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Bürgschaft (Schweiz)
Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des so genannten Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Der Gläubiger will sich durch die Bürgschaft für den Fall einer Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners absichern. Meistens handelt es sich bei dem Dritten um einen Kreditnehmer und bei dem Gläubiger um ein Kreditinstitut, welches das Darlehen gewährt.
In der Schweiz ist die Bürgschaft im Zwanzigsten Titel (Art. 492–512) OR geregelt. Demnach müssen Bürgschaftsurkunden schriftlich abgefasst sein und auch öffentlich beurkundet werden, wenn es sich beim Bürgen um eine natürliche Person handelt. Ist der Staat oder ein Unternehmen Bürge entfällt die Pflicht zur öffentlichen Beurkundung folglich. Sie entfällt ausserdem, wenn der Haftungsbetrag Fr. 2.000 nicht übersteigt. Wesentliche Bestandteile der Urkunde sind der maximale Haftungsbetrag des Bürgen sowie eine allfällige Solidarhaftung mehrerer Bürgen. Diese Punkte müssen handschriftlich abgefasst werden, wenn der Bürge eine natürliche Person ist und keine öffentliche Beurkundung notwendig ist. Es handelt sich in diesem Fall also um eine qualifizierte Schriftlichkeit. Enthält eine Bürgschaftserklärung die Haftungssumme nicht oder ist eine andere Formvorschrift verletzt, so ist die Bürgschaft nichtig. Eine Bürgschaft in unbeschränkter Höhe ist folglich unmöglich.
Die Bürgschaft kommt erst zum Tragen, wenn der Schuldner in Konkurs geraten ist, Nachlassstundung erhalten hat oder der Gläubiger wegen ähnlicher Gründe sein Geld beim Schuldner nicht mehr einfordern kann. Der Bürge haftet also nur subsidiär. Handelt es sich um eine sogenannte «solidarische Bürgschaft», kann der Bürge auch schon nach einer erfolglosen Betreibung des Schuldners belangt werden.
Die Bürgschaft erlischt mit dem Erlöschen der Hauptschuld, also entweder dadurch, dass der Schuldner seine Schuld bezahlt oder der Bürge die Schuld begleicht. Unter bestimmten Umständen kann die Hauptschuld bei Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen auf letzteren übergehen.
Unter Umständen kann es in der Praxis Probleme bereiten, eine Bürgschaft nach Art. 492 ff. OR von einer einfachen Solidarschuld nach Art. 143 ff. OR zu unterscheiden. Wird ersteres angenommen kann dies aufgrund der strikten Gültigkeitsanforderungen der Bürgschaft unter Umständen bedeuten, dass die belangte Person nicht haftbar ist. Die Rechtsprechung hat hierfür die Regel entwickelt, dass zum Schutz rechtsunkundiger Personen im Zweifel Bürgschaft und nicht Solidarschuld anzunehmen ist. Folglich sind die strengen Gültigkeitsanforderungen der Bürgschaft nötig, damit eine Haftung entsteht.
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