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Ehemündigkeit

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Unter Ehemündigkeit versteht man die Möglichkeit, durch eigene Erklärung wirksam die Ehe einzugehen. Sie ist eine Voraussetzung zur Ehefähigkeit.

Europa

Deutschland

In Deutschland erlangt man die Ehemündigkeit erst mit Eintritt der Volljährigkeit. Gemäß § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darf eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Vor Vollendung des 16. Lebensjahres kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden. Eine Ehe mit einem Minderjährigen, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, kann aufgehoben werden (§ 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Nach den gleichen Grundsätzen ist die Ehe nach deutschem Recht unwirksam oder aufhebbar, wenn die Ehemündigkeit ausländischem Recht unterliegt (Art. 13Vorlage:Art./Wartung/buzer Abs. 3 EGBGB).

Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung mit einem Minderjährigen zu begründen, ist verboten (§ 11 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes).

Nach der bis 21. Juli 2017 geltenden Regelung ermöglichte § 1303 BGB a. F., bereits im Alter von 16 Jahren die Ehe einzugehen. Voraussetzung dafür war, dass

Nach der bis 1974 geltenden früheren Regelung im BGB erlangte der Mann die Ehemündigkeit mit Vollendung des 21. Lebensjahres und die Frau mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Durch das Vormundschaftsgericht konnte Befreiung von dieser Vorschrift erteilt werden.

Historisches Rechtsprechungsbeispiel[1]: Dem Antrag auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit war nicht stattzugeben, wenn die 16 Jahre alte Schülerin wegen fehlender persönlicher Reife die Tragweite des Heiratsentschlusses nicht erfasste.

Frankreich

In Frankreich müssen seit 2006 beide Partner 18 Jahre alt sein (davor waren Frauen ab 15 ehemündig). Eine Befreiung von der Altervoraussetzung kann der Generalstaatsanwalt (Procureur de la République) erteilen.

Österreich

In Österreich ist die Ehemündigkeit im Ehegesetz geregelt. Demnach müssen seit dem 1. Juli 2001 beide Partner 18 Jahre alt sein (dieses Alter war auch schon vor Herabsetzung der Volljährigkeit separat festgelegt). Über Antrag bei Gericht ist es auch möglich, bereits mit dem Alter von 16 Jahren zu heiraten, wenn der zukünftige Ehepartner volljährig ist. Das ist aber Formsache, denn das Gericht muss die Erlaubnis geben. Bis zum 30. Juni 2001 durften auch 15-jährige Mädchen aus freiem Willen diesen Antrag stellen.

Das Ehegesetz, nach dem auch der Ablauf genau geregelt ist, stammt vom 1. Januar 1939, wurde also aus dem Deutschen Reichsgesetz übernommen und 1973 unter der Regierung Kreisky wiederverlautbart (BGBl. Nr. 108/1973). Erst die schwarz-blaue Koalition Kabinett Schüssel I verfügte die neuen Altersgrenzen (BGBl. I Nr. 135/2000).

Schweiz

Der Eintritt der Ehemündigkeit ist seit 1996 mit dem neuen Mündigkeitsalter von 18 Jahren identisch. Vorher lag das Mündigkeitsalter bei 20 Jahren und die Ehemündigkeit bei 20 Jahren für Männer und 18 Jahren für Frauen, wobei das Alter beim Vorliegen wichtiger Gründe im Einzelfall auf 18 bzw. 17 reduziert werden konnte (Art. 94 ZGB).

Nordamerika

Vereinigte Staaten

Die Festlegung des Mindestalters bei einer Eheschließung wird in den USA von den Bundesstaaten vorgenommen. In den meisten Bundesstaaten wird die Ehemündigkeit grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Ausnahmen bestehen in Nebraska (19 Jahre) und Mississippi (21 Jahre). In allen Bundesstaaten dürfen auch minderjährige Personen mit Zustimmung der Eltern und/oder eines Gerichts heiraten. Das Mindestalter hierfür liegt je nach Staat zwischen 13 und 17 Jahren, allerdings haben 27 Staaten kein gesetzlich festgelegtes Mindestalter[2][3]

Kanonisches Recht der römisch-katholischen Kirche

Nach can. 1083 CIC liegt das Mindestalter für Frauen bei 14 und für Männer bei 16 Jahren. Ein jüngeres Alter ist ein Ehehindernis kirchlichen Rechts, welches nicht dispensfähig ist. Zusätzlich ist nach can. 1071 §1 2° für eine Eheschließung, die nach Vorschrift des weltlichen Gesetzes nicht anerkannt oder vorgenommen werden kann, die vorherige Erlaubnis des Ortsordinarius (Bischof) einzuholen. Und nach can. 1072 soll bei Jugendlichen Einfluss darauf genommen werden, dass sie das übliche Alter nach Landessitte berücksichtigen. (Katholisches Eherecht)

Andere Länder

Im Iran galt bis Mai 2002 ein Mindestheiratsalter für Mädchen von 9 Jahren, seitdem von 13 Jahren, für Jungen von 15 Jahren. Im Jahre 2012 wurde erwogen, dieses für Mädchen wieder auf 9 Jahre zu senken [4].

Einzelnachweise

  1. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 6 UF 106/06, FamRZ 2008, 275 = NJW-RR 2007, 1302 = http://openjur.de/u/57894.html
  2. https://www.nytimes.com/2017/05/26/opinion/sunday/it-was-forced-on-me-child-marriage-in-the-us.html
  3. Marriage Laws of the Fifty States, District of Columbia and Puerto Rico, Cornell University Law School
  4. [1]IGFM-Artikel

Siehe auch

Weblinks

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