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Klausel (Recht)

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Klauseln (Lateinisch „clausula“, die Klausel, der Nachsatz) sind im Rechtswesen standardisierte Textbestandteile in Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen, die bestimmte Regelungsziele verfolgen.

Allgemeines

In der Alltagssprache ist das Wort „Klausel“ oft negativ belegt, weil hiermit für den Verbraucher nachteilige Regelungen im Kleingedruckten assoziiert werden. Das Zivilrecht hat die ungünstige Rechtswirkung von Klauseln erkannt und schützt den Verbraucher in bestimmten Fällen vor ihrer Anwendung. Es handelt sich häufig um kompliziert ausgedrückte, für den juristischen Laien schwer oder sogar unverständliche Passagen mit teilweise erheblichen Rechtsfolgen. Zum Schutz des Verbrauchers hat der Gesetzgeber Regeln aufgestellt, die den Einsatz von Klauseln kundenfreundlich einschränken sollen. Umstrittene Klauseln können von Gerichten überprüft werden.

Klauselschutz

In den §§ 305 ff. BGB werden unter Klauseln einzelne Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden.[1] Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aber nicht nur die einem Vertrag (etwa Kaufvertrag, Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Kreditvertrag) beigefügten Vordrucke, sondern auch die in den eigentlichen Verträgen enthaltenen Vertragspassagen, sofern sie nicht mit dem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt wurden (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Da heutzutage derartige Verträge als Vordruck vorliegen und durch den Verwender dem Verbraucher meist nicht erläutert werden, gelten sie auch als Allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen damit im Streitfall der gerichtlichen Überprüfung.

Als einheitliche Klausel sind sämtliche Bestimmungen anzusehen, die der Regelung einzelner in den §§ 308 und 309 BGB vorgesehenen Regelungsziele dienen sollen. § 308 BGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung verbotener Klauseln mit Wertungsmöglichkeit, § 309 BGB entsprechend verbotene Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit. Ob die Klauseln des § 308 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam sind, muss von den Gerichten geprüft werden. Die in § 309 BGB enthaltenen Klauseln hingegen sind stets wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Der Inhalt und Regelungsgehalt einzelner AGB-Klauseln ist der gerichtlichen AGB-Inhaltskontrolle unterworfen und wird durch Auslegung ermittelt. Bei der Auslegung kommt es auf den (objektivierten) Empfängerhorizont des rechtsunkundigen Durchschnittskunden an. In Rechtsprechung und Schrifttum ist heute herrschende Meinung, dass eine Klausel unwirksam ist, wenn sie einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB nicht standhält. Zweck dieser Bestimmungen ist es, den Vertragspartner des Verwenders vor unbilligen Klauseln zu schützen.[2] Diese Inhaltskontrolle erstreckt sich auf Klauseln, die vom Gesetz abweichen oder das Gesetz ergänzende Regelungen treffen.[3]

Überraschende oder unklare Klauseln werden keinesfalls Vertragsbestandteil (§ 305c Absatz 1 und 2 BGB). Eine wichtige Rolle spielt auch, ob die Klausel im Kleingedruckten untergeht oder aber drucktechnisch besonders hervorgehoben wird.[4] Überraschend sind solche Klauseln, die insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages objektiv so ungewöhnlich und subjektiv aus Kundensicht so überraschend sind, dass er nicht mit ihnen zu rechnen braucht (§ 305c BGB); der Klausel muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen.[5] Klauseln müssen klar, deutlich und verständlich formuliert sein (Transparenzgebot; § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Unklare Klauseln sind nicht unwirksam, sondern werden zu Lasten des Verwenders kundenfreundlich ausgelegt. Bei individuell ausgehandelten Verträgen gelten sie hingegen als Dissens und können den gesamten Vertrag gefährden (§ 155 BGB). Klauseln, die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, sind dagegen einer Inhaltskontrolle nicht zugänglich.[6]

Arten

So genannte Generalklauseln in Gesetzen (Gegensatz: Spezialklausel) beinhalten zwar auch als Wortbestandteil „Klausel“, sie sind jedoch als eine abstrakt gefasste Gesetzesnorm aufzufassen und keine Klausel im hier verstandenen Sinne.

Klauseln in einzelnen Vertragsarten

  • Mietverträge können eine Vielzahl unwirksamer Klauseln enthalten, wenn diese über den durch Gesetz oder Rechtsprechung gesetzten Rahmen hinausgehen wie etwa bei Mietkaution, Schönheitsreparaturen oder Tierhaltung.
  • In Arbeitsverträgen regelt die Bezugnahmeklausel die Einbeziehung tarifvertraglicher Regeln; diese Globalverweisung ist zulässig. Versetzungsklauseln sind hingegen unwirksam, wenn das Überraschungsmoment des Arbeitnehmers sich aus den außervertraglich vom Arbeitgeber geweckten begründeten Erwartungen des Arbeitnehmers ergibt.[7]

International

Auch international werden unter Klauseln meist standardisierte Vertragsbestimmungen verstanden. Die „Vertragsklausel-Richtlinie“ der EG vom April 1993[8] befasste sich mit missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen und wies die Mitgliedsstaaten an, dafür Sorge zu tragen, dass die mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Sie wurde in Deutschland zunächst durch das AGB-Gesetz und nachfolgend im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung im Januar 2002 durch die §§ 305 ff. BGB in deutsches Recht transformiert. In Frankreich gilt eine „missbräuchliche Klausel“ nach Art. L132-1 Abs. 6 Code de la consommation (Verbrauchergesetz) als nicht geschrieben, sie ist mithin unwirksam.[9] Im angelsächsischen Vertragsrecht gibt es beispielsweise die Pari-passu-Klausel, Positiverklärung, Negativerklärung, Material Adverse Change-Klausel, Default-Klausel, Cross-Default-Klausel, Collective Action Clause oder Cross-reference-Klausel. Sie sind inhaltlich weitgehend standardisiert vorgegeben (insbesondere in den Standardverträgen der Loan Market Association) und müssen nicht mehr neu ausformuliert werden.

Siehe auch

Literatur

  • Uwe Diehr und Michael Knipper (beide Hrsg.): Wirksame und unwirksame Klauseln im VOB-Vertrag. Nachschlagewerk zum Aufstellen und Prüfen von Vertragsbedingungen. Vieweg 2003, 158 S., Gebunden, ISBN 3-528-02577-8

Einzelnachweise

  1. Sarah Krins, Der Umfang des zwingenden Charakters des deutschen Transportrechts, 2012, S. 144
  2. Sarah Krins, a.a.O., S. 187
  3. BGHZ 124, 254, 256
  4. vgl. BGHZ 131, 55, 58 f. zur Haftungserweiterung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten bei einer Bürgschaft
  5. BGH NJW 1990, 576, 577
  6. Haimo Schack, BGB Allgemeiner Teil, 2008, S. 112
  7. BAG, Urteil vom 8. August 2007, Az.: 7 AZR 605/06
  8. Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993, ABl. L95
  9. Jean M. Gardette, Die Behandlung der „unangemessenen“ Klauseln nach dem französischen AGB-Gesetz, 2005, S. 329 f.
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