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Gemeindevertretung (Hessen)

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Dieser Artikel befasst sich mit der Gemeindevertretung in Hessen. Ähnliche Organe in anderen deutschen Bundesländern werden in Gemeinderat (Deutschland) beschrieben, das gleichnamige Gremium Österreich unter Gemeinderat (Österreich). In Vorarlberg und in Salzburg wird der Gemeinderat ebenfalls Gemeindevertretung genannt.

Die Gemeindevertretung ist in Hessen das höchste kommunale Organ und beschließt in den Gemeinden über die Angelegenheiten der Gemeinde. In hessischen Städten wird das entsprechende Gremium Stadtverordnetenversammlung genannt, § 9 Abs. 1 S. 3 HGO.

In den meisten anderen Bundesländern spricht man vom Gemeinderat, welcher jedoch je nach Gemeindeordnung andere Aufgaben hat. Rechtsgrundlage ist in Hessen die Hessische Gemeindeordnung. Sie kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten auf den Gemeindevorstand oder einen Ausschuss übertragen.

Zusammensetzung

Die Gemeindevertreter werden bei den Kommunalwahlen gewählt. Dabei besteht die Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens. Tritt nur eine Liste an, sind als Personenwahl die Vertreter mit den meisten Stimmen gewählt. Stehen mehrere Listen zur Wahl, erfolgt die Sitzverteilung anhand des prozentualen Anteils der Stimmen pro Liste und nur innerhalb der jeweiligen Liste sind die Bewerber mit den meisten Stimmen gewählt.

Die Zahl der Gemeindevertreter ist abhängig von der Einwohnerzahl und beträgt bei:

Einwohnerzahl Sitze
bis zu 3.000 Einwohnern 15
von 3.001 bis zu 5.000 Einwohnern 23
von 5.001 bis zu 10.000 Einwohnern 31
von 10.001 bis zu 25.000 Einwohnern 37
von 25.001 bis zu 50.000 Einwohnern 45
von 50.001 bis zu 100.000 Einwohnern 59
von 100.001 bis zu 250.000 Einwohnern 71
von 250.001 bis zu 500.000 Einwohnern 81
von 500.001 bis zu 1.000.000 Einwohnern 93
über 1.000.000 Einwohnern 105

Jede Gemeindevertretung kann beschließen, dass für die nächste Wahlperiode die Zahl der Gemeindevertreter eine Einwohnerstufe niedriger oder eine dazwischen liegende ungerade Zahl gewählt wird. Durch diese gesetzliche Möglichkeit soll die Möglichkeit gegeben werden, Kosten zu sparen und auch die Effizienz der Arbeit zu erhöhen.

Aufgaben

In ihrer konstituierenden Sitzung, welche vom Bürgermeister eröffnet wird, wird zunächst das an Jahren älteste Mitglied als Alterspräsident festgelegt. Unter der Leitung des Alterspräsidenten wählt die Gemeindevertretung einen Vorsitzenden und seine Stellvertreter. Dieser leitet die Sitzung und ist de jure der höchste Repräsentant der Gemeinde. De facto wird von den Bürgern der in Hessen seit 1993 direkt gewählte und immer hauptamtliche Bürgermeister als solcher gesehen. Des Weiteren werden die Beigeordneten im Gemeindevorstand in einer Listenwahl gewählt. Dabei gilt, dass eine Liste mit der absoluten Mehrheit auch über 50 Prozent der Beigeordneten stellt (beispielsweise reichen 50,1 Prozent der Stimmen aus, um vier von sechs Beigeordneten zu stellen). Des Weiteren wird in dieser Sitzung über die Anzahl und Mitgliederzahl der Ausschüsse beschlossen, sowie darüber, welche Aufgaben an diese sowie den Gemeindevorstand übertragen werden.

Die Gemeindevertretung überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde und die Geschäftsführung des Gemeindevorstands, insbesondere die Verwendung der Gemeindeeinnahmen und stellt den Haushaltsplan auf. Der Gemeindevorstand hat die Gemeindevertretung über die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten laufend zu unterrichten und ihr wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen.

Die Gemeindevertretung fasst ihre Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten in eng begrenztem Rahmen die Öffentlichkeit ausschließen. Nichtöffentliche Tagesordnungspunkte betreffen schutzwürdige Interessen einzelner Personen (wobei diese in den meisten Gemeinden an den Gemeindevorstand delegiert sind) sowie beispielsweise Grundstücksgeschäfte, bei denen der Gemeinde durch eine Veröffentlichung wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte.

Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

Die Vorentscheidungen und die hauptsächliche Arbeit findet in den Fachausschüssen statt, wo Anträge diskutiert und abgeändert werden können. Der Ausschussvorsitzende gibt dann die Empfehlung der Gemeindevertretung zur Abstimmung.

Literatur

  • Gerhard Bennemann, Rudolf Beinlich, Frank Brodbeck u.a.: Kommunalverfassungsrecht Hessen (Hessische Gemeindeordnung, Hessische Landkreisordnung, Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit, Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit und Planung in der Region Rhein-Main, Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)), Kommentaresammlung, Stand 2007, Loseblattausgabe, ISBN 978-3-8293-0222-7

Weblinks

Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Gemeindevertretung (Hessen) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.