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Anrainer
Maßgeblich für den Begriff des Anrainers ist die gemeinsame Grenze, der Rain. Allgemein wird unter Anrainer der Nachbar bzw. "angrenzend Wohnender" verstanden.[1] In der Rechtssprache, besonders in Österreich wird Anrainer im Sinne von "Anlieger, Grenznachbar" verwendet.[2] Gebräuchlich ist im Völkerrecht ein an ein Gewässer bzw. Meer angrenzendes Land als Anrainerstaat zu bezeichnen, z. B. im Seerecht in der Klausel für die Schifffahrt: "Die Durchfahrt ist nur Anrainern erlaubt."[3] In Deutschland wird meist der Ausdruck Anlieger verwendet, in der Schweiz und Liechtenstein auch Anstößer. Anrainer sind beispielsweise die Bewohner oder Besitzer aneinander grenzender Grundstücke. Auf staatlicher Ebene sind Anrainer angrenzende Länder, die auch als Anrainerstaaten bezeichnet werden.
Für den Begriff des Nachbarn ist das räumliche Näheverhältnis maßgebend, auch über mehrere Grenzen hinweg. In diesem Zusammenhang kennt man auch den Begriff des unmittelbaren und mittelbaren Anrainers.
Die meisten Rechtsordnungen im Bauwesen (Bauordnungen) verstehen unter den Anrainern eines Bauprojekts die Eigentümer von Liegenschaften (oder Grundstücken) die entweder direkt an das Bau-Grundstück grenzen, oder gegenüber (jenseits der Straße) liegen. Die Anrainer eines Bauvorhabens haben im Bauverfahren Parteistellung und besitzen einen Anspruch auf die Einhaltung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Sie haben Einsicht in die Akten und werden von der Baupolizei (Bauamt) in der Regel – je nach Art des Bauvorhabens und der jeweiligen länderspezifischen Bauvorschriften – zur Bauverhandlung eingeladen, weil sie verschiedene Einspruchsmöglichkeiten haben.
Die österreichische Straßenverkehrsordnung kennt den Anrainerbegriff unter anderem in Verbindung mit Fahrverboten. Diese können mit Ausnahmen für Anrainer oder den Anrainerverkehr versehen sein. Der Unterschied liegt darin, dass im ersten Fall nur der Anrainer selbst über dieses Straßenstück zufahren darf, im zweiten die Anrainer selbst und alle, die zu den betroffenen Anrainern möchten. Somit besteht eine Ähnlichkeit mit dem Begriff des Anliegers aus der deutschen Rechtsprechung.
Einzelnachweise
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Anrainer aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |