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Geldstrafe (Deutschland)

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Die Geldstrafe ist eine strafrechtliche Sanktion (Strafe), die nur durch ein Urteil oder durch Strafbefehl verhängt werden kann. Sie ist damit von Geldbußen, Ordnungsgeldern, Zwangsgeldern oder anderen Ordnungsmitteln zu unterscheiden. Ebenso ist sie von der Geldauflage bei einer Verfahrenseinstellung zu unterscheiden.

Geldstrafe nach Tagessätzen

Die Geldstrafe wird in Deutschland in Tagessätzen bemessen. Dieses Tagessatzsystem stammt aus dem skandinavischen Raum. Hintergrund dieser Regelung ist das Bestreben, die Strafen den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Täter anzupassen.

Berechnung der Geldstrafe

Die Geldstrafe ergibt sich zum einen aus der Höhe des einzelnen Tagessatzes und zum zweiten der Anzahl der verhängten Tagessätze.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bemisst sich nach den sozialen Verhältnissen (Einkünfte, Unterhalt etc.) des Täters und variiert zwischen einem und 30 000 € (vor dem 4. Juli 2009: 5 000 €). Grundlage ist das Nettoeinkommen (vgl. § 40 StGB), berücksichtigt werden jedoch auch Belastungen wie Unterhalt an die im Haushalt lebenden Personen oder tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen an nicht im Haushalt lebende Personen, wie beispielsweise Kinder aus früheren Beziehungen. Inwieweit die familiäre Situation tatsächlich bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen ist, hängt auch davon ab, ob und in welcher Höhe der Lebenspartner eigenes Einkommen erzielt. Ebenso sind erhaltene Unterhaltszahlungen bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen. Ziel der Berechnung ist letztlich, den Betrag zu ermitteln, der monatlich tatsächlich zur Verfügung steht. Ein Tagessatz entspricht in etwa 1/30 dieses Betrags. Eine Tagessatzhöhe unter 10 € wird selten verhängt. Sofern das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen noch unter dieser Grenze liegt, was jedoch nur in Ausnahmefällen anzunehmen ist, wird die Tagessatzhöhe jedoch auch weiter abgesenkt.

Über die Anzahl der verhängten Tagessätze entscheidet das Gericht im Rahmen der eigentlichen Strafzumessung. Gesetzlich möglich sind 5 bis 360 Tagessätze, bei Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB bis 720 Tagessätze.

Der vom Täter zu zahlende Betrag ergibt sich schließlich aus einer Multiplikation von Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe. Aus einem Urteil von 30 Tagessätzen zu je 10 € folgt damit eine Geldstrafe von 300 €. Ein gut situierter Täter, der zu 30 Tagessätzen zu je 200 € verurteilt wird, zahlt für eine vergleichbare Tat eine Geldstrafe von 6 000 €.

Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen

Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen werden nicht ins Führungszeugnis aufgenommen, der Verurteilte gilt gegenüber anderen als Justizbehörden als nicht vorbestraft, sofern nicht ein weiterer Eintrag im Bundeszentralregister hinzukommt oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Führungszeugnisses bereits besteht. Das bedeutet praktisch, dass bei der Verhängung von zwei Geldstrafen binnen 5 Jahren mindestens die zweite Strafe ins Führungszeugnis kommt. Ferner gilt diese sogenannte 90-Tagessatz-Regel nicht für Straftaten nach §§ 174 bis 180 oder 182 StGB [vgl. § 32, Abs. 1, Satz 2 BZRG]

Eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bleibt auch außer Betracht, wenn mehrere Verurteilungen in das Führungszeugnis aufzunehmen wären, die einzelne Geldstrafe jedoch bereits nicht mehr (§ 38 BZRG). In allen anderen Fällen werden alle Verurteilungen aufgenommen, auch dann, wenn sie einzeln bereits nicht mehr aufzunehmen wären (Mitzieh-Regelung).

Tilgung der Geldstrafe

Die Geldstrafe ist vorrangig durch Zahlung zu tilgen. Ist ein Verurteilter nicht in der Lage, die Geldstrafe in einem Betrag zu zahlen, so kann ihm auf Antrag eine Ratenzahlung gewährt werden (vgl. § 42 StGB). Die Höhe der jeweiligen Raten soll so bemessen sein, dass der Strafcharakter der Sanktion nicht verloren geht. Hinsichtlich der maximalen Dauer der Ratenzahlung gibt es keinen einheitlichen Maßstab. Ist ein Verurteilter aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, Zahlungen zu leisten, so kann ihm auf Antrag auch Tilgung durch gemeinnützige Tätigkeit ermöglicht werden. Näheres regeln entsprechende Rechtsverordnungen in den Bundesländern. Üblicherweise wird ein Tagessatz durch 6 Stunden gemeinnützige Arbeit getilgt, in Bremen und Baden-Württemberg durch 4 Stunden. In Einzelfällen, etwa bei Vorliegen gesundheitlicher Einschränkungen, kann die Stundenzahl verkürzt werden.

Eine Geldstrafe kann auch zwangsweise beigetrieben werden (§ 459 StPO).

Leistet ein Verurteilter Teilzahlungen, kann er bestimmen, ob diese zuerst auf die Geldstrafe, auf Nebenfolgen oder die Verfahrenskosten angerechnet wird. Ansonsten gilt die gesetzliche Reihenfolge Geldstrafe, Nebenfolgen, Verfahrenskosten (§ 459b StPO).

Ersatzfreiheitsstrafe

Kann die Geldstrafe nicht eingebracht werden, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz.

Ersatzgeldstrafe

Die Ersatzgeldstrafe nach § 47 Abs. 2 StGB wird verhängt, wenn das Gesetz einerseits die Verhängung einer Geldstrafe nicht vorsieht, andererseits die Verhängung einer sog. kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB nicht unerlässlich ist. Solche Ersatzgeldstrafen werden oftmals z. B. in Fällen des besonders schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 StGB oder der uneidlichen Falschaussage § 153 Abs. 1 StGB verhängt, weil diese Vorschriften eine Mindeststrafandrohung unterhalb von 6 Monaten Freiheitsstrafe haben, aber eine Geldstrafe nicht vorsehen.

Diese Regelung wurde nach Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vorgenommen.

Keine Geldstrafen

Keine Geldstrafe im engeren Sinne sind die Vermögensstrafe, die inzwischen in Deutschland für verfassungswidrig erklärt wurde, und der Verfall, der eine Maßregel der Besserung und Sicherung darstellt.

Europarecht

Seit 2005 ist der EU-Rahmenbeschluss zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen in Kraft.

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