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Zweigniederlassung

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Eine Zweigniederlassung ist wie eine Betriebsstätte eine zusätzliche Niederlassung eines Unternehmens, nimmt aber selbständig am Geschäftsverkehr teil, und ist andererseits keine eigene juristische Person wie ein Tochterunternehmen.[1] Diese Zwischenstellung hat vor allem bei internationalen Niederlassungen rechtliche Konsequenzen.

In Deutschland befindliche Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen unterliegen zu Teilen dem Recht des einen oder des anderen Staates.[1] Ein wesentliches Merkmal einer Zweigniederlassung ist, dass sie nicht nur Hilfsgeschäfte, sondern typische Geschäfte des Unternehmens mit eigenem Dispositionsrahmen tätigt. Wenn dies zutrifft, liegt eine Zweigniederlassung vor.

Zweigniederlassungen müssen ins Handelsregister der Hauptniederlassung eingetragen werden und können im Gegenzug die Firma des Unternehmens mit Ergänzungen führen. Die Leitung einer Zweigniederlassung kann weitgehend weisungsabhängig sein, Prokura oder Handlungsvollmacht ist nicht notwendig.[1]

Spezielle gesetzliche Regelungen zu Zweigniederlassungen finden sich beispielsweise für Kreditinstitute in § 53 Kreditwesengesetz.

Belege

  1. 1,0 1,1 1,2 Zweigniederlassung. IHK Frankfurt am Main. Abgerufen am 25. Juni 2013.
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