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Erbmänner

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Die Erbmänner waren der Stadtadel, das Patriziat in Stadt und Hochstift Münster. Nach dem Historiker Wilfried Ehbrecht wurde der Begriff nicht, wie es den Anschein hat, durch das Wort „erben“ abgeleitet, sondern durch „ehrbar“. Es wird auch vertreten, dass der Besitz von Erbe innerhalb der Stadt oder das ererbte ausschließliche passive Ratswahlrecht zu der Begriffsbildung führte. Die Erbmänner verfügten jedenfalls über beides. Im Erbmännerstreit, der wegen seiner enormen Dauer und seiner historischen Bedeutung als "einmalig" bezeichnet wird, verteidigten die Erbmännerfamilien, von denen nicht wenige ritterbürtig waren, erfolgreich ihre rechtliche Gleichstellung mit dem Landadel.

Bedeutung der Erbmännerfamilien

Die Schicht der Erbmänner hatte sich schon im 12. Jahrhundert – teils im Gefolge der Bischöfe von Münster – gebildet und über Jahrhunderte als „Bürger erster Klasse“ bei der Stadtverteidigung und als Ratsmitglieder verdient gemacht. Sie galten spätestens seit dem 15. Jahrhundert allgemein als adelig. Die vom Volksmund sog. Erbmänner stellten ursprünglich ausschließlich die Mitglieder des Schöffenskollegiums, dem späteren Stadtrat, die Bürgermeister und den Stadtrichter. Die Erbmänner waren das exklusivste Patriziat im Reich. Es ist kein Fall belegt, in dem eine Familie aus der münsterschen Bürgerschaft in den Kreis der Erbmänner nachträglich aufgenommen worden wäre. Einziger „Neuzugang“ im 14. Jahrhundert war die Familie v. Drolshagen, die bis dahin der hessischen Ritterschaft angehörte. Bedeutende Erbmännerfamilien sind die noch blühenden Bischopinck, Droste zu Hülshoff, Kerckerinck, bzw. waren die erloschenen v. der Tinnen, v. der Wieck, Clevorn, Cleyhorst, Schenckinck, Stevening, Travelmann und Warendorf. Ferner zählten die Belholt, Dusaes, Grael, Kneiling, Rode, Tilbeck, Voghet, v. Bocholt und v. Jüdefeld u. a. zu den Erbmännern. Nach den meisten Erbmännerfamilien sind in Münster Straßen benannt.

Die Erbmänner heirateten fast nur untereinander, was später zu ihrem Niedergang beitrug. Ehen mit Angehörigen der Familien des Stiftsadels, wohl auch mit Dynastengeschlechtern[1], kamen ebenfalls vor, Eheschließungen mit „gemeinen“ Bürgern jedoch nicht. Im Rahmen der Hanse waren Erbmänner im Fernhandel aktiv und erwarben auf diese Weise großen Reichtum. Sie müssen zur „Kaufmannsoligarchie der hansischen Frühzeit“ gerechnet werden. Daneben taten Erbmänner als adelige Burgmannen auf den Landesfestungen Dienst, so die Kerckerinck in Horstmar und die Bischopinck in Telgte und Ahlen, wo auch die Droste zu Hülshoff dieses Amt bekleideten.

Vermögen und Besitzungen

Bereits spätestens im 12. Jahrhundert besaßen die edelfreien Deckenbrock/Droste zu Hülshoff u. a. ihren gleichnamigen Oberhof (Mark) in Everswinkel. Auch ihr in der Stadt erworbenes Vermögen legten die Erbmänner in Grundbesitz und Renten an. Im 13. Jahrhundert erwarb die Familie Kerckerinck Haus Stapel. Im 14. waren die adeligen Häuser Brock, Kaldenhof, Lütkenbeck, Markenbeck, Ruhr, Stevern, Vögeding und Wilkinghege erbmännischer Besitz. Die Häuser Alvinghoff, Amelsbüren, Haus Borg (Rinkerode), Brückhausen, Ebbeling, Burg Hülshoff, Maser, Nysing, Rike, Kerkernitz, Cleyhorst, Bischopink, Aldebrandink, Schevenik, Tilbeck, Wyk Sentmaring, Soest, Sunger, Uhlenbrock, Getter, Handorf, Osthoff bei Dülmen, Hacklenburg, Enckinckmühle, Telgte, Möllenbeck u. a. kamen später hinzu. Fast alle erbmännischen Wasserburgen lagen nur einen Halbtagesritt von Münster entfernt. Die Besitzgeschichte der Erbmänner ist sehr schlecht erforscht. Der tatsächliche Immobilienbesitz war sicherlich weit größer. So hatten die Erbmänner auch in der Stadt Münster feste Häuser, die Erbmännerhöfe. Diese unterschieden sich architektonisch von den Häusern der Bürger und dienten während der Verhandlungen zum Westfälischen Frieden den Gesandten als Quartiere. So wohnte damals z. B. im Stadthof der Droste zu Hülshoff am Alten Steinweg 30 der Gesandte des Hauses Österreich, Georg Ulrich Graf von Wolkenstein-Rodenegg.

Ständische Stellung

Die Erbmänner galten spätestens seit dem 15. Jahrhundert allgemein als adelig. Erbmänner wurden Domherren in Münster, Osnabrück, Hildesheim, Frlitzlar und Bremen; die Schenckinck und von der Tinnen wurden bei den baltischen Ritterschaften aufgeschworen. Die ursprünglichen Standesverhältnisse der Erbmännerfamilien lassen sich nicht in jedem Falle bestimmen. Für nicht wenige der bekannteren Erbmännerfamilien ist die ministeriale und damit uradelige Herkunft gesichert, so für die Kerckerinck, die Droste zu Hülshoff als ursprünglich edelfreies Geschlecht, Bock, Rodeleven u. a. Als Nachfahren der villici, der Verwalter des Bispinghofes in Münster (ursprünglich Bischopinkhof), muss man auch die Bischopinck zu den uradeligen Erbmännerfamilien rechnen. Im Mittelalter hatten die Erbmänner ungehinderten Zugang zum Domkapitel, beispielsweise Mitglieder der Familien Kerckerinck und der Droste zu Hülshoff, die sogar schon mit Engelbert von Deckenbrock (* vor 1266; † 1298)[2] das erbliche Amt des Drosten des Domkapitels bekleideten und noch im 15. Jahrhundert zwei Domherren stellten.[3] Der Erbmann Gottfried de Ryke (Rike) war von 1328 bis 1336 Domdechant. Der Erbmann Johann v. Bischopinck zu Nünning erhielt am 5. Januar 1609 von Kaiser Rudolph II. in Prag eine Reichsadelsbestätigung, da er „aus einem Geschlecht von Edlen“ stamme. Seine Nachfahren zählten zum litauisch/polnischen Adel (Bisping zu Strubnica und Massalany) und wurden mehrfach zu Adelsmarschällen gewählt.

Lediglich in ihrer Heimat, dem Hochstift Münster, wurde am Ende des 16. Jahrhunderts die Adelsqualität der Erbmänner im Kampf um die Pfründen des Domkapitel Münster angezweifelt. Die später im Domkapitel vertretenen nichterbmännischen Familien hatten ein verständliches Interesse daran, den Kreis der Zugangsberechtigten möglichst klein zu halten. So stieg die Chance, die eigenen nachgeborenen Söhne standesgemäß versorgen zu können. Es wurde auch Mitgliedern auswärtiger Adelsfamilien der Zugang zum Domkapitel verwehrt mit dem Argument, man könne ihre Stiftsfähigkeit nicht überprüfen. So musste selbst der Sohn eines Fürsten Lobkowitz auf die Mitgliedschaft im münsterischen Domkapitel verzichten. Einige der nichterbmännischen Familien des Landadels hielten die Erbmännerfamilien nicht für stiftsfähig. Die Stiftsfähigkeit, d. h. das Recht in Domkapitel und Landtag Mitglied sein zu können, wurden den Erbmännern im Laufe des Erbmännerstreites jedoch wiederholt u. a. durch das Reichskammergericht bestätigt.

Verlauf des Erbmännerstreits

Hintergrund des nach ihnen benannten langwierigen Rechtsstreits war, dass sich das Domkapitel Münster im Jahre 1392 ein Statut gegeben hatte, worin es seinen mehr als hundertjährigen Brauch vom Papst bestätigen ließ, nur Abkömmlinge von adeligen Eltern aufzunehmen.[4] Im Kampf um die lukrativen Präbenden des Domkapitels nutzte die vom Landadel dominierte Ritterschaft die Entmachtung der Stadt durch den Bischof nach dem Täuferreich von Münster, um den Erbmännern den Adel abzusprechen, obwohl einige davon bereits vor und auch nach der o. g. Entscheidung im Domkapitel vertreten gewesen waren. Danach spielte sich die Besetzung der Stifts-Kapitel in Westfalen (und im Alten Reich) durch nichterbmännische Adlige und „Ritterbürtige“ ein, jeweils mit Billigung von Kaiser und Papst. Die münsterschen Erbmänner als einflussreiche Stadtbürger gedachten aber Mitte des 16. Jahrhunderts, kraft teils ritterschaftlicher Herkunft, Bildung und Besitz an den Privilegien der (welt-)kirchlichen Stifte (weiterhin) teilzunehmen. Das St.-Paulus-Stift des münsterschen Domkapitels war eines der reichsten: Es stellte die „größte Vermögensmasse“ im Hochstift Münster dar und seine Domherren-Pfründen waren entsprechend hoch dotiert und dienten jahrhundertelang der „standesgemäßen“ Versorgung unverheirateter Adeliger.

Der münsteraner Erbmann Johann Schenckinck erreichte 1557, als sämtliche noch existierenden Erbmännerfamilien längst in den Landadel übergetreten waren, tatsächlich eine päpstliche „Präsentation“ auf ein solches münstersches Domkanonikat, stieß jedoch auf den Protest des konventionell zusammengesetzten Domkapitels. Dieses und die in ihm vertretenen Stände klagten 1597 beim Reichskammergericht in Speyer gegen diese „unanständige“ Besetzung, verloren aber gegen die Erbmänner – nach vielem Hin und Her – schließlich durch kaiserlichen Rechtsspruch. Der Prozess dauerte – mit Revisionen und Gegenklagen – rund zwei Jahrhunderte.

Die Erbmännerfamilien Kerckerinck waren von Anfang an Mitführer der Prozessgemeinschaft. Bertold Kerckerinck (zu Giesking) und Johann Kerckerinck (zur Borg) vertraten 1597 mit elf anderen Familien (darunter Schenckinck sowie Droste zu Hülshoff) den Prozess erfolgreich gegen Ritterschaft und Stift, nachdem die römische Rota 1573 zwar erneut zu ihren Gunsten entschieden hatte, die Gegenseite aber nicht nachgeben wollte und Revision verlangte. 1607 mussten die Erbmänner ihrerseits erneut klagen und auch der Dreißigjährige Krieg (1618–1648) brachte den Streit nicht zum Erliegen. 1681 ging es wieder zur Sache und am 30. Oktober 1685 entschied das Reichskammergericht zu Speyer nach 88 Jahren allein vor dieser Instanz erneut zugunsten der Erbmänner. Jedoch gingen ihre Gegner dagegen in Revision. Um die dennoch mögliche vorläufige Vollstreckung des Urteils zu erreichen, verpfändeten zur Sicherheitsleistung 1686 zwölf Erbmänner alle ihre Güter für den Fall des Unterliegens. Die Revision des „Kurfürstlichen Kollegiums“ wurde schließlich 1707/1708 auf dem Reichstag zu Regensburg behandelt, allerdings ohne Ergebnis, sodass Kaiser Joseph I. als höchstrichterliche Instanz am 19. Dezember 1709 in Wien die Sache vorgelegt bekam und am 10. Januar 1710 – unter Mitwirkung von Prinz Eugen – endgültig zugunsten der Erbmänner entschied und schon am 25. Juni 1710 Jobst Stephan von Kerckerinck zur Borg in den Stand des Reichsfreiherrn erhob. Dabei wurde z. B. die Familie Droste zu Hülshoff auch innerhalb des Stiftsadels unterstützt durch die Familien von der Horst, Plettenberg, Droste zu Vischering, von der Recke-Steinfurt, Bevern, Dummstoff, Beverförde zu Werries, Nagel, Ascheberg, Ketteler, Valke und Mallinckrodt.[5] Der Kaiser wies den neuen König in Preußen unter Androhung der Reichsacht an, für die Vollstreckung des Urteils zu sorgen. Erst als zwei preußische Regimenter Richtung Münster marschierten, war die Ritterschaft bereit, die Anerkennung der Erbmänner als stiftsfähig und ritterbürtig zu akzeptieren. Trotz des Sieges der Erbmänner stellte der Stiftsadel für die Aufschwörung ihnen die Bedingung, dass die Erbmänner die Kosten vollständig übernehmen mussten.

Historische Bedeutung des Erbmännerstreits

Der Prozess, der in der historischen Rechtsliteratur sowohl hinsichtlich seines Inhalts als auch seiner zeitlichen Länge als „einmalig“ bezeichnet wird, ist voll von interessanten Details aus den damaligen Zeitläuften (Dreißigjähriger und Spanischer Erbfolgekrieg, Papst- und Kaiserwechsel usw.). Er gibt Einblick in die damaligen Rechtswege und das Bemühen des „Alten Reichs“ um loyale Gerichtsurteile, zeigt aber auch die Probleme bei deren tatsächlicher Durchsetzung auf, gespiegelt an der Entwicklung der „Bürgerlichen Gesellschaft“ und dem Widerstand der „Alten Stände“, welche die aufziehenden Gefahren aus dem Bürgertum durchaus erkannten. Das zuständige Reichskammergericht in Speyer ging im Mai 1689 infolge der französischen Einfälle in Flammen auf, arbeitete dann aber ab Mai 1693 in Wetzlar weiter. Die Prozessakten überstanden den Umzug, nicht aber das „Münstersche Bürgerbuch“, das auch heute noch von Interesse wäre.

Die Delegationen der Erbmänner (vor allem Kerckerinck und von der Tinnen), die von den Erbmänner-Familien „gesponsert“ wurden, reisten im Verlauf des Prozesses des Öfteren nach Rom zum Papst, zum Reichstag nach Regensburg oder direkt zum Kaiser nach Wien, aber auch an die Höfe nach Mainz, Berlin und Düsseldorf. Bernhard III. von Droste-Hülshoff (1634–1700) musste, weil der Prozess verschleppt wurde, 1661 selbst beim Reichskammergericht in Speyer die Sache vorantreiben. Beide Seiten waren mit viel Einflüsterungen und Intrigen am Werk; neben Bargeld sollen „westphälische Schincken“ dabei auch eine gewisse Rolle gespielt haben. In der Endphase des Verfahrens war Johann Ludwig von Kerckerinck zu Stapel (1671–1750) „der eifrigste Verfechter der Sache“ und hinterließ auch ein „Protokollbuch“ über die Zeit von 1685 bis 1709, das im Archiv Haus Stapel (bei Havixbeck nahe Münster) heute noch vorhanden ist. Er selbst konnte seinen „Sieg“ mit dem Einzug auch seines Enkels Johann Franz Kerckerinck ins Domkapitel im Jahre 1760 allerdings nicht mehr erleben.

Von den zwischenzeitlich etwa dreißig Erbmännerfamilien (dreizehn waren es zu Streitbeginn) konnten nur die Kerckerinck und die Droste zu Hülshoff noch am Erfolg teilhaben und mit jeweils vier Mitgliedern – bis zum Ende des Hochstifts Münster im Jahr 1806 – ins Domkapitel einziehen. 1717 fand bei der Ritterschaft des Hochstifts z. B. die Aufschwörung des Heinrich Johann I. Droste zu Hülshoff (1677–1739) als erstem Familienmitglied nach 150 Jahren statt. Mitglieder der Droste zu Hülshoff erreichten auch die hochdotierten Ämter des Dompropstes bzw. des Domdechanten. Die meisten anderen Erbmännerfamilien waren in der Zwischenzeit ausgestorben.

Mit dem Reichsdeputationshauptschluss (1803) und dem Ende des Alten Reichs (1806) wurden die Erbmänner-Privilegien dann ohnehin obsolet. Sie wirkten noch nach über das Testament des Erbmanns Rudolf von der Tinnen (1612–1702), dessen immer noch in Münster bestehende Stiftung vorzugsweise Geistliche und „verschämt arme“ Mitglieder aus diesen Familien fördern sollte.

Im deutschen Adel existieren noch die Freiherren Droste zu Hülshoff, die Freiherren von Kerckerinck zur Borg sowie die von Bischopinck. Die Jonkherren van der Wyck gehören dem niederländischen Adel an. Ferner gibt es bürgerliche Nachfahren der Clevorn, der Schenckinck (Schencking) und der Kerckerinck (Kerkerinck, Kerkering, Sprickmann Kerkerinck).

In Münster existiert seit dem 18. Jahrhundert die durch den namensgebenden Erbmann gegründete Stiftung Gottfried von der Tinnen, die ursprünglich eine Familienstiftung zugunsten der Nachkommen von Erbmännerfamilien war, die Geistliche werden wollten oder die verarmt waren. Im 20. Jahrhundert wurde sie in eine gemeinnützige Stiftung umgewandelt.

Literatur

  • Rudolfine Freiin von Oer: Der münsterische „Erbmännerstreit“. Zur Problematik von Revisionen reichskammergerichtlicher Urteile (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich. Band 32). Böhlau, Köln u. a. 1998, ISBN 3-412-03197-6.
  • Rudolfine Freiin von Oer: Die Münsterischen Erbmänner. In: Helmut Richtering (Red.): Dreihundert Jahre Stiftung Rudolph von der Tinnen. 1688–1988. Stiftung von der Tinnen, Münster 1988, S. 1–14. (online, PDF; 3,7 MB).
  • Rudolfine Freiin von Oer: Wer waren die Erbmänner? In: Quellen und Forschungen zur Geschichte der Stadt Münster. N.F. 12, 1987, ISSN 0930-9292, S. 279–286.
  • Johann Holsenbürger: Die Herren v. Deckenbrock (v. Droste-Hülshoff) und ihre Besitzungen. Münster i. W. 1869.
  • Karl-Heinz Kirchhoff: Die Erbmänner und ihre Höfe in Münster. In: Westfälische Zeitschrift. 116, 1966, ISSN 0083-9043, S. 3–26.
  • Helmut Lahrkamp: Das Patriziat in Münster. In: Hellmuth Rössler (Hrsg.): Deutsches Patriziat. 1430–1740 (= Schriften zur Problematik der deutschen Führungsschichten in der Neuzeit 3, ISSN 0582-0456 = Büdinger Vorträge 3, 1965). Starke, Limburg/Lahn 1968, S. 195–207.
  • Joseph Prinz: Mimigernaford–Münster. Die Entstehungsgeschichte einer Stadt. (= Geschichtliche Arbeiten zur westfälischen Landesforschung 4 = Veröffentlichungen der Historischen Kommission Westfalens 22). 3., durchgesehene Auflage. Aschendorff, Münster 1981, ISBN 3-402-05210-5, passim.
  • Marcus Weidner: Landadel in Münster. 1600–1760. Stadtverfassung, Standesbehauptung und Fürstenhof (= Quellen und Forschungen zur Geschichte der Stadt Münster. N.F. 18, Serie B, Monographien 6). Aschendorff, Münster 2000, ISBN 3-402-06641-6 (Zugleich: Münster, Univ., Diss., 1998/99).
  • Wolfgang Weikert: Erbmänner und Erbmännerprozesse. Ein Kapitel Münsterscher Stadtgeschichte. Waxmann, Münster u. a. 1990, ISBN 3-89325-060-3 (Zugleich: Münster, Univ., Diss., 1989: Eine Darstellung des münsterischen Stadtpatriziats, der sogenannten Erbmänner, sowie eine Schilderung der „Erbmännerprozesse“ als Beispiel ständischer Auseinandersetzung.)

Einzelnachweise

  1. Prinz: Mimigernaford - Münster vermutet als Ehefrau des perfectus urbis Wulfard II. (Bischopink) eine Edle v. Meinhövel, S. 129, Fn. 75
  2. J. Holsenbürger: Die Herren v. Deckenbrock (v. Droste-Hülshoff) und ihre Besitzungen. Münster i. W. 1869, S. 7 ff.
  3. J. Holsenbürger: Die Herren v. Deckenbrock (v. Droste-Hülshoff) und ihre Besitzungen. Münster i. W. 1869, S. 90.
  4. J. Holsenbürger: Die Herren v. Deckenbrock (v. Droste-Hülshoff) und ihre Besitzungen. Münster i. W. 1869, S. 21.
  5. J. Holsenbürger: Die Herren v. Deckenbrock (v. Droste-Hülshoff) und ihre Besitzungen. Münster i. W. 1869.
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