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Disziplinarstrafe
Eine Disziplinarstrafe wird bei einem Verstoß gegen die Regeln und Vorschriften erteilt. Es gibt Disziplinarstrafen im Sport, die entsprechend den Regeln der jeweiligen Sportart bestimmt werden. Diese gibt es weiterhin in der Schule in Form eines Tadels oder eines Verweises. Im Staatsdienst gibt es diese auch; dazu ist die Suspendierung zu zählen. Zu den Disziplinarstrafen der Kirche vgl. Kirchenstrafe.
Disziplinarstrafen gibt es ferner beim Militär. Dazu gehören u. a. Arrest bis hin zu Freiheitsstrafen bei schweren Disziplinverstößen (siehe Wehrdisziplinarordnung). Bis in das 19. Jahrhundert hinein gab es in den Seestreitkräften und zum Teil auch in der zivilen Seefahrt das Kielholen, was einem Todesurteil gleichzusetzen war. Die Todesstrafe ist die schwerste Form der Disziplinarstrafe. Diese ist in Europa seit Anfang der 1970er Jahre abgeschafft.
Deutschland
Im allgemeinen deutschen Beamtenrecht ist die aktuelle Rechtslage eine andere. Eigentliche Disziplinarstrafen gibt es nach ihm nicht mehr. Das aktuelle Disziplinarrecht des Bundes und der Länder setzt an dessen Stelle Disziplinarmaßnahmen, die erzieherische Maßnahmen sind. Spezielle Strafen sind wegen Art. 103 GG verfassungsrechtlich unzulässig. Des Weiteren gibt es im Strafvollzugsrecht Disziplinarmaßnahmen.
Schweiz
Im schweizerischen Militärstrafrecht können Disziplinarstrafen - je nach Verfahrensgang - von dem Kommandanten, Auditor oder Militärgericht - also auch von Organen der Militärjustiz - ausgesprochen werden. Es handelt sich dabei nicht um Kriminalstrafen, sondern um blosse Disziplinarmassnahmen. Dieser Umstand zeigt sich namentlich darin, dass Disziplinarstrafen nicht ins Strafregister eingetragen werden.
Die Disziplinarstrafen sind in Art. 186 ff. MStG abschließend aufgezählt:
- Verweis
- Ausgangssperre
- Disziplinarbusse
- Arrest
Die gleichzeitige Verhängung verschiedener Arten von Disziplinarstrafen ist ausgeschlossen (Art. 194 Abs. 2 MStG).
siehe auch : Disziplinarverfahren
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