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Erregung öffentlichen Ärgernisses

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Die Erregung öffentlichen Ärgernisses ist in Deutschland nach § 183a StGB eine Straftat. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wenn die Tat nicht in § 183 StGB (exhibitionistische Handlungen) mit Strafe bedroht ist.

Definitionsproblem

Da das Gesetz keine eindeutige Definition einer „sexuellen Handlung“ liefert, gibt es immer wieder Diskussionen über die genaue Auslegung (unbestimmter Rechtsbegriff).

Bei öffentlicher Nacktheit kann aber allenfalls von einer „Belästigung der Allgemeinheit“ ausgegangen werden. Dabei handelt es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit (§ 118 OWiG), also nicht um eine Straftat. In der Praxis werden Fälle öffentlicher Nacktheit in der Regel mit einem Platzverweis behandelt, eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit erfolgt in der Regel nicht.

Andere Länder

Österreich

In Österreich sind öffentliche sexuelle Handlungen nach § 218 StGB ebenso wie sexuelle Belästigung mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht.

Schweiz

Auch in der Schweiz werden öffentliche sexuelle Handlungen der tätlichen sexuellen Belästigung gleichgestellt. Sie sind nach Art. 198 Schweizer Strafgesetzbuch[1] mit Geldbuße zu ahnden.

USA

In den USA gibt es von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedliche Regelungen.

Als Disorderly conduct werden eine Vielzahl unterschiedlicher Verhaltensweisen sanktioniert, die gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen.

Exhibitionismus und unbedeckte männliche Geschlechtsteile gelten als Public indecency, in einigen Staaten auch die nackte weibliche Brust. Allerdings ist in den meisten Staaten das Stillen in der Öffentlichkeit explizit erlaubt.

In US-amerikanischen Medien wurde die Frage diskutiert, ob das Urinieren in der Öffentlichkeit ebenfalls zur public indecency zählt und Wiederholungstäter die volle Härte der gegen Sexualstraftäter gerichteten Gesetze treffen sollte.[2] Das öffentliche Urinieren ist in allen US-Bundesstaaten strafbar, sei es nach speziellen Gesetzen, sei es als Disorderly conduct. [3]

Codex Iuris Canonici (katholische Kirche)

Der Codex Iuris Canonici von 1983 enthält die Regelung, dass „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ ein Ausschlussgrund für die Gewährung eines kirchlichen Begräbnisses sein kann.[4]

Einzelnachweise

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