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Besitzergreifung
Besitzergreifung (1. Form) geschieht z. B. an Landstrecken entweder als völkerrechtliche Begründung der Gebietshoheit oder als kriegerische Maßregel. Der Anfang muss mit der Aufrichtung einer obrigkeitlichen Gewalt gemacht werden. Die Bewohner des durch Besitzergreifung erworbenen Gebietes werden ipso facto Angehörige des Staates, der die Besitzergreifung vollzieht.
Bei der 2. Form der Besitzergreifung (occupatio bellica) gelten die besetzten Landesteile als im Kriegszustand befindlich, wobei die Regierungsrechte an den Befehlshaber der Okkupationstruppen übergehen.
Besitzergreifung kann zur völkerrechtlichen Gebietsabtretung führen. Dazu bedarf es einer Abtretung der Gebietshoheit durch den Vorbesitzer.
Literatur
- Georg von Alten: Handbuch für Heer und Flotte. Enzyklopädie der Kriegswissenschaften und verwandter Gebiete, Band 2, Bong, Berlin 1909, S. ?.
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