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Beiwerk
Als Beiwerk bezeichnet man im Urheberrecht Personen oder Gegenstände, die sich gleichsam zufällig auf einem Bild (Hauptwerk) befinden.
Allgemeines
Zunächst muss ein Hauptwerk (Fotografie, Film oder Video) vorhanden sein, das das eigentliche Objekt der Veröffentlichung und Verwertung darstellt.[1] Dann ist zunächst das Hauptwerk optisch daraufhin zu untersuchen, ob es Personen oder Objekte enthält, die durch das Recht am eigenen Bild oder ein sonstiges Urheberrecht geschützt wären. Damit nicht jedes Hauptwerk dadurch beeinträchtigt wird, dass es geschützte Personen oder Sachen beinhaltet („Bild im Bild“), sieht das deutsche Urheberrecht urheberrechtliche Schranken vor.
Abgrenzungsfragen
Im deutschen Urheberrecht erlaubt § 57 UrhG die Abbildung (Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe) eines urheberrechtlich geschützten Werks ohne Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn dieses nur als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Abbildungsgegenstand anzusehen ist. Der Gesetzgeber erläuterte hierzu in seiner amtlichen Begründung der 1965 in das Gesetz aufgenommenen Norm:
- Die für den Urheber in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse sollen ihm nur ermöglichen, die Verwertung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten, wenn das Werk den eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung darstellt. Es kommt jedoch vor, dass Werke mehr oder weniger zufällig als unwesentliches Beiwerk bei der Vervielfältigung und Wiedergabe anderer Werke erscheinen. Beispielsweise werden bei der Herstellung von Spielfilmen oft Szenen von Innenräumen aufgenommen, die mit urheberrechtlich geschützten Gemälden ausgestattet sind. Da diese Gemälde zugleich mit dem Film vervielfältigt und wiedergegeben werden, wäre hierzu die Zustimmung ihrer Urheber erforderlich. Dies erscheint jedoch nicht gerechtfertigt, soweit diese Werke nur unwesentliches Beiwerk im Film darstellen und für die Filmhandlung überhaupt keine Rolle spielen. In solchen Fällen soll nach § 58 die Zustimmung der Urheber zur Verwertung nicht erforderlich sein. Eine ähnliche Regelung findet sich im neuen englischen Urheberrechtsgesetz (Copyright Act 1956, Artikel 9 Abs. 6). Sie ist allerdings auf die Verwertung von Werken der bildenden Künste im Film und im Fernsehen beschränkt. Es dürfte jedoch zu einer solchen Einschränkung kein ausreichender Grund bestehen. Die gleichen Grundsätze müssen auch bei der Verwertung anderer Werkarten gelten, z. B. wenn ein Werk der Musik zufällig bei der Aufnahme eines Reiseberichts für das Fernsehen ertönt und mit dem Bericht zugleich gesendet wird.[2]
Vorbild für § 57 UrhG war § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG, demzufolge das Recht am eigenen Bild dann nicht gilt, wenn „Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit“ erscheinen. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG gibt es keinen Schutz für „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.“ Nach dieser Bestimmung ist es gleichgültig, ob eine Person oder mehrere Personen abgebildet sind. Abgebildete Teilnehmer an Veranstaltungen genießen keinen Persönlichkeitsschutz. Die Abgrenzung fällt allerdings schwer, denn hieran nicht beteiligte Personen genießen Schutz.[3]
Ein unwesentliches Beiwerk liegt vor, wenn das mit abgebildete Werk keine inhaltliche Beziehung zum „Fotoschwerpunkt“ aufweist, nicht einmal eine unbedeutende. Das Beiwerk ist also gekennzeichnet durch Zufälligkeit und Beliebigkeit. Es muss sich ohne Beeinträchtigung der Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes austauschen lassen, ohne dass ein solcher Austausch überhaupt auffallen würde. Maßgeblich ist ein objektiver Maßstab aus Sicht des Betrachters. Unwesentliches Beiwerk liegt vor, wenn es keine noch so unbedeutende inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand aufweist und durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für ihn ohne jede Bedeutung ist.[4] Der eigentliche Gegenstand muss derart beherrschend sein, dass das neben ihm erscheinende Beiwerk ohne Beeinträchtigung der Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes und unmerklich ausgetauscht werden könnte.[5] Können die Personen auf einem Foto hinweg gedacht werden, ohne dass sich sein Charakter ändert, handelt es sich um erlaubtes Beiwerk.
Einzelfälle
Das juristische Schrifttum und die Rechtsprechung sind der Ansicht, die Vorschrift sei eng auszulegen. Nur was letztlich austauschbar sei, unabsichtlich ins Bild gerate, werde in dieser Weise privilegiert. Nach Dreier/Schulze[6] muss die Landschaft das Bild prägen, die Person darf kein Blickfang sein. Die Personendarstellung muss der Darstellung der Umgebung so untergeordnet sein, dass sie auch entfallen könnte, ohne dass sich der Charakter des Bilds ändern würde. Das OLG München[7] hat 1989 aber die Darstellung eines geschützten Gemäldes in der Abbildung einer Wohnlandschaft im Prospekt eines Möbelhauses als unzulässig angesehen. Nach der herrschenden engen Auslegung wird man die Abbildung eines Kircheninnenraums, in dem ein modernes Kunstwerk erkennbar ist, ebenfalls als nicht von § 57 UrhG gedeckt betrachten müssen. Hat die Kirchengemeinde mit dem Künstler nichts vertraglich vereinbart, kann dieser ihr und Dritten etwa den Vertrieb von Postkarten, auf denen sein Werk im Kontext des Innenraums sichtbar ist, verbieten.
Sonstiges
Zum kunsthistorischen Phänomen siehe Staffage. Das sogenannte unwesentliche Beiwerk stellt einen Unterfall der dar.
Literatur
- Thomas Dreier, Gernot Schulze: Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Kunsturhebergesetz. Kommentar, Beck, München 2004, ISBN 3-406-51260-7.
- Dieter Nennen, Das Werk im Werk – als unwesentliches Beiwerk?, online.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ John Riecken, Schutzgüter in der Filmkulisse, 2011, S. 66
- ↑ Nachweis damals unter § 58 UrhG
- ↑ OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. August , Az: 14 U 105/88: hier war eine nicht an einem Verkehrsunfall beteiligte Person abgebildet
- ↑ Gerhard Schricker/Martin Vogel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 57 Rn. 6
- ↑ Gerhard Schricker/Martin Vogel, a.a.O..; Thomas Dreier/Gernot Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 57 Rn. 2
- ↑ Gerhard Schricker/Martin Vogel, a.a.O., § 23 KUG Rdnr. 14–15
- ↑ OLG München NJW 1989, 404
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