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Bahnfrevel
Bahnfrevel bezeichnet im Eisenbahnrecht als Sammelbegriff eine Vielzahl von Handlungen, die die Gefährdung des Bahnbetriebs und Beschädigung von Eisenbahnanlagen oder Fahrzeugen oder die Gefährdung von Personen zur Folge haben. Der aus der Alltagssprache weitgehend verschwundene Begriff wird im geltenden Eisenbahnrecht in Österreich nach wie vor verwendet. [1] [2]
Rölls Enzyklopädie des Eisenbahnwesens von 1912 definiert Bahnfrevel als jede mutwillige oder boshafte Beschädigung der Bahnanlage sowie ihres Zugehörs[3] und der zum Betrieb dienenden Gegenstände, desgleichen jede andere Handlung, die darauf abzielt, eine Störung des regelmäßigen Betriebes und hierdurch eine Gefahr für das Bahneigentum oder für die körperliche Sicherheit herbeizuführen, und führt auch Beispiele aus dem deutschen Eisenbahnrecht (§ 60 des deutschen Bahnpolizeireglements), der österreichischen Eisenbahnbetriebsordnung (§ 98), des schweizerische Eisenbahngesetzes (vom 23. Dezember 1872) sowie des französischen und italienischen Strafgesetzes an. [4]
Aktuelle Rechtslage
Heute findet der Begriff in Deutschland keine gesetzgeberische Verwendung, aber weiterhin sind solche Delikte strafbar, so u.a. § 305 Abs. 1 StGB, § 315 Abs. 1 StGB, § 315a Abs. 1 StGB, § 315d StGB.
Einzelnachweise
- ↑ Eisenbahn in Österreich. Geschichte – Fahrzeuge – Betrieb (= Bahn extra. Nr. 82 = Jg. 17, Nr. 3). GeraMond-Verlag, München 2006, ISBN 3-89724-184-6, S. 18.
- ↑ Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die bei Eisenbahnunternehmen auftreten, an die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes; Anlage 1 zu § 4 Eisenbahngesetz 1957 und Anlage 3 zu § 5 Abs. 1 Z 2 Eisenbahngesetz 1957 (MeldeVO-Eisb 2006) (PDF; 37 kB)
- ↑ Def. „Zugehör“ in wissen.de, (abgefragt am 8. Jänner 2010)
- ↑ Bahnfrevel. In: Viktor von Röll (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 1: Abdeckung–Baueinstellung. 2. Auflage, Urban & Schwarzenberg, Berlin und Wien 1912, S. 380–381..
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