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Gefährdungsdelikt
Als Gefährdungsdelikt bezeichnet das Strafrecht im deutschen Rechtskreis einen Deliktstyp, bei dem es nicht auf die Verletzung eines Rechtsgutes ankommt, sondern auf die Schaffung einer Gefahr. Man unterscheidet konkrete und abstrakte Gefährdungsdelikte.
Dementsprechend abzugrenzen sind die Gefährdungsdelikte von den Verletzungsdelikten.
Abstrakte Gefährdungsdelikte
Bei abstrakten Gefährdungsdelikten stellt der Gesetzgeber Fälle unter Strafe, in denen es um Tätigkeiten geht, die ihm generell als gefährlich erscheinen, im deutschen Strafrecht beispielsweise:
- Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
- Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen, § 132a StGB
- Verleumdung, § 187 StGB
- Bedrohung
Bei abstrakten Gefährdungsdelikten ist weiterhin zu unterscheiden, ob
- konkrete, individuelle Rechtsgüter gefährdet werden (z. B. körperliche Unversehrtheit, konkrete Menschenwürde), oder abstrakte oder nicht genau definierbare Rechtsgüter, wie Sittlichkeit, öffentliche Moral oder die Menschenwürde als abstraktes Gut, ohne Bezug zu realen Menschen.
- eine Gefährdung bewiesen ist (wie die verringerte/fehlende Fahrtüchtigkeit durch Trunkenheit), oder lediglich vermutet oder durch umstrittene Indizien gestützt wird (z. B. Medien mit fiktionalen oder virtuellen Gewaltdarstellungen, bei denen ein stimulierender oder begünstigender Effekt für entsprechende Realhandlungen vermutet wird).
- die Gefährdung ein nennenswertes Ausmaß erreicht oder nur in absoluten Einzelfällen zur Verletzung eines Rechtsguts führt.
Beispiele für abstrakte Gefährdungsdelikte ohne konkreten individuellen Rechtsgutsbezug sind etwa Delikte der sittlichen Jugendgefährdung durch Medien.
Konkrete Gefährdungsdelikte
Konkrete Gefährdungsdelikte sind Erfolgsdelikte. Verlangt wird aber nicht die Verletzung einer Person, sondern ein Gefahrenerfolg bzw. eine Erfolgsgefahr, im deutschen Strafrecht beispielsweise gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB).
Literatur
- Claus Roxin: Strafrecht. Allgemeiner Teil. (Band 1). 4. Auflage. Beck Verlag, München 2006, ISBN 3-406-53071-0, § 11, Rn. 153–163
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