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Annahme (Recht)

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Die Annahme (Lehnübersetzung von lat. acceptio) bezeichnet eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Abschluss eines angebotenen schuldrechtlichen Vertrags gerichtet ist.

Begriff

Der Annehmende erklärt durch die Annahme sein Einverständnis mit dem Angebot. Deshalb muss die Annahmeerklärung in Bezug auf das Angebot abgegeben werden und inhaltlich in den wesentlichen Vertragspunkten (lat. essentialia negotii) mit dem Angebot übereinstimmen.

Soweit nicht für bestimmte Rechtsgeschäfte eine Form durch Vertrag oder Gesetz vorgeschrieben ist, kann die Annahme formlos, auch durch konkludentes Verhalten erklärt werden.

Eine Annahmeerklärung gegenüber dem Anbietenden ist dann nicht notwendig, wenn eine Erklärung der Annahme „nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist, oder der Antragende auf sie verzichtet hat“ (§ 151 Satz 1 BGB). Erforderlich ist dann nur die Annahme, also eine nach außen erkennbare eindeutige Betätigung des Annahmewillens, etwa durch konkludentes Handeln, nicht aber der Zugang einer Erklärung.

Im Handelsrecht kann auch Schweigen die Annahme eines Angebots bedeuten (§ 362 HGB).

Die Anfechtung der Annahmeerklärung erfolgt nach den allgemeinen Regeln. Bezeichnen Angebot und Annahme nur scheinbar denselben Gegenstand, liegt ein sogenannter Dissens vor, der entweder durch ergänzende Vertragsauslegung aufgelöst werden muss oder zur Unwirksamkeit des Vertragsverhältnisses führt.

Wirkung

Entspricht die Annahme inhaltlich dem Angebot, ist der Vertrag zustande gekommen.

Falls die Annahmeerklärung jedoch dem Angebot gegenüber veränderte Bedingungen enthält, stellt diese gemäß § 150 Abs. 2 BGB regelmäßig keine Annahme, sondern eine Ablehnung des Angebots unter gleichzeitiger Unterbreitung eines neuerlichen Angebots mit den neuen Bedingungen dar.

Falls die Annahme verspätet ist und auch keine Ausnahme des § 149 BGB greift, führt die Annahme nicht zum Vertragsschluss, weil das Angebot mittlerweile wegen Fristablaufs erloschen ist. Die verspätete Annahme gilt gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot.

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