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Freistellung
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Freistellung ist
- allgemein die Befreiung einer Person von einer organisierten Veranstaltung (z. B. Unterricht in der Schule)
- die Befreiung eines Arbeitnehmers von der Pflicht zur Arbeitsleistung, siehe Freistellung (Arbeitsrecht)
- die Befreiung (eines Teils) des Kapitalvermögens von der Kapitalertragsteuer in Deutschland, siehe Freistellungsauftrag
- in der Fotografie, der Drucktechnik und der Computergrafik die Separierung eines Motivs von seinem Hintergrund, siehe Freistellung (Bild)
- eine Maßnahme zur Verbesserung der Kartenlesbarkeit in der Kartografie, siehe: Freistellung (Kartografie)
- Verfahren nach § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), ein Verfahren mit dem Flächen, die Betriebsanlagen einer Eisenbahn sind, in das allgemeine Planungsrecht der Kommunen zurück übertragen werden.
- Freistellung von einer Verbindlichkeit bei zivilrechtlichen Befreiungsansprüchen (vgl. § 257 BGB)
- Abgrenzung eines Subsystems (z. B. ein Konstruktionselement in der technischen Mechanik) aus einem System in einer Weise, welche die zur Beschreibung seines Systemverhaltens erforderliche Zahl der Parameter (z. B. Kräfte) minimiert
- Freistellen von Bäumen: Nachbarbäume werden gefällt
Diese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe. |