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Bürgerliche Ehrenrechte

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Als bürgerliche Ehrenrechte werden die Rechte bezeichnet, die einem Staatsbürger aufgrund seiner Staatsbürgerschaft zustehen. In vielen Staaten können die bürgerlichen Ehrenrechte in bestimmten Fällen, z. B. bei einer Verurteilung wegen einer schweren Straftat, eingeschränkt oder entzogen werden.

Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland sind die bürgerlichen Ehrenrechte mit Vollendung des 18. Lebensjahres:

  1. Das Recht zu wählen (aktives Wahlrecht)
  2. Das Recht, gewählt zu werden (passives Wahlrecht)
  3. Das Recht, öffentliche Ämter auszuüben (z. B. Schöffenamt)

Der Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit als obligatorische oder fakultative Folge sind in § 45 des Strafgesetzbuchs geregelt.

Bis zur Strafrechtsreform 1969

Der Ehrverlust oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte war eine Nebenfolge im deutschen Strafrecht vor der Großen Strafrechtsreform 1969.

Die Voraussetzungen der Aberkennung der Ehrenrechte waren in § 32 StGB a.F. geregelt. Danach konnte (sog. fakultative Nebenfolge) neben einer Freiheitsstrafe auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden und zwar in allen Fällen der Verhängung der Todesstrafe und einer Zuchthausstrafe, neben einer Gefängnisstrafe nur in gesetzlich zugelassenen Ausnahmefällen.

Für einige besondere Delikte war der Verlust der Ehrenrechte zwingend (obligatorische Nebenfolge). Dies waren Meineid, schwere Kuppelei und Geld- und Sachwucher.

Die Folgen der Aberkennung der bürgerlichen Rechte waren in § 33 und § 34 StGB a.F. geregelt. Sie bewirkte den dauernden Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Ämter sowie aller sonstigen öffentlichen Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen. Während der Dauer konnten auch solche Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen nicht erlangt werden. Ferner bewirkte die Aberkennung den Verlust der Fähigkeit, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden und andere politische Rechte auszuüben; Zeuge bei Aufnahme von Urkunden zu sein; Vormund, Nebenvormund, Kurator, gerichtlicher Beistand oder Mitglied eines Familienrats zu sein, es sei denn, dass es sich um Verwandte absteigender Linie handelte und die obervormundschaftliche Behörde oder der Familienrat die Genehmigung erteilte.

Dieser volle Umfang des Verlusts konnte neben einer Gefängnisstrafe, mit der die Aberkennung aller bürgerlichen Ehrenrechte hätte verbunden werden können, auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren zu beschränkt werden, was aber dennoch den dauernden Verlust der bisher bekleideten Ämter zur Folge hatte (vgl. § 35 StGB a.F.)

Die Zeitdauer des Verlustes war in § 32 Abs. 2 StGB a.F. geregelt. Sie betrug bei zeitlich begrenzter Zuchthausstrafe mindestens zwei und höchstens zehn, bei Gefängnisstrafe mindestens ein und höchstens fünf Jahre.

Durch die Strafrechtsreform 1969 ist die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte als strafrechtliche Nebenfolge abgeschafft. Geblieben ist nur der Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit als obligatorische oder fakultative Folge (§ 45 StGB).

Sonstige Nebenfolgen

Keinen Einfluss hatte die Strafrechtsreform von 1969 auf die außerhalb des Strafrechts geregelten oder auszusprechenden Rechtsfolgen einer Verurteilung. So kann eine Straftat z. B. indirekt den Verlust der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge bedingen oder immer noch die Aberkennung einer Promotion zur Folge haben.

Literatur

  • Albert Esser: Die Ehrenstrafe. Stuttgart 1956.

Weblinks

  • Wortlaut des § 45 Strafgesetzbuch

Siehe auch

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