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Erbtochter
Erbtochter bezeichnete nicht direkt die Tochter des Erblassers, sondern auch andere nähere weibliche Verwandte. Frauen kamen in Adelshäusern nur zum Zuge, wenn das männliche Geschlecht ausgestorben war. Im Mittelalter konnte Lehen nur an Frauen vererbt werden, wenn der Grundherr und der Erblasser eine Vereinbarung trafen, dafür war der Grundherr an der Wahl des Ehemannes beteiligt. Hieraus entstanden sogenannte „Weiberlehen“.
Beim Hochadel kommt noch die Problematik der Thronfolge hinzu. So waren Erbtöchter oft an den großen Dynastiewechseln beteiligt. Im deutschen Erbrecht hat der Begriff Erbtochter dagegen keine Bedeutung.
Siehe auch
- Epikleros zur Erbtochter im griechischen Recht
- Erbjungfernrecht (Tochter-Erbrecht)
- Minorat (Jüngstenrecht)
- Anerbenrecht (Jüngstenrecht)
Weblinks
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Erbtochter aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |