesehenen Dauer, durch ein erneutes Hilfeplangespräch überprüft. Hierbei wird festgestellt, ob die geleistete Hilfeart geeignet und die Hilfeziele angemessen waren, ob die Hilfemaßnahme verändert oder unverändert fortgeführt oder beendet wird. Ebenso ist „vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie (ist) zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt.“ (SGB VIII § 36 Abs. 1 Satz 2)
In einem Hilfeplan muss das Jugendamt die Beteiligten über die Rahmenbedingungen und (langfristigen) Folgen der Hilfemaßnahme aktiv informieren. Dazu sollen folgende Fragen beantwortet werden:
- Beteiligte am Hilfeplanverfahren
- rechtlicher und zeitlicher Rahmen der Hilfe
- Beschreibung der Situation, die eine Hilfe nötig macht (Anamnese) bzw. durch Hilfe bereits erreichte Situation
- konkreter Hilfebedarf
- konkretes Hilfeangebot
- Ziele der Hilfe
- mögliche Schritte zum Erreichen dieser Ziele
Hinzu können weitere Verabredungen kommen, insbesondere über eine Probezeit, mögliche Bedingungen für eine frühzeitige Beendigung der Hilfe oder Auflagen für einzelne Hilfeplanbeteiligte.
Das Hilfeplanverfahren unterliegt besonderen Auflagen des Datenschutzes, die insbesondere auch für die Erstellung von Erziehungs- oder Entwicklungsberichten gelten – der Informationsaustausch zwischen durchführender Einrichtung/Pflegeeltern und Jugendamt soll auf die für den Hilfeplan notwendigen Punkte begrenzt bleiben. Zu beachten ist, dass die Hilfen nach § 65 KJHG in einem besonders geschützten Vertrauensverhältnis stattfinden. Damit ist festgelegt, dass Informationen nur mit Zustimmung der Betroffenen oder bei einer besonderen Gefährdung des Kindeswohles weitergegeben werden dürfen.
Das Hilfeplanverfahren ist von anderen Formen der Hilfegespräche zu unterscheiden und kann auch nicht durch diese ersetzt werden. Helfergespräche zum Beispiel sind Gespräche, in denen sich verschiedene Fachbeteiligte (z.B. Helfer aus Schule, Therapie, Betreuung etc.), die mit einer Familie zusammenarbeiten, sich über eine gemeinsame Vorgehensweise austauschen.
Das Hilfeplanverfahren regelt unter anderem Familienhilfe, Erziehungsbeistandschaft und Heimunterbringung.
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Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Hilfeplanverfahren aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |