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Bestechlichkeit
Bestechlichkeit ist ein moralisch verwerfliches Verhalten, gegen Vorteile bestimmte Leistungen zu erbringen.
Neben der Bestechung und der Vorteilsgewährung gefährdet die Bestechlichkeit von Personen, die am Geschäfts- und Rechtsverkehr teilnehmen, das Vertrauen in die unabhängige Tätigkeit von Behörden und Unternehmen im Wettbewerb. Insofern sind diese Handlungen im Wirtschaftsstrafrecht unter Strafe gestellt.
Amtsdelikt
Als typisches Amtsdelikt ist die Bestechlichkeit im deutschen Strafrecht in § 332 StGB geregelt. Ein Amtsträger fordert Gegenleistungen, lässt sich diese versprechen oder nimmt solche an, um eine pflichtwidrige Diensthandlung sich vergüten zu lassen. Die pflichtwidrige Diensthandlung kann in der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft liegen. Ist die Diensthandlung, für die der Amtsträger eine Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, nicht pflichtwidrig, so liegt lediglich Vorteilsannahme vor.
Der Begriff des Amtsträgers folgt aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Danach muss Amtsträger nicht zwingend ein Beamter sein. Neben Angestellten können dies unter gewissen Umständen auch Ratsmitglieder sein. So hat der Bundesgerichtshof 2006 in zwei Verfahren entschieden, dass Ratsmitglieder zwar grundsätzlich nicht Amtsträger sind, im Einzelfall bei der Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben (beispielsweise im Verwaltungsausschuss) jedoch Amtsträgerschaft angenommen werden kann (vergl. BGH 3 StR 389/05 und BGH 5 StR 453/05). Dieses gilt kraft der unterschiedlichen Natur von Rats- und Abgeordnetenmandat nicht für Bundestags- und Landtagsabgeordnete.
Strafmaß
Bestechlichkeit wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, im minderschweren Fall mit Geldstrafe oder Freiheitsentzug bis zu drei Jahren. Ist ein Richter (oder Richter eines Schiedsgerichtes) bestechlich, so ist die Strafandrohung die eines Verbrechens: von einem Jahr bis zu zehn Jahren Gefängnis. Geschütztes Rechtsgut ist das Vertrauen in die Verwaltung und die Rechtsprechung als unabhängige Instanzen. Insbesondere die Durchbrechung des Willkürverbotes des Art. 3 GG wird durch den Tatbestand geahndet.
Wirtschaftsdelikt
Vergleichbar zur tatbestandlichen Gestaltung der Bestechlichkeit im Amt ist auch die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB ausgestaltet. Geschützt ist hier jedoch die Chancengleichheit im Wettbewerb (mittelbare Drittwirkung des Art. 3 GG) und das Vertrauen in den Geschäftsverkehr. Täter des Delikts ist kein Amtsträger, sondern Beschäftigter (Angestellter oder Beauftragter) eines geschäftlichen Betriebes. Die Tat kann auch mit einem solchen verübt werden, um eine unlautere Bevorzugung bei Ausschreibung o. ä. zu erreichen. Auch der transnationale Wettbewerb wird seit 2002 geschützt.
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Weblinks
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