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Organ (Recht)

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Organe im rechtlichen Sinne handeln für juristische Personen, weil diese nicht im natürlichen Sinne handeln und entscheiden können. Organe können aus einer einzigen Person bestehen (Einzelorgane, beispielsweise Geschäftsführer) oder aus mehreren Personen (Gremien bzw. Kollegialorgane, beispielsweise Vorstand, Aufsichtsrat, Mitgliederversammlung).

Arten der Organe

Aus den entsprechenden Gesetzen (z. B. AktG, GmbHG) und der Verfassung der juristischen Person (privatrechtliche Satzung oder öffentliche Satzung) ergibt sich, welche Organe es gibt, welche Aufgaben ihnen zugewiesen werden (Vertretung der juristischen Person, Kontrolle oder Beschlussfassung über unternehmensbezogene Vorgänge) und wie sie handeln dürfen (zum Beispiel: immer zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam). Unter Staatsorganen versteht man die Organe eines Staates.

Organe juristischer Personen des Privatrechts

Privatrechtliche juristische Personen (eingetragener Verein und die darauf aufbauenden Kapitalgesellschaften, Stiftung) handeln nach außen durch Organe (z. B. Vorstand) oder durch von Organen bevollmächtigte Personen (Geschäftsführer). Handlungen des Organs sind unmittelbar Handlungen der juristischen Person, kein Fall rechtsgeschäftlicher Stellvertretung. Weil die juristische Person nur durch ihre Organe handeln kann, haftet sie für deren Handlungen gegenüber geschädigten Dritten (vgl. etwa § 31 BGB).

Der rechtsfähige Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat nach deutschem Recht mindestens zwei Organe: den Vorstand (§ 26 BGB) und die Mitgliederversammlung. Der Verein kann in seiner Satzung weitere Organe vorsehen.

Es kann auch Organe geben, die nicht zur Handlung nach außen berufen sind (Gesellschafterversammlung). Bei der Aktiengesellschaft gibt es drei Organe, nämlich den mit der Unternehmensführung betrauten Vorstand, den mit Überwachungspflichten ausgestatteten Aufsichtsrat und die über bestimmte aktienrechtlichen Vorgänge entscheidende Hauptversammlung.

Organe juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Auch der Staat als solcher kann wie jede juristische Person nicht handeln; hierfür benötigt er Organe. Diese werden oberste Staatsorgane genannt. In Deutschland gibt es auf der Bundesebene folgende Staatsorgane (Verfassungsorgane):

Das Organ einer untergeordneten Körperschaft wird als Behörde oder Amt bezeichnet. Vom jeweiligen Organ zu unterscheiden ist die Person, die in ihm tätig wird (Organwalter). Mitunter können Organe auch mit Wirkung für andere Hoheitsträger tätig werden (Organleihe).

Besteht zwischen den einzelnen Organen (ohne BVerfG) eine divergierende Auffassung hinsichtlich der verfassungsmäßigen Rechte eines Organs, kann das Bundesverfassungsgericht in einem so genannten Organstreitverfahren angerufen werden. Die Bundesländer haben eigene Staatlichkeit und daher ebenfalls Staatsorgane. Auf Landesebene bestehen regelmäßig als oberste Organe Landtag, Landesregierung und Landesverfassungsgericht. Die Landesverfassungen kennen ebenfalls Organstreitverfahren.

Mittelbare Staatsverwaltung

Auch die vom Staat geschaffenen selbständigen Verwaltungsträger (Selbstverwaltung) sind juristische Personen (Körperschaft des öffentlichen Rechts, Stiftung des öffentlichen Rechts und Anstalt des öffentlichen Rechts) und müssen deshalb über Organe verfügen. So handeln nach dem Kommunalrecht etwa für die Gemeinde der Bürgermeister und der Gemeinderat.

Haftung

Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts haften für Schäden, die ihre Organe Dritten zufügen. Im deutschen Recht ist hierbei zu unterscheiden: § 89 Abs. 1 BGB verweist hierfür auf § 31 BGB. Das erfasst aber nur die Haftung für privatrechtliches Handeln der Organe, wie sich schon aus dem Tatbestandsmerkmal Fiskus ergibt. Für öffentlich-rechtliches Handeln ihrer Organe haften sie dagegen nach den Regeln der Amtshaftung.

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

Die Organe der öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften („Körperschaftsstatus“) bestimmen sich nach dem internen Kirchenrecht, das solche Gemeinschaften kraft Selbstbestimmungsrechts erlassen kann (vgl. Kirchenverfassung, Kirchengemeindeleitung).

Völkerrechtliche Organe

Völkerrechtliche Organe sind die zur Vertretung eines Staates gegenüber anderen Völkerrechtssubjekten (Staaten oder internationale Organisationen) befugten Personen, also das Staatsoberhaupt, die Regierung, die Diplomaten und die Konsuln.

Sonstiges

In ehemaligen Zentralverwaltungsstaaten (DDR, Sowjetunion) gab es Presseorgane, die umgangssprachlich in westlichen Staaten als „Staatsorgan“ bezeichnet wurden (z. B. Neues Deutschland oder Prawda). Sie waren die offiziellen Printmedien und gaben die Staatsmeinung wieder.

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