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Einkunftsart (Deutschland)
Das deutsche Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten, die in § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 7 EStG aufgeführt sind. Einnahmen, die keiner dieser Einkunftsarten zuzuordnen sind, sind einkommensteuerlich nicht steuerbar, z. B. Lotto- oder andere Spielgewinne. Diese können jedoch von anderen Steuerarten erfasst werden.
Das Einkommensteuergesetz kennt seit 1925 die abschließende Aufzählung der Einkunftsarten.[1] Zuvor war der steuerliche Einkommensbegriff aus der sogenannten Reinvermögenszuwachstheorie abgeleitet worden. Seit 1934 nennt das Einkommensteuergesetz die sieben folgenden Einkunftsarten in unveränderter Form[2]:
Einkunftsart | gesetzliche Grundlage |
---|---|
Gewinneinkünfte | |
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | § 13, § 13a, § 14, § 14a EStG |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | § 15, § 16, § 17 EStG |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | § 18 EStG |
Überschusseinkünfte | |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | § 19 EStG |
Einkünfte aus Kapitalvermögen | § 20 EStG |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | § 21 EStG |
Sonstige Einkünfte | § 22, § 23 EStG |
Die dreijährliche Einkommensteuerstatistik 2007 (erschienen am 27. Januar 2012) zeigt die Verteilung auf die sieben Einkunftsarten:
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet nach § 2 Abs. 2 EStG die Einkunftsarten in Gewinneinkünften und Überschusseinkünften.
Von der Einkunftsart sind die Einkünfte zu unterscheiden. Als Einkünfte bezeichnet man das Nettoergebnis einer Einkunftsart bzw. Einkunftsquelle.[3]
Einzelnachweise
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Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Einkunftsart (Deutschland) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |