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Einfuhrbewilligung
Eine Einfuhrbewilligung (EB) ist das von einer Behörde erteilte Recht zur Einfuhr einer bestimmten Ware in ein Land. Einfuhrbewilligungen können für einzelne Einfuhren, zeitlich begrenzt oder generell erfolgen.
Schweiz
Einzeleinfuhrbewilligung
Für die Einfuhr von immunologischen Arzneimitteln, Blut und Blutprodukten muss in der Schweiz eine Einfuhrbewilligung der Swissmedic eingeholt werden.[1] Die Bewilligungen werden nur als Einzeleinfuhrbewilligung ausgestellt.[1] Grundlage für die Bewilligungen ist das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte Art. 35 (HMG, SR 812.21) und die Verordnung vom 17. Oktober 2001 über Bewilligungen im Arzneimittelbereich Art. 32-35 (AMBV, SR 812.212.1).[1] Pro Jahr werden ca. 1500 Bewilligungen dieser Art ausgestellt.[1]
Generaleinfuhrbewilligung
Eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB, frz. permis général d’importation) ist nach dem Schweizerischen Recht eine Bewilligung zum Erwerb von Zollkontingenten an entsprechend kontingentierten Waren. Eine GEB kann nur Personen erteilt werden, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben, ist unbefristet gültig, aber nicht übertragbar.[2] Werden die GEB-Rechte nicht in einem angemessenen Umfang genutzt, kann die GEB entzogen werden.
Auf einer Zollanmeldung von Waren, für die eine GEB erforderlich ist, muss die Nummer der GEB des Importeurs, des Warenempfängers oder des Zwischenhändlers angegeben werden.[2] Die Notwendigkeit der GEB wird in den jeweiligen Gesetzen geregelt, beispielsweise als Anhang.
Nach der Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV, SR 916.1) vom 26. Oktober 2011 ist eine Bewilligung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) nötig zum Import von bestimmten landwirtschaftlichen Gütern, die im Anhang des Gesetzes aufgeführt werden.[2]
Die Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen (SR 531.215.41) spricht von einer Generalbewilligung. Der Sprachgebrauch der mit der Pflichtlagerung beauftragten Carbura bezeichnet diese aber als Generaleinfuhrbewilligung.[3]
Nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) muss zur Einfuhr und für den Transit von Kriegsmaterial eine Generalein- und -durchfuhrbewilligung vorliegen.[4] Die Bewilligung wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft erteilt, welches bis zu zehn Bewilligungen pro Jahr erteilt. Die Bewilligung kann abgelehnt werden, wenn Gründe nach Artikel 24 des KMG vorliegen.[5]
Für die Einfuhr von ozonabbauenden Substanzen in die Schweiz ist eine GEB vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) erforderlich.[6]
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 1,2 1,3 Einzeleinfuhrbewillungungen nach HMG (Link nicht mehr abrufbar), abgerufen am 7. November 2012
- ↑ 2,0 2,1 2,2 Kapitel 1, Art. 1 und 2 Generaleinfuhrbewilligung SR 916.01 vom 26. Oktober 2011
- ↑ Carbura Homepage (Link nicht mehr abrufbar) zur Beantragung von Einfuhrbewilligungen A bis C; abgerufen am 6. November 2012
- ↑ Artikel 17 Absatz 3bis und 3ter (SR 514.51) bzw. Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (KMV) Artikel 9e (SR 514.511)
- ↑ 61.29 Generalein- und Generaldurchfuhrbewilligungen nach KMG (Link nicht mehr abrufbar), abgerufen am 6. November 2012
- ↑ Anhang 1.4 der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen, SR814.81
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Einfuhrbewilligung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |