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Handelsrecht (Deutschland)
Handelsrecht ist
- a) das „Sonderprivatrecht der Kaufleute“.[1] Es handelt sich um ein spezielles Gebiet des Privatrechts, obwohl es auch öffentlich-rechtliche Normen enthält,
- b) im engeren Sinne das Handelsgesetzbuch und seine Nebengesetze, z.B. Scheck und Wechselrecht,[2]
- c) im weiteren Sinne das Gesellschaftsrecht[3] sowie das Wertpapier-, Banken- und Börsenrecht.[4]
Die Geltung des Handelsrechts ist nach dem HGB abhängig von der Kaufmannseigenschaft wenigstens eines der beteiligten Rechtssubjekte (sog. subjektives System; vgl. § 345, § 343 HGB).
Anders als es der Name vermuten lässt, gilt das heutige Handelsrecht nicht nur für Kaufleute, die Handel treiben, sondern auch für Handwerk, Industrie und weitere Wirtschaftszweige.[5]
Geschichte
Rechtsquellen
Wichtigste Rechtsquelle ist das Handelsgesetzbuch. Das Handelsrecht ergänzt und modifiziert Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Gegenüber dem Handelsgesetzbuch wird dieses nach Art. 2 Abs. 1 EGHGB daher nur subsidiär angewendet.
Weitere handelsrechtliche Vorschriften finden sich in der Zivilprozessordnung (§ 29 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 1031 ZPO) und im Börsengesetz (§ 52 BörsG). Daneben ist in Registersachen das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz FamFG) einschlägig. Bedeutung haben auch das Gewohnheitsrecht (bspw. die Lehre vom Scheinkaufmann und das kaufmännische Bestätigungsschreiben) und der Handelsbrauch (§ 346 HGB).
Handelsstand
Kaufmannsbegriff und Kaufmannseigenschaft
Begriff des Gewerbes
Nach überkommener Auffassung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtslehre ist ein (Handels-)Gewerbe jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein „freier Beruf“ ist.[6][7]
In der neueren Literatur wird jedoch das Merkmal der Gewinnerzielung in Frage gestellt und von der nunmehr herrschenden Meinung mit der Begründung verneint, diese sei als reines Internum anzusehen. Dem Unternehmen stehe es frei, ob es Gewinn erzielen wolle oder nicht.
Handelsregister
Angaben zu wesentlichen Tatsachen der Kaufleute und der Unternehmen werden im Handelsregister eingetragen.
Kaufmännische Absatz- und Geschäftsmittler
Der Handelsvertreter
Der Vertragshändler
Vertragshändler ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, die Produkte eines anderen Unternehmers im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu vertreiben und deren Absatz in ähnlicher Weise wie ein Handelsvertreter oder Kommissionsagent zu fördern.[8] Ihm steht nach BGH-Ansicht (BGHZ 29, 83, 88 f.) analog § 89b HGB ein Ausgleichsanspruch zu, wenn
- zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft, sondern so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert ist, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und
- er verpflichtet ist, dem Hersteller bei Ausscheiden aus der Absatzorganisation den Vorteil des Kundenstammes sofort und ohne Weiteres nutzbar zu machen. Die herrschende Auffassung in der Literatur lässt hingegen die tatsächliche Möglichkeit der Nutzung des Kundenstammes genügen.
Handelsgeschäfte
Das Kontokorrent
Das Kontokorrent gehört zu den praktisch wichtigsten und zugleich dogmatisch schwierigsten Gebieten des gesamten Handelsrechts, was Isaac Abraham Levy gar dazu bewog, es als „mystische Ingredienz“ zu qualifizieren. Wichtigster Anwendungsfall dieser Vereinfachung des Zahlungsverkehrs ist das Bankkontokorrent. Es ist in § 355 HGB legaldefiniert und bewirkt also die gegenseitige Verrechnung von Forderungen nach Ablauf der Rechnungsperiode. Zu unterscheiden sind vier verschiedene Verträge:
- die Kontokorrentabrede
- die Verrechnung
- die Feststellung des Überschusses
- der Geschäftsvertrag.
Literatur
Lehrbücher
- Claus-Wilhelm Canaris: Handelsrecht. 24. Auflage, C.H. Beck, München 2006, ISBN 978-3-406-52867-5
- Karsten Schmidt: Handelsrecht. 5. Auflage, Heymanns, 1999, ISBN 978-3-4522-4232-7.
- Dieter Krimphove: Handelsrecht mit Grundzügen des Wechsel- und Scheckrechts. Mit Hörfassung und interaktiven Fällen. W. Kohlhammer, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-17-021281-7.
- Tobias Lettl: Handelsrecht. 2. Auflage, C.H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-61491-0.
- Hans Brox, Martin Henssler: Handelsrecht. 21. Auflage, C.H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-62496-4.
- Günther Roth, Marc-Philippe Weller: Handels- und Gesellschaftsrecht. 7. Auflage, Vahlen, München 2010, ISBN 978-3-8006-3774-4.
- Peter Jung: Handelsrecht. 9. Auflage, C.H. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-63257-0.
- Axel Kokemoor, Rainer Wörlen: Handelsrecht. Mit Gesellschaftsrecht. 11. Auflage, Vahlen, München 2012, ISBN 978-3-8006-3972-4.
- Eugen Klunzinger: Grundzüge des Handelsrechts. 14. Auflage, Vahlen, München 2011, ISBN 978-3-8006-3805-5.
- Georg Bitter, Florian Schumacher: Handelsrecht. Vahlen, München 2011, ISBN 978-3-8006-4206-9.
Fallbücher
- Karl-Heinz Fezer: Klausurenkurs im Handelsrecht. 5. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2009, ISBN 978-3-8114-9733-7.
- Tobias Lettl: Fälle zum Handelsrecht. C.H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-56400-0.
- Wolfram Timm, Torsten Schöne: Fälle zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Band I. 7. Auflage, C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60465-2.
- Wolfram Timm, Torsten Schöne: Fälle zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Band II. 7. Auflage, C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60475-1.
Kommentare
- Karsten Schmidt: Münchener Kommentar zum HGB. 2. Auflage, C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-52627-5.
- Oliver Haag, Joachim Löffler: Praxiskommentar zum Handelsrecht. 2. Auflage, ZAP, Münster 2013, ISBN 978-3896557032.
Zeitschriften
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Rainer Wörlen, Handels- und Gesellschaftsrecht, Tz. 1, S. 1.
- ↑ Rainer Wörlen, Handelsrecht mit Gesellschaftsrecht, Rz. 4, S. 2.
- ↑ u.a. das AktG, GmbHG, GenG
- ↑ Rainer Wörlen, Handelsrecht mit Gesellschaftsrecht, Rz. 4, S. 2.
- ↑ Wolfgang Hefermehl, Handelsgesetzbuch, Einführung I. 1.
- ↑ Rainer Wörlen, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Rz. 10, S. 6.
- ↑ Spangemacher, Handels- und Gesellschaftsrecht, S. 24.
- ↑ Claus-Wilhelm Canaris: Handelsrecht – Ein Studienbuch. C.H. Beck, München 2006, ISBN 978-3406528675, § 17 I Rn. 4.
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