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Dismembration

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Dismembration im Gegensatz zur Sezession

Dismembration ist der Zerfall oder die Zerteilung eines Staates (in toto) in zwei oder mehrere neue Staaten. Dabei bleibt der alte Staat im Gegensatz zur Sezession als Völkerrechtssubjekt nicht bestehen, sondern geht unter, während die entstehenden Staaten neue Völkerrechtssubjekte sind, die mit dem alten Staat nicht identisch sind.

Beispiele hierfür sind die Auflösung der Tschechoslowakei, als die Tschechoslowakische Bundesrepublik zum 31. Dezember 1992 zu existieren aufhörte und sich die Tschechische und die Slowakische Republik als Nachfolgestaaten für eine Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen bewarben, der Zerfall Österreich-Ungarns oder auch Jugoslawiens.

Letzterer Fall war hingegen strittig, da der Staat, der auf den Gebieten der heutigen Staaten Serbien und Montenegro bestand, sich selbst als Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) bezeichnete und als identisch mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ansah, den Vorgang folglich als Abspaltung der übrigen Teilrepubliken betrachtete. Die Frage wurde im Völkerrecht diskutiert.[1] Die Argumentation Jugoslawiens wurde jedoch von der Schiedskommission der Friedenskonferenz für Jugoslawien, der sogenannten Badinter-Kommission nicht akzeptiert: Sie vertrat in ihrer Spruchpraxis die Auffassung, dass die SFRJ sich vollständig aufgelöst habe, folglich die Bundesrepublik Jugoslawien völkerrechtlich nicht identisch mit ihr gewesen ist. Während die BRJ sich als staatlicher und völkerrechtlicher Rechtsnachfolger der SFRJ betrachtete, ging die Badinter-Kommission vom Untergang des Altstaates SFRJ aus, was zur Folge habe, dass die Lösung aller Fragen der Rechtsnachfolge nur in Abstimmung mit allen entstandenen Neustaaten zulässig sei. Davon sind auch Drittstaaten ganz überwiegend ausgegangen.[2] Der serbisch-montenegrinische Staat (Rest-Jugoslawien) wurde aufgefordert, als neues Mitglied der UNO beizutreten – und tat dies dann auch im Jahr 2000 –,[3] anstatt die Mitgliedschaft des alten Jugoslawiens fortsetzen zu können.[4]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Siehe z. B. Blum, American Journal of International Law, Vol. 86(4) (1992), S. 830–833.
  2. Vgl. Andreas Zimmermann, Staatennachfolge in völkerrechtliche Verträge: Zugleich ein Beitrag zu den Möglichkeiten und Grenzen völkerrechtlicher Kodifikation (= Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht; Bd. 141), Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2000, ISBN 3-540-66140-9, S. 104 ff., passim m.w.N.
  3. Nachdem die BRJ den Identitätsanspruch aufgab und am 27. Oktober 2000 einen Antrag auf Aufnahme in die Vereinten Nationen stellte, wurde sie am 1. November 2000 als Neustaat aufgenommen. Vgl. hierzu S/RES/1326 vom 31. Oktober 2000; A/55/L23 vom 1. November 2000.
  4. Member States of the United Nations; dazu Andreas von Arnauld, Völkerrecht, 2. Aufl. 2014, Rn. 101.
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