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Vernehmlassung

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Die Vernehmlassung, auch Vernehmlassungsverfahren genannt, ist eine Phase im Gesetzgebungsverfahren der Schweiz. Eine vergleichbare Phase existiert auch im Fürstentum Liechtenstein.[1]

Verfahrensablauf

Bei der Vorbereitung jeder Verfassungsänderung, neuer Gesetzesbestimmungen, von wichtigen völkerrechtlichen Verträgen sowie anderen Vorhaben von grosser Tragweite werden die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise (insbesondere Verbände) vom Bundesrat zur Stellungnahme eingeladen. Dies geschieht, indem die zuständige Stelle (in der Regel das zuständige Departement) einen Vorentwurf und dazu einen erläuternden Bericht veröffentlicht bzw. interessierten Kreisen zustellt.

Der Vorentwurf und der erläuternde Bericht dazu werden oft nicht von der Regierung bzw. dem zuständigen Amt selber, sondern von einer von der Regierung oder vom Amt bestellten Expertenkommission ausgearbeitet. Eine solche Expertenkommission besteht aus Fachleuten aus den von der Vorlage betroffenen Gebieten.

Das Ziel ist, Fachwissen einzubringen und die Erfolgschancen des Projektes im weiteren Gesetzgebungsprozess abschätzen zu können. Insbesondere im Hinblick auf ein mögliches Referendum ist es in der Schweizer Politik wichtig, bei der Vernehmlassung alle wichtigen Interessengruppen zu konsultieren, um so genannte «referendumssichere» Vorlagen präsentieren zu können.

Auch wer nicht persönlich zum Vernehmlassungsverfahren eingeladen wird, kann sich zu einer Vorlage äussern, auch als Einzelperson. Gemäss Artikel 7 des betr. Gesetzes (siehe unter Weblinks) beträgt die Vernehmlassungs-Frist drei Monate. Ausnahmen davon sind im selben Artikel 7 geregelt.

Die Antworten aller Vernehmlassungsteilnehmenden werden ausgewertet, bevor der Bundesrat die Eckwerte seiner Vorlage an das Parlament festlegt. Die eidgenössischen Räte beraten den Entwurf in Kenntnis dieser Vernehmlassungsergebnisse. Diese werden in der Botschaft des Bundesrates an das Parlament kurz zusammengefasst. In der Regel publizieren die zuständigen Bundesämter eine ausführlichere Zusammenfassung der Ergebnisse.

Die Vernehmlassungsunterlagen sind seit 2005 generell öffentlich zugänglich, die Zusammenfassungen der Ergebnisse sind es ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Bundesrat.

Anhörungen

Für Vorhaben untergeordneter Bedeutung werden nach den gleichen Grundsätzen so genannte Anhörungen durchgeführt. Ihre Ergebnisse sind ebenfalls öffentlich.

Siehe auch

Literatur

  • Thomas Sägesser: Vernehmlassungsgesetz, Bundesgesetz vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren / unter Mitarb. von Ursulina Lupi. Bern 2006, ISBN 3-7272-2527-0. (Stämpflis Handkommentar)
  • Thomas Sägesser: Das Vernehmlassungsverfahren im Schweizerischen Bundesstaat. In: Zeitschrift für Gesetzgebung (ZG). 19. Jg., 2004, S. 364–372.
  • Jeremias Blaser: Das Vernehmlassungsverfahren in der Schweiz: Organisation, Entwicklung und aktuelle Situation. Leske und Budrich, Opladen 2003, ISBN 3-8100-4011-8.
  • Jeremias Blaser: Die organisatorische Verdichtung struktureller Kopplung am Beispiel des Schweizer Vernehmlassungsverfahrens. In: K. Fischer, H. Blum, K.-U. Hellmann (Eds.): Luhmann Tagungsband. Westdeutscher Verlag, Wiesbaden 2003, S. 95–107.
  • Jeremias Blaser (2003): Le Système de consultation en Suisse : Esquisse réflexive d’une analyse empirique. A Contrario 1(1), 10–32.
  • Jeremias Blaser et Bernard Voutat (2002): La consultation des groupes d’intérêts dans le processus législatif en Suisse. In: B. Voutat, Y. Deloye (Eds.): Faire de la science politique ; pour une analyse socio-historique du politique. Paris : Belin (Chapitre 5).

Weblinks

Rechtsgrundlagen

Sonstiges

Einzelnachweise

  1. Vernehmlassungen. Landesverwaltung Fürstentum Liechtenstein, abgerufen am 5. August 2009.
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Vernehmlassung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.