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Glaubhaftmachung
Glaubhaftmachung bedeutet im deutschen Zivilprozess ein herabgesetztes Beweismaß. Der Beweisführer muss nicht wie beim Beweis dem Richter die vollständige persönliche Überzeugung von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung verschaffen, sondern hat die Tatsache schon dann glaubhaft gemacht, wenn diese dem Richter wahrscheinlich erscheint.
§ 294 ZPO
Daneben befreit die Möglichkeit der Glaubhaftmachung, die die Zivilprozessordnung in bestimmten Fällen – insbesondere bei der einstweiligen Verfügung – einräumt, von der Einhaltung der Beweisformen des Strengbeweises (Zeuge, Sachverständiger, Urkunde, Augenschein und Parteivernehmung) und der bei ihrer Erhebung vorgeschriebenen Förmlichkeiten. Deshalb kann der Beweisführer sich auch auf eine eidesstattliche Versicherung (sogar seine eigene) stützen. § 294 Abs. 1 ZPO legt insoweit fest: „Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.“
Andererseits ist bei der Glaubhaftmachung die Beweisaufnahme auf präsente Beweismittel beschränkt, so dass beispielsweise nicht durch Bezeichnung abwesender Zeugen oder den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens glaubhaft gemacht werden kann (§ 294 Abs. 2 ZPO: „Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft“).
Sozialverwaltungsverfahren
Im Sozialverwaltungsverfahren ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 SGB X).
Europarecht
Im Bereich des europarechtliche Vorgaben umsetzenden Rechtes kommt ein anderer autonomer Glaubhaftmachungsbegriff zur Anwendung, so etwa im arbeitsrechtlichen Diskriminierungsverbot, § 611 a Abs. 1 S. 3 BGB a.F.[1] bzw. § 22 AGG[2].
Einzelnachweise
- ↑ BAG, Urteil vom 5. 2. 2004 - 8 AZR 112/03 (LAG München Urteil 19. 12. 2002 2 Sa 259/02)
- ↑ Andreas Stein: Die Beweislast in Diskriminierungsprozessen – ein unbekanntes Wesen?. In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht. 2016 S. 849.
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