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Dauerauftrag

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Beispiel für einen bestätigten Dauerauftrag

Der Dauerauftrag (oder Dauerüberweisung) ist im Zahlungsverkehr eine bargeldlose Überweisung, die regelmäßig zu einem festgelegten Ausführungszeitpunkt mit einem gleichbleibenden Betrag wiederholt an einen bestimmten Empfänger über einen zunächst unbestimmten Zeitraum von einem Kreditinstitut ausgeführt wird.

Geschichte

Der Dauerauftrag ist eine deutsche Erfindung. Das Postscheckamt Hamburg führte den Dauerauftrag erstmals im Jahre 1961 ein und entwickelte sich mit etwa 200.000 Daueraufträgen bald zur größten Dauerauftragsstelle aller 13 Postscheckämter.[1] Daueraufträge verbreiteten sich im deutschen Bankwesen sehr schnell und nahmen eine rasante Entwicklung. Von den Spitzenverbänden wurden deshalb im Jahre 1963 „Richtlinien für die Ausführung von Daueraufträgen bei Verwendung von Endlosvordrucken“ herausgegeben.[2] Einige Länder führten seither auch den Dauerauftrag ein wie die Niederlande (doorlopende machtigingen), Japan (口座自動振替) oder Großbritannien (standing order). In den USA ist diese Form des Dauerauftrags nicht üblich, da Scheckzahlungen überwiegen.

Rechtsfragen

Der Dauerauftrag unterliegt dem Zahlungsdiensterecht des BGB.[3] Voraussetzung für einen Dauerauftrag ist ein Zahlungsdiensterahmenvertrag nach § 675f Abs. 2 BGB. Der Zahler erteilt seinem Kreditinstitut einmalig die Weisung nach §§ 675, § 665 BGB, zu bestimmten Terminen sich wiederholende Überweisungen mit gleichbleibenden Beträgen bis auf Widerruf zu Lasten seines Kontos auf ein bestimmtes Empfängerkonto vorzunehmen,[4] ohne dass es weiterer Weisungen bedarf. Der Dauerauftrag gehört zu den Zahlungsaufträgen nach § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB. Trotz der revolvierenden Zahlungsvorgänge wird jeder Dauerauftrag als ein einziger Zahlungsauftrag angesehen. Änderungen des Dauerauftrags (Betrag, Ausführungszeitpunkt, Ausführungsrhythmus, Kontonummern) sind jederzeit möglich. Abhängig von der Institutsgruppe gibt es nur eine bestimmte Zahl feststehender Ausführungszeitpunkte und Ausführungsrhythmen. Ausführungszeitpunkte sind meist der Monatsultimo und der 15. eines Monats, als Ausführungsrhythmen kann monatlich, quartalsmäßig oder jährlich gewählt werden. Der Widerruf des Dauerauftrags ist nach § 675j Abs. 2 BGB bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Zahlungstermin möglich (§ 675p Abs. 3 BGB). Die Bank hat den Kunden über nicht ausgeführte Daueraufträge wegen mangelnder Kontodeckung zu benachrichtigen.[5]

Nutzen

Ein Dauerauftrag dient der Erfüllung wiederkehrender gleichbleibender Zahlungspflichten. Das ist der Fall bei Mieten, Versicherungsprämien, Beiträgen, Unterhaltsleistungen, Tilgungen, Gewinnsparen oder dem Spardauerauftrag, sofern nicht die Zahlungsempfänger selbst hierfür sorgen. Der Dauerauftrag befreit den Zahler von Terminvormerkungen, so dass termingerechte Zahlungen nicht vergessen werden. Eine Sonderform des Dauerauftrags ist der Abschöpfungsauftrag, bei dem eine feste Summe auf dem Konto verbleibt.

Einzelnachweise

Weblinks

Wiktionary: Dauerauftrag – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Dauerauftrag aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.