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Gebiet der Europäischen Union

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Vorlage:Imagemap Mitgliedstaaten der Europäischen Union Das Gebiet der Europäischen Union umfasst grundsätzlich die Staatsgebiete der Mitgliedstaaten und repräsentiert den Wirkungsbereich der Europäischen Union. Dabei ist zwischen

zu unterscheiden. Weitere Unterschiede ergeben sich unter anderem durch die Nichtteilnahme gewisser Staaten oder Gebiete an Politikbereichen der Europäischen Union, wie der gemeinsamen Währung.

Beispielsweise gehört der Nordteil der Insel Zypern völkerrechtlich zur Republik Zypern und damit zum Gebiet der EU. Er befindet sich jedoch nicht unter der Kontrolle der Republik Zypern. Das Recht der Europäischen Union ist dort suspendiert. Frankreich ist völkerrechtlich mit allen Départements und der Collectivité Saint-Martin EU-Mitglied. Andere französische Gebiete gehören nicht zum Gebiet der Europäischen Union und werden zollrechtlich als Drittland betrachtet. Für Deutschland gilt, dass alle Gebiete der Bundesrepublik Deutschland Gebiet der Europäischen Union sind, wobei Helgoland, die Exklave Büsingen am Hochrhein sowie die Freihäfen und die Duty-free-Bereiche der Flughäfen nicht zum Zollgebiet gehören.

Zudem gibt es Gebiete, die unter der Souveränität eines EU-Mitgliedstaates stehen, sowie Staaten, die von einem Mitgliedstaat international vertreten werden, die nicht oder nur eingeschränkt Teil der Europäischen Union sind.

Gebiete in äußerster Randlage („GÄR“ oder „OMR“)

Karte der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (grün), sowie der Gebiete in äußerster Randlage (blau)

Gemäß Art. 349 in Verbindung mit Art. 355 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können für die „Gebiete in äußerster Randlage“ (bzw. Outermost regions; in der Tabelle mit „GÄR“ gekennzeichnet)[1] unter Berücksichtigung ihrer besonderen sozialen und wirtschaftlichen Lage (zum Beispiel Abgelegenheit oder wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen) spezifische Maßnahmen und Vergünstigungen beschlossen werden, die Ausnahmen von sonst geltenden Bestimmungen des Europarechts darstellen. Trotz dieser Ausnahmen sind diese Gebiete vollwertige Teile des EU-Territoriums.[2]

Überseeische Länder und Hoheitsgebiete („ÜLG“ oder „OCT“)

Nach dem 4. Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 198 bis 204 AEUV) sind die „Überseeischen Länder und Hoheitsgebiete“ (bzw. Overseas countries and territories) mit der Europäischen Union assoziiert.[3] Damit fallen insbesondere im Handel mit diesen Gebieten keine Zölle an. Sie gehören, obwohl sie teilweise zum Staatsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gehören, im Prinzip der Europäischen Union nicht an, obwohl einzelne Aspekte des Europarechts auch dort anzuwenden sind.

Übersicht über Besonderheiten in den Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Diese in der Einleitung beispielhaft aufgezählten Besonderheiten sind nach den betreffenden Mitgliedstaaten geordnet in der folgenden Tabelle dargestellt.[4]

Mitgliedstaaten und Territorien Teil der EU Europarecht
anwendbar
EURATOM Unions­bürger­schaft Wahl des Europäischen Parlaments Schengen-Raum USt-Union
der EU
Zoll­gebiet
der EU
Euro
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Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Ja Ja Ja Ja Nicht eingeführt Ja Ja Nein, BGN
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Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Nein Nein Nein Nein Nein Nein
(jedoch keine Grenz­kontrollen)[5]
Nein Nein Nein, DKK
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(jedoch keine Grenz­kontrollen)[5]
Nein Nein Nein, DKK
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Ja Ja Ja Ja Ja Nein Nein offiziell: nur EUR
faktisch: auch CHF
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Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Mit Ausnahmen[6] Ja Ja Ja Ja Nein Ja Ja
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Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. ÜLG Minimal Ja Ja, aber unbewohnt Nein Nein Nein Nein Ja
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Mit Ausnahmen (GÄR) Ja Ja Ja Nein Nein Ja Ja
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Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. ÜLG Minimal Ja Ja Ja Nein Nein Nein Ja
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Mit Ausnahmen (GÄR) Ja Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Mit Ausnahmen (GÄR) Ja Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Mit Ausnahmen (GÄR) Ja Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. ÜLG Minimal Ja Ja Ja Nein Nein Nein Nein, XPF
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Mit Ausnahmen (GÄR) Ja Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. ÜLG Minimal Ja Ja Ja Nein Nein Nein Ja[7]
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Mit Ausnahmen (GÄR) Ja Ja Ja Nein Nein Ja Ja
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. ÜLG Minimal Ja Ja Ja Nein Nein Nein Ja[8]
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. ÜLG Minimal Ja Ja Ja Nein Nein Nein Nein, XPF
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Ja Ja Ja Ja Mit Ausnahmen Nein Ja Ja
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Ja Ja Ja Ja Nur polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit Ja Ja Ja
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Ja Ja Ja Ja Ja Nein Ja Nein, CHF
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Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja
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Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Nein, PLN
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Mit Ausnahmen (GÄR) Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Mit Ausnahmen (GÄR) Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Ja Ja Ja Ja Nicht eingeführt Ja Ja Nein, RON
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja
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Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Mit Ausnahmen Ja Ja Ja Nein Nein Nein Ja
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Mit Ausnahmen (GÄR) Ja Ja Ja Ja Nein Ja Ja
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Mit Ausnahmen Ja Ja Ja Nein Nein Nein Ja
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Nein, SEK
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Nein, CZK
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Nein, HUF
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja Ja Ja Ja Ja Nicht eingeführt Ja Ja Ja
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. De jure Ja,
de facto Nein
Nein (Vertrags­anwendung suspendiert)[9] Nein (Vertrags­anwendung suspendiert) Teilweise[10] Teilweise[11] Nein Nein Nein Nein, TRY
Skriptfehler: Ein solches Modul „Flagge“ ist nicht vorhanden. Ja ??? ??? Ja Ja Nein Nein ??? Ja
Freihäfen sowie Duty-free-Bereiche an Flughäfen in verschiedenen Mitglieds­staaten Ja Ja Ja unbewohnt unbewohnt Wie in Mitglieds­staat Nein Nein Währung des Mitglieds­staates
Mitgliedstaaten und Territorien Teil der EU Europarecht
anwendbar
EURATOM Unions­bürger­schaft Wahl des Europäischen Parlaments Schengen-Raum USt-Union
der EU
Zoll­union
der EU
Euro

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. Welche Gebiete „Gebiete in äußerster Randlage“ im Sinne des Art. 349 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind, ergibt sich aus Art. 349 in Verbindung mit Art. 355 Absatz 6 AEUV in Verbindung mit dem 2010/718/EU: Beschluss des Europäischen Rates vom 29. Oktober 2010 zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthélemy gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 325 vom 9. Dezember 2010, S. 4–5) und dem 2012/419/EU: Beschluss des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31. Juli 2012, S. 131–131) (alle abgerufen am 15. Dezember 2017).
  2. Jakob Lempp: Gebiete in äußerster Randlage der EU (Outermoust Regions „OMR“). In: Political Science Applied. Nr. 11, März 2021 S. 37-39.
  3. Katharina McLarren: From Colonialism to Climate Change. The EU and its Overseas Countries and Territories. In: Political Science Applied. Nr. 11, März 2021 S. 40-42.
  4. Jan Niklas Rolf: Territoriale Sonderfälle innerhalb und außerhalb der EU. In: Political Science Applied. Nr. 11, März 2021 S. 47-50.
  5. 5,0 5,1 Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
  6. AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, Protokoll Nr. 2 – über die Ålandinseln
  7. Beschluss des Rates vom 12. Juli 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss einer Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Französischen Republik zur Beibehaltung des Euro auf Saint-Barthélemy nach der Änderung seines Status gegenüber der Europäischen Union
  8. 1999/95/EG: Entscheidung des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Währungsregelungen in den französischen Gebieten St. Pierre und Miquelon und Mayotte
  9. Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge – Protokoll Nr. 10 über Zypern
  10. Da der Nordteil der Republik Zypern 1974 von der Türkei besetzt wurde, das Territorium jedoch völkerrechtlich weiterhin Teil der Republik ist, werden die Regeln des zyprischen Staatsangehörigkeitsgesetzes auch auf Nordzyprer angewandt. Auch türkische Nordzyprer gelten für die Republik Zypern als Staatsbürger und sind folglich mit dem EU-Beitritt auch Unionsbürger, nicht jedoch Personen, die nach 1974 aus politischen Gründen auf der Insel angesiedelt wurden.
  11. Da die Republik Zypern ihr Hoheitsrecht im Norden der Insel nicht ausüben kann, kann sie dort auch keine Wahllokale eröffnen. Damit diejenigen Nordzyprer, die Staatsbürger sind, ihr Wahlrecht ausüben können, müssen sie Wahllokale in der Republik Zypern aufsuchen. Zwei der sechs zypriotischen Sitze im Europäischen Parlament sind eigentlich für türkische Zyprioten reserviert.sueddeutsche.de Jedoch wurde erst bei der Europawahl 2019 mit Niyazi Kızılyürek erstmals ein Nordzyprer ins Parlament gewählt.
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