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Agio

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Agio (Begriffsklärung) aufgeführt.

Agio (von ital. agio = Bequemlichkeit) ist im Finanzwesen ein Aufgeld oder Aufschlag, der bei bestimmten Geschäftsarten zusätzlich zum Kaufpreis verlangt werden kann. Es ist ein Aufschlag auf den Nennwert und wird in der Regel in Prozent angegeben.

Das Gegenteil des Agios ist das Disagio oder Abschlag.

Anwendung

Im Finanzwesen ist Agio ein Aufschlag zum Nennwert, der bei der Emission von Wertpapieren oder der Ausgabe von Sorten vereinbart werden kann.

  • Bei Anleihen erfolgt zwar meist eine Emission zum Nennwert (100 %) oder mit Disagio, aber auch die Ausgabe von Anleihen über dem Nennwert (beispielsweise 105 %) ist möglich. Agio oder Disagio wirken sich auf den Effektivzins aus, da der Nominalzins vom Nennwert der Anleihe berechnet wird.
  • Bei der Emission von Aktien ist das Agio der Betrag, um den der Ausgabebetrag von Aktien deren Nennbetrag übersteigt (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Das Agio ist im Aktienrecht ausdrücklich als ein Fall der Überpariemission (§ 9 bs. 2, § 36a Abs. 1 AktG) geregelt. Es ist als Teil des Ausgabebetrags in der Satzung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 AktG) und bei der Kapitalerhöhung im Kapitalerhöhungsbeschluss (§ 182 Abs. 3 AktG) unter Wahrung der Form der notariellen Niederschrift (§ 130 Satz 1 AktG) sowie im Zeichnungsschein anzugeben (§ 185 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AktG). Das gesamte Agio muss vor der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister eingezahlt sein (§ 36a Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 AktG).
  • Zuweilen wird beim Verkauf von Sorten an Bankkunden ebenfalls vom Agio gesprochen, genauer genommen handelt es sich jedoch um einen Briefkurs.

Ein Agio ist bei Aktien gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in die Kapitalrücklage der Aktiengesellschaft einzustellen und wird somit Teil des bilanziellen Eigenkapitals. § 150 AktG stellt das Agio und sonstige Agio-ähnliche Zuzahlungen (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB) in die gesetzliche Rücklage ein und unterwirft sie einer gläubigerschützenden Kapitalbindung.

Abgrenzung

Aufgeld ist die Provision, die ein Ersteigerer an das Auktionshaus zusätzlich zum Zuschlagspreis zu zahlen hat. Die Höhe des Aufgelds ist unterschiedlich und hängt von den Versteigerungsbedingungen ab. Je nach Versteigerungsgegenstand kann das Aufgeld zwischen 15 % und 25 % des Zuschlagspreises betragen.

Beispiel

Um ein Wertpapier mit einem Nennwert von 1.000 Euro mit einem Agio von 5 % kaufen zu können, müssen 1.050 Euro, also 105 % des Nennwertes, bezahlt werden.

Siehe auch

Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Agio aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.