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Aufwandsentschädigung
Eine Aufwandsentschädigung ist eine Vergütung, die zur Abgeltung von Aufwendungen gezahlt wird, die mit einem Amt oder einer Tätigkeit verbunden sind. Grundsätzlich sind solche Vergütungen steuerpflichtig, wenn und soweit sie nicht ausdrücklich steuerfrei gestellt werden. Der Begriff Aufwandsentschädigung ist vom schuldrechtlichen Aufwendungsersatz zu unterscheiden.
Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung in Deutschland
Übungsleiterfreibetrag
Eine Aufwandsentschädigung bis zu 2400 Euro jährlich (2100 Euro bis 2012) ist nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei, wenn sie gezahlt wird
a) für eine Tätigkeit
- als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder ähnliche Tätigkeit mit pädagogischer Ausrichtung oder
- als Betreuer (zum Beispiel Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter) oder
- als Künstler (zum Beispiel Sänger, Kirchenmusiker, Theaterverein, Fastnachtsverein) oder
- zur Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
b) bei einer gemeinnützigen Einrichtung/Verein oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
und
c) die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird: Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit, wenn bezogen auf das Kalenderjahr die Arbeitszeit nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle beträgt.[1] Ein „Hauptberuf“ muss nicht ausgeübt werden (auch Rentner oder Studenten kommen also in Frage), die Nebentätigkeit muss sich aber von einem etwa ausgeübten Hauptberuf unterscheiden.
Ehrenamtsfreibetrag
Eine Aufwandsentschädigung bis zu 720 Euro jährlich (500 Euro bis 2012) ist nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei, wenn sie für eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Einrichtung/ Verein oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gezahlt wird, die nicht unter § 3 Nr.26 EStG fällt.
Beispiel:
- Vereinsvorstand, Vereinskassierer
- Schiedsrichter
- Platz- und Gerätewart
- Ausbildung und Betreuung von Tieren
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Vormundschaften, Pflegschaften und Betreuungen (ab 2013)
- Bis zu 2400 Euro jährlich sind steuerfrei.
(Rechtliche Grundlage: § 3 Nr. 26b EStG; Beträge, die nach § 3 Nr. 26 EStG gezahlt werden, werden in die Gesamtsumme eingerechnet)
Aufwandsentschädigungen für
- Nicht berufliche Tätigkeiten als Vormund (nach §§ 1773 ff. BGB), Pfleger (nach §§ 1909 ff. BGB) oder rechtlicher Betreuer (§§ 1896 ff. BGB); die pauschale Aufwandsentschädigung (§ 1835a BGB) beträgt jährlich 399 Euro pro Fall.
Aufwandsentschädigungen für weitere ehrenamtlich ausgeübte Nebentätigkeiten
- Bis zu 175 Euro monatlich sind steuerfrei
(Rechtliche Grundlage: § 3 Nr. 12 EStG) für:
- Ehrenamtliche Tätigkeiten (zum Beispiel Mitarbeiter Gutachterausschuss oder Verwaltungsrat)
- Für eine juristische Person des öffentlichen Rechts
Allgemeines
Der Freibetrag wird nur einmal gewährt, kann aber auf verschiedene Organisationen im Rahmen des Freibetrages aufgeteilt werden. Bei höherer Aufwandsentschädigung ist nur der 2400 Euro übersteigende Betrag steuerpflichtig.
Ob die Tätigkeit abhängig oder freiberuflich ausgeübt wird, ist unerheblich.
Der Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist bei der steuerfreien Aufwandsentschädigung ausgeschlossen. Übersteigende Einnahmen können nur um Betriebsausgaben und Werbungskosten gemindert werden, soweit diese den steuerfreien Betrag übersteigen.
Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die selbständig ausgeübt werden, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, unterliegen aber grundsätzlich der Umsatzsteuer. Nach § 4 Nr. 26 UStG sind sie allerdings von der Umsatzsteuer befreit, „a) wenn die Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder b) wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht“; Näheres hierzu ist im Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums, Abschnitt 4.26.1 bestimmt.[2]
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit; Anwendungsschreiben zu § 3 Nummer 26a und 26b EStG. (PDF) Bundesministerium der Finanzen, 21. November 2014, abgerufen am 26. März 2015. Seite 2.
- ↑ Umsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung (Stand 4. Februar 2014). 4. Februar 2014, abgerufen am 7. Februar 2014.
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