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Statutarstadt (Österreich)

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Eine Statutarstadt ist in Österreich eine Stadt mit eigenem Statut, wie sie im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) bezeichnet wird. Eine solche Stadt unterscheidet sich von den übrigen Gemeinden durch ein eigenes, landesgesetzlich erlassenes Stadtrecht („Stadtstatut“). Zurzeit gibt es 15 österreichische Städte mit eigenem Statut. Sie fungieren gleichzeitig als Bezirksverwaltungsbehörde für ihr Gebiet (siehe Liste der Bezirke und Statutarstädte in Österreich).

Organisation und Kompetenzen

Alle 15 Statutarstädte in Österreich

In Österreich sind alle Gemeinden aufgrund der Bundesverfassung grundsätzlich gleich organisiert, unabhängig davon, ob die Gemeinde etwa eine industrielle Großstadt ist oder eine landwirtschaftliche Kleingemeinde. Diese Fiktion der Einheitsgemeinde war für die Bundeshauptstadt Wien nicht zu halten, die zugleich als Bundesland eingerichtet ist, und auch nicht für Städte mit eigenem Statut,[1] die zum Teil schon in der Monarchie besondere Rechte hatten.

Statutarstädte sind grundsätzlich bevölkerungsreiche Städte mit überregionaler Bedeutung. So sind etwa alle Landeshauptstädte außer Bregenz Städte mit eigenem Statut. In Vorarlberg existiert als einzigem Bundesland keine Statutarstadt.

Gemäß Art. 116 Abs. 3 B-VG kann einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern auf ihren Antrag hin durch Landesgesetz ein eigenes Statut verliehen werden, wenn Landesinteressen dadurch nicht gefährdet werden. Ein solcher Gesetzesbeschluss darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Diese Bestimmung wurde durch die Gemeindeverfassungsnovelle 1962 eingeführt. Bereits bestehende Statutarstädte, also insbesondere auch solche mit unter 20.000 Einwohnern, nämlich Eisenstadt, Waidhofen an der Ybbs und Rust, blieben bestehen. So wurden sämtliche zuvor bereits bestehenden Statutarstädte übergeleitet, die einzige Verleihung eines neuen Statuts fand noch vor dem Inkrafttreten des Art. 116 Abs. 3 B-VG statt: per 1. Jänner 1964 für Wels.

Die Städte mit eigenem Statut weisen gegenüber den Einheitsgemeinden rechtliche Besonderheiten auf. Dies ist zunächst das eigene Stadtrecht (Statut) als Sonderorganisationsgesetz, in dem der Landesgesetzgeber der Stadt eine maßgeschneiderte Verfassung verleihen kann. Etwa kennen die Statute für Linz, Wels und Steyr verglichen mit der oberösterreichischen Gemeindeordnung eine wesentlich weniger strenge Gemeindeaufsicht durch das Land Oberösterreich, zusätzliche Organe wie den Magistrat und die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates und eine gänzlich andere Zuständigkeitsordnung.

Der auffallendste Unterschied ist, dass für Städte mit eigenem Statut kraft Verfassung keine Bezirkshauptmannschaft zuständig ist, sondern der Bürgermeister mit der Besorgung bestimmter Bezirksverwaltungsaufgaben im übertragenen Wirkungsbereich betraut ist. Er ist daher – wie für Einheitsgemeinden der Bezirkshauptmann – etwa für die Bewilligung von Betriebsanlagen und die Durchführung bestimmter Verwaltungsstrafverfahren zuständig. Mit Ausnahme der Städte Krems und Waidhofen an der Ybbs fungieren in Städten mit eigenem Statut die Landespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörde I. Instanz, an die die Besorgung bestimmter sicherheitspolizeilicher Bezirksverwaltungsaufgaben wie insbesondere Vollzug des Sicherheitspolizeigesetzes, Versammlungsrecht, Vereinsrecht, Waffengesetz übertragen worden ist. Nach Art. 78d B-VG darf für das Gebiet einer Gemeinde, in der die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde I. Instanz ist, von einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nicht errichtet werden; insbesondere ist daher die Errichtung einer Gemeindewache unzulässig. In den Städten, die nicht zugleich Sitz der Landespolizeidirektion sind (das heißt außerhalb der Landeshauptstädte), ist ein Polizeikommissariat als Außenstelle der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde eingerichtet. Eine Ausnahme bildet Rust: Für das Gebiet der Stadt werden die sicherheitspolizeilichen Aufgaben direkt vom Sitz der Landespolizeidirektion in Eisenstadt aus besorgt, ein eigenes Polizeikommissariat besteht nicht.

In den Städten mit eigenem Statut ist als Hilfsorgan der Magistrat mit dem Magistratsdirektor als beamteter Spitze eingerichtet. Der Magistratsdirektor muss das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben. Er ist kraft Verfassung Leiter des inneren Dienstes. Dies bedeutet, dass er in Angelegenheiten der Organisation der personellen Mittel und der Sachmittel und Vorsorge für den einheitlichen und geregelten Geschäftsgang (siehe etwa § 37 Abs. 3 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992) Leitungs- und Weisungsbefugnisse hat, ohne unmittelbar mit dem Bürgermeister als Vorstand des Magistrates Rücksprache halten zu müssen. In Ausübung dieser Leitungsfunktion dürfen jedoch keine Rechte oder Pflichten begründet oder abgeändert werden (Bereich normloser Verwaltungsakte der inneren Verwaltungsorganisation).[2]

Geschichte

Älteste Statutarstädte sind Graz (Landeshauptstadt der Steiermark), Klagenfurt (Landeshauptstadt von Kärnten), Innsbruck (Landeshauptstadt von Tirol) und früher auch Bozen, Trient und Rovereto, Linz (Landeshauptstadt von Oberösterreich), Salzburg sowie Wien (Bundeshauptstadt von Österreich), die alle bereits 1850 ein eigenes Statut verliehen bekamen, soweit sie es nicht schon seit langem besaßen. Die burgenländischen Städte Eisenstadt und Rust waren seit dem 17. Jahrhundert als ungarische Freistädte definiert. Jüngste Statutarstadt ist Wels in Oberösterreich (Wirksamkeit seit 1. Jänner 1964): Der Stadt wurde im Zusammenhang mit der Gemeindeverfassungsnovelle 1962, aber noch vor deren Inkrafttreten, ein eigenes Statut verliehen. Die Verleihungsjahre und -vorgänge sind in der Liste der Städte im Detail angeführt.

Zahlreiche Gemeinden, die keine Statutarstädte sind, haben heute mehr als 20.000 Einwohner. Es werden aber keine Anträge auf Verleihung eines Statutes gestellt. In der Vergangenheit war dafür sicherlich ein Grund, dass die Besorgung der Bezirksverwaltungsaufgaben im Finanzausgleich nur unzureichend abgegolten worden ist.

2014 versuchte die überparteiliche Bürgerplattform „Kernraumfusion“ zu erwirken, dass durch Fusion von neun steirischen Gemeinden im Bezirk Voitsberg eine neue Stadt entsteht, die auch den Status einer Statutarstadt erlangen soll.[3] Ebenso stand im Zuge der Ende 2016 durchgeführten Auflösung des Bezirks Wien-Umgebung die Umwandlung der Stadt Klosterneuburg zu einer Statutarstadt neben anderen Optionen zur Diskussion, wurde aber nicht realisiert.[4]

Als Interessenvertretung der Städte und größeren Gemeinden – einschließlich der Statutarstädte – fungiert der von ihnen finanzierte Österreichische Städtebund.

Liste

  • Stadt: Name der Stadt
  • Wappen: Stadtwappen
  • Kfz: Kfz-Kennzeichen
  • Bundesland: Name des Bundeslandes
  • Karte: Die Lage der Stadt in Österreich
  • Einw.: Einwohnerzahl[5][6]
  • Fl. (km²): Fläche in Quadratkilometern (Stand 2011, Gebietsstand 2015)
  • Dichte (Ew/km²): Anzahl der Einwohner pro Quadratkilometer
  • Seit: Verleihungsjahr des Statuts und Quelle dazu
  • Gemeindeschlüssel: Amtlicher Gemeindeschlüssel
  • Bild: Ein Bild aus der Stadt
Stadt Wap-
pen
Kfz Bundesland Karte Einw. Fläche
in km²
Dichte
(Ew/km²)
Statut seit Gemeinde-
schlüssel
Bild
Eisenstadt
[A 1]
Wappen der Stadt Eisenstadt.png E Flagge von Burgenland
Burgenland
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Red pog.svg
14.476 42,88 338 1921[7] 10101 Schloss Esterhazy
Graz AUT Graz COA.svg G Flagge der Steiermark
Steiermark
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Red pog.svg
283.869 127,48 2227 1850[8] 60101 Grazer Rathaus
Innsbruck AUT Innsbruck COA.svg I Flagge von Tirol
Tirol
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Red pog.svg
132.236 104,81 1262 1850[9] 70101 Goldenes Dachl Innsbruck
Klagenfurt
am Wörthersee
AUT Klagenfurt COA.svg K Flagge von Kärnten
Kärnten
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Red pog.svg
100.369 120,03 836 1850[10] 20101 Lindwurm in Klagenfurt
Krems an der Donau Wappen Krems an der Donau.jpg KS Flagge von Niederösterreich
Niederösterreich
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Red pog.svg
24.342 51,7 471 1938[11] 30101 Kremser Innenstadt
Linz Wappen Linz.svg L Flagge von Oberösterreich
Oberösterreich
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Red pog.svg
203.012 95,99 2115 1850[12] 40101 Brucknerhaus Linz
Rust
[A 2]
Wappen Rust (Burgenland).jpg E Flagge von Burgenland
Burgenland
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Red pog.svg
1921 20,01 96 1921[13] 10201 Fischerkirche
Salzburg AUT Salzburg (Stadt) COA.svg S Flagge von Salzburg
Salzburg
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Red pog.svg
153.377 65,64 2337 1850[14] 50101 Salzburger Dom
St. Pölten AUT Sankt Poelten COA.svg P Flagge von Niederösterreich
Niederösterreich
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Red pog.svg
53.445 108,44 493 1922[15] 30201 Rathaus St. Pölten
Steyr AUT Steyr COA.svg SR Flagge von Oberösterreich
Oberösterreich
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Red pog.svg
38.324 26,54 1444 1867[16] 40201 Blick auf die Innere Stadt.
Villach Villach CoA.svg VI Flagge von Kärnten
Kärnten
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Red pog.svg
61.879 134,9 459 1932[17] 20201 Evangelische Kirche
Waidhofen
an der Ybbs
AUT Waidhofen an der Ybbs COA.jpg WY Flagge von Niederösterreich
Niederösterreich
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Red pog.svg
11.366 131,19 87 1869[18] 30301 Innenstadt mit Stadtpfarrkirche
Wels Wels wappen.jpg WE Flagge von Oberösterreich
Oberösterreich
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Red pog.svg
60.739 45,88 1324 1964[19] 40301 Medienkulturhaus
Wien
[A 3]
Wien Wappen.svg W Flagge von Wien
Wien
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Red pog.svg
1.897.491 Fehler im Ausdruck: Nicht erkanntes Satzzeichen „[“ Fehler im Ausdruck: Nicht erkanntes Satzzeichen „[“ 1850[20] 90101
bis
92301
Wiener Rathaus
Wiener Neustadt Wappen Wiener Neustadt.jpg WN Flagge von Niederösterreich
Niederösterreich
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
Red pog.svg
43.863 60,89 720 1866[21] 30401 Wiener Neustädter Dom

Siehe auch

Vergleichbare Verwaltungsformen in anderen Staaten:

Anmerkungen

  1. Zuvor seit 1648 ungarische Freistadt
  2. Zuvor seit 1681 ungarische Freistadt
  3. Bis 1920 Teil Niederösterreichs (siehe Trennungsgesetz)

Einzelnachweise

  1. Kitzmantel: Die oberösterreichischen Statutarstädte. 18.
  2. Siehe Pesendorfer, Der innere Dienstbetrieb im Amt der Landesregierung, 25 unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH und VwGH
  3. Studie „Neun Gemeinden - Eine große Stadt“ des Vereins „Kernraumfusion“
  4. iburg.at - "Kommt Volksbefragung?"
  5. Einwohner Stand:
    1. Jänner 2018 - Burgenland
    1. Jänner 2018 - Kärnten
    1. Jänner 2016 - Niederösterreich
    1. Jänner 2017 - Oberösterreich
    1. Jänner 2018 - Salzburg
    1. Jänner 2017 - Steiermark
    1. Jänner 2017 - Tirol
    1. Jänner 2017 - Vorarlberg
    1. Jänner 2019 - Wien
  6. Statistik Austria - Bevölkerung zu Jahresbeginn 2002-2018 nach Gemeinden (Gebietsstand 1.1.2018) (CSV)
  7. Aufrechterhaltung des bisherigen Wirkungsbereichs, Verordnung der Bundesregierung vom 22. Juli 1921 (EVB., Einrichtungsverordnung Burgenland), BGBl. Nr. 476 / 1921, § 5 Abs. 4 f., § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10
  8. Provisorische Gemeinde-Ordnung für die Stadt Gratz, LGBl. Nr. 57 / 1850 (= S. 71 ff.)
  9. Kundmachung des Statthalters ... vom 14. April 1850, betreffend die politische Landes-Einteilung von Tirol und Vorarlberg, LGBl. Nr. 67 / 1850 (= S. 114)
  10. Gemeinde-Ordnung für die Stadt Klagenfurt vom 9. Juni 1850 (derzeit elektronisch nicht verfügbar), zitiert in LGBl. Nr. 27 / 1868 (= S. 54)
  11. Verordnung des Landeshauptmannes vom 12. Oktober 1938 über die Einteilung des Amtsbereiches Niederdonau in Verwaltungsbezirke, LGBl. Nr. 37 / 1938 vom 14. Oktober 1938, § 1 Abs. 1 (= S. 34 oben)
  12. Erlaß des Statthalters vom 15. Juni 1850, womit die Gemeindeordnung für die Landeshauptstadt Linz ... kundgemacht werden, LGBl. Nr. 261 / 1850
  13. Aufrechterhaltung des bisherigen Wirkungsbereichs, Verordnung der Bundesregierung vom 22. Juli 1921 (EVB., Einrichtungsverordnung Burgenland), BGBl. Nr. 476 / 1921, § 5 Abs. 4 f., § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10
  14. Erlaß des Statthalters vom 15. Juni 1850, LGBl. Nr. 322 / 1850 (= S. 541 ff.)
  15. Gesetz vom 23. Februar 1922, betreffend die Erlassung eines Statutes und einer Gemeindewahlordnung für die Stadt St. Pölten, LGBl. Nr. 63 / 1922 (= S. 69)
  16. Landesgesetz betreffend das Gemeinde-Statut für die Stadtgemeinde Steyr, LGBl. Nr. 8 / 1867
  17. Landtagsbeschluss 25. Juni 1931, LGBl. Nr. 50 / 1931, wirksam 1. Jänner 1932
  18. Landesgesetz vom 6. Februar 1869, womit ein Gemeinde-Statut und eine Gemeinde-Wahlordnung für die Stadt Waidhofen an der Ybbs erlassen wird, LGBl. Nr. 24 / 1869 (= S. 73 ff.)
  19. Gesetz vom 11. Dezember 1963, kundgemacht am 16. Jänner 1964, mit dem für die Stadt Wels ein vorläufiges Gemeindestatut erlassen wird, LGBl. Nr. 1 / 1964
  20. Kundmachung der k.k. Statthalterei und Kreisregierung von Niederösterreich vom 20. März 1850 wegen Erlassung der provisorischen Gemeindeordnung für die Stadt Wien, LGBl. Nr. 21 / 1850
  21. Gesetz, womit ein Gemeinde-Statut und eine Gemeinde-Ordnung für die Stadt Wiener-Neustadt erlassen wird, 8. August bzw. 19. September 1866, LGBl. Nr. 17 / 1866 (= S. 75 ff.)
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