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Fischereirecht
Fischereirecht[1] bezeichnet je nach Zusammenhang die Gesamtheit der Rechtsnormen, die die Fischerei betreffen, oder das subjektive Recht (im Sinn einer Berechtigung), ein bestimmtes Gewässer oder einen bestimmten Gewässerabschnitt zu befischen.
Gesamtheit der Rechtsnormen
Diese Normen werden in zwei Bereiche aufgeteilt:
- Das Seefischereirecht wird durch internationale Gesetze und Abkommen sowie Fischereigesetze einzelner Staaten gebildet. In Deutschland gilt dafür das Seefischereigesetz
- Das Binnenfischereirecht wird von Gesetzen und Verordnungen der Staaten oder Länder festgelegt.
- In Deutschland[2] und Österreich[3] gelten die einzelnen Landesfischereigesetze. Beispielhaft hier Hessen[4][5] sowie Oberösterreich[6]
- In der Schweiz regelt die Bundesgesetzgebung den Artenschutz (Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991), die kantonale Gesetzgebung hingegen das Fischereirecht im eigentlichen Sinne, das heißt die Nutzung der Bestände (Fischereipacht, Fischereipatente und Freiangelfischerei), die erlaubten Fanggeräte, den Fang von Köderfischen und Fischnährtieren, den Besatz von Gewässern, das Uferbegehungsrecht usw.[7]
Das subjektive Recht zu angeln
Fische im Sinne des Fischereirechts sind auch Neunaugen, Krebse und Muscheln, in einigen Bundesländern auch Fischnährtiere. Dieses Recht stand früher oft dem Adel oder dem Klerus als Privileg zu. Heute gehört das Fischereirecht nach den deutschen Landesfischereigesetzen meist dem Eigentümer des Gewässergrundstücks (Eigentümerfischereirecht), gleichzeitig gibt es aber viele Ausnahmen, da das Fischereirecht unabhängig vom Grundstück veräußert werden kann (selbständiges Fischereirecht). Auch durch historische Entwicklungen gibt es viele Ausnahmen, z. B. durch die jahrhundertealte Berufsfischerei. Insbesondere bei Berufsfischern gibt es oft auch sogenannte Koppelfischereirechte als Besonderheit, das heißt an ein und derselben Gewässerstrecke sind mehrere Personen fischereiberechtigt. Der Inhaber eines Fischereirechtes kann sein Recht verpachten oder andere Personen durch die Ausstellung von Gewässerscheinen die Fischerei ausüben lassen. Häufig versuchen lokale Angelvereine möglichst viele Fischereirechte in ihrer Umgebung zu pachten oder zu kaufen, um ihren Mitgliedern Fischereimöglichkeiten zu bieten.
Siehe auch
- Gewässerschein
- Fischereischein
- 200-Meilen-Zone, Seerechtsübereinkommen
- Fischerei-Bruderschaft zu Bergheim an der Sieg
- Fischereikennzeichen
Literatur
- Albert Lorz / Ernst Metzger / Heinz Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht. Bundesjagdgesetz mit Verordnungen und Länderrecht, Binnenfischereirecht, Fischereischeinrecht, Seefischereirecht. Kommentar. 4. Auflage, München 2011, Verlag C. H. Beck, ISBN 978-3-406-59609-4.
Weblinks
Schweiz
- Bund: Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991.
- Kanton Zürich: Gesetz über die Fischerei vom 5. Dezember 1976. – Kanton Bern: Fischereigesetz vom 21. Juni 1995. – Kanton Luzern: Fischereigesetz vom 30. Juni 1997. – St. Gallen: Fischereigesetz vom 10. Juni 2008. – Kanton Graubünden: Kantonales Fischereigesetz vom 26. November 2000. – Kanton Aargau: Fischereigesetz vom 20. November 2012.
Österreich
- Bundesministerium_für_Land-_und_Forstwirtschaft,_Umwelt_und_Wasserwirtschaft abgerufen 18. September 2016
- Oberösterreich : https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=10000197&ShowPrintPreview=True abgerufen 18. September 2016
Einzelnachweise
- ↑ http://www.fisch-hitparade.de/showthread.php?9557-Fischereirecht-u-Gesetze-in-der-BRD abgerufen 20. Februar 2016
- ↑ angeltreff.org
- ↑ http://www.landnet.at/article/articleview/17536/1/5101/
- ↑ http://asv-edertal-grifte.jimdo.com/recht/hess-fischereigesetz/ abgerufen 18. Februar 2016
- ↑ http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html?doc.hl=1&doc.id=jlr-FischGHE2010pIVZ%3Ajuris-lr00&documentnumber=8&numberofresults=198&showdoccase=1&doc.part=S¶mfromHL=true#docid:169524,1,20130709 abgerufen 5. September 2016
- ↑ https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LROO&Gesetzesnummer=10000197&ShowPrintPreview=True abgerufen 18. September 2016
- ↑ Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991, Art. 1 (Zuständigkeit des Bundes) und Art. 3 (Zuständigkeit der Kantone).
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