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Geschäftsmaurerei
Geschäftsmaurerei bezeichnet den geschäftlichen Missbrauch der Freimaurerei zu eigennützigen Zwecken und gilt in der Freimaurerei als unehrenhaft.[1]
So heißt es im Lennings Allgemeinen Handbuch der Freimaurerei aus dem Jahr 1900: „[Gerecht] war nur der Kampf gegen jene, die mit Missbrauch der Zeremonien Nichtmaurer zum Gelderwerb aufnahmen und damit die Brüderschaft herabwürdigten.[2]“
Der Begriff „Freimaurerloge“ ist gesetzlich nicht geschützt. Logen ohne Gründungspatent und ohne Aufsicht durch eine Großloge werden hingegen als Winkellogen bezeichnet.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Eugen Lennhoff, Oskar Posner, Dieter A. Binder: Internationales Freimaurer Lexikon. 5. Auflage 2006, Herbig Verlag, ISBN 978-3-7766-2478-6, S. 342
- ↑ Allgemeines Handbuch der Freimaurerei. Dritte, völlig umgearbeitete und mit den neuen wissenschaftlichen Forschungen im Einklang gebrachte Auflage von Lennings Encyklopädie der Freimaurerei, Verein deutscher Freimaurer, Leipzig. Max Hesses's Verlag, 1900.
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Geschäftsmaurerei aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |