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Betriebspraktikum

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Ein Betriebspraktikum ist in Deutschland ein Praktikum bei einem Unternehmen. Es wird an allgemeinbildende Schulen absolviert und gilt als verpflichtende schulische Veranstaltung. Das Praktikum wird nach den Gesetzen der Bundesländer geregelt.[1] In Haupt- und Realschulen findet das Praktikum meist in der 9. Klasse, oftmals auch zusätzlich in der 8. Klasse statt.[2] In Gymnasien findet das Praktikum in der 9., 10., oder 11. Klasse statt, wobei kein spezielles Reglement besteht. An Fachoberschulen besteht die Hälfte der 11. Klasse aus einem Praktikum. Laut der Industrie- und Handelskammer muss vor einer Prüfung zum Fachabitur ein Betriebspraktikum von min. 3 Wochen Länge und 8 Stunden täglich zzgl. einer halben Stunde Mittagspause absolviert werden.

Ziele des Praktikums

Die Ziele des Praktikums ergeben sich aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen.[3] Die Schülerinnen und Schüler sollen bei ihren ersten Erfahrungen mit der Wirtschafts- und Arbeitswelt begleitet und bei ihrer Berufswahl unterstützt werden. Zudem sollen die vermittelten Unterrichtsinhalte gefestigt und erweitert werden. Sie sollen durch die Mitarbeit und Beobachtung im Unternehmen die beruflicher Realität erleben und anhand dieser die eigene Berufsfindung vorantreiben.

Rechtliches

Für den Zeitraum des Betriebspraktikums besteht gesetzlicher Versicherungsschutz.[4] Das Praktikum unterliegt keiner Sozialversicherungspflicht, da keine Tätigkeit gegen Entgelt und Vorschriften der Ausbildungsordnung ausgeübt wird.[5] Es besteht die Möglichkeit der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit, die Berufsorientierungsmaßnahmen für Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen anbietet.[6]

Literatur

  • Lothar Beinke: Das Betriebspraktikum. Darstellung und Kritik eines pädagogischen Konzeptes zur Berufswahlhilfe. 2. Auflage. Klinkhardt, Bad Heilbrunn/Obb. 1978, ISBN 3-7815-0328-3.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. März 1957, Az.: 2 BvG 1/55.
  2. vgl. Bayerische Staatskanzlei, Bekanntmachung vom 23. September 2013, Az.: IV.2-5 S 7305.15.1-4b.10 676.
  3. vgl. Bayerische Staatskanzlei, Bekanntmachung vom 23. September 2013, Az.: IV.2-5 S 7305.15.1-4b.10 676.
  4. vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 8 b Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII).
  5. vgl. Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH, Praktikant – Definition im Gabler Wirtschaftslexikon Online, 19. Februar 2018.
  6. vgl. § 44 ff. Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III).

Einzelnachweise

Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Betriebspraktikum aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.