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Hege
Als Hege werden im Jagdrecht Maßnahmen zusammengefasst, die die Lebensgrundlage von Wildtieren betreffen. Die Hege ist demnach ein Grundelement des Selbstverständnisses vieler Jäger, der sogenannten „Waidgerechtigkeit“. Im Jagdrecht verpflichtet das Hegegebot die Jäger, der Artenvielfalt der Wildtiere nicht zu schaden.[1] Diese Pflicht zur Hege erstreckt sich auch auf solche Wildarten, die durch dessen Schonzeitregelung dauerhaft nicht bejagt werden. Viele Jäger sind regional in Hegegemeinschaften zusammengeschlossen.
Der Hegebegriff wird oft metaphorisch in diversen Redensarten gebraucht.
Wesentliche Maßnahmen und Ziele
Nach dem Jagdgesetz der BRD zielt die Hege auf den Erhalt eines den „landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten, artenreichen und gesunden Wildtierbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen“ [2]. Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere durch Wildschäden sollen durch Hegemaßnahmen gering gehalten werden.
Eine weitere Maßnahme ist das Errichten sogenannter Äsungsflächen sowie von Ruhezonen und Deckung für die Wildtiere. Dazu müssen in landwirtschaftlich intensiv genutzten Regionen Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung herausgelöst und dem Hegeziel entsprechend angepasst werden.
Die Bejagung ist gesetzlich geregelt und soll der ökologischen Kontrolle der Population dienen. Inwiefern die Jagd ein geeignetes Mittel dazu ist, ist Gegenstand einer Kontroverse. Diese Jagdvorschriften beinhalten die Verordnung von Schonzeiten ebenso wie die Aufstellung und Kontrolle von sogenannten „Abschussplänen“ sowie die Einschränkung der Fütterung von Wildtieren auf sogenannte Notzeiten.
Historische Entwicklung
Der Begriff der Hege findet sich ab dem Mittelalter: Dabei wird die Hege in sogenannten „Bannforsten“ ausgeübt. Sie dient demnach einerseits dem Schutz der Individuen vor einer Überjagung durch Schonung von trächtigen und brütenden Wildtieren. Andererseits dient sie der Verbesserung der Jagdmöglichkeiten in den königlichen „Bannforsten“ zu denen etwa der Sachsenspiegel den Harz zählt.
Die Hege war Bestandteil der Waidgerechtigkeit. Mit dem Wegfall der landesherrlichen Jagdhoheit durch die Revolution 1848 wurde das Recht der Jagdausübung an das Eigentum an Grund und Boden gebunden. Damit fiel das Jagdrecht einer breiten Schicht der Bevölkerung zu. Diese hatte im Gegensatz zum Adel keine kulturelle Praxis der Waidgerechtigkeit, also eine damit verbundene Selbstbeschränkung und Fürsorgepflicht für das Wild entwickeln können. Infolgedessen wurden viele Wildtierarten durch die Jagd ausgerottet.
Aus der Maxime, die Wildtierbestände zu regenerieren, entstanden in der Folge neue Jagdgesetze. Zudem kam ein Wandel im kulturellen Verständnis von Natur, welches sich um die Jahrhundertwende herausbildete, das auch anderen Arten als nur den sogenannten „Nutzwildtieren“ Maßnahmen der Hege zugestand. Etwa zeitgleich entstand auch die Trophäenjagd. Hatte man vorher vorwiegend zum Zweck der Fleischgewinnung und zum Schutz vor sogenannten Raubtieren gejagt, so wurde nunmehr vor allem für die städtische Jagdgesellschaft die „kapitale Trophäe“, also körperliche Symbole wie Geweihe oder Pfoten, Ziel der Jagd. Bis heute wird bei den Geweihträgern ein kapitales Geweih als entscheidendes Merkmal für den Selektionsabschuss gehalten, und die Schonzeiten folgen noch immer dem Jahreskreislauf der Geweihbildung anstatt hegezweckdienlicheren Überlegungen.
Mit der Verbreitung von neuen Wildarten seit dem 20. Jahrhundert umfasst der Hegebegriff auch Maßnahmen für bodenständige Wildtierarten etwa um einer Verdrängung durch Zuwanderer wie den Marderhund vorzugreifen. Das verstärkte Auftreten von Tierseuchen, vor allem Tollwut und Schweinepest beeinflussen seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts die Hegemaßnahmen.
Die Fütterung des Wildes in Notzeiten war eine Selbstverständlichkeit. Die Einbürgerung und Verbreitung von Wildtierarten wie Damwild oder Waschbär zeigt die Zielrichtung der Hege auf die Fleisch- und Pelznutzung. Die zunehmende Ausrichtung der Hege auf den Schutz der Art bei Berücksichtigung der weiteren Nutzungsansprüche an die Kulturlandschaft sind eine Entwicklung der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts.
Die heutige Fassung des deutschen Bundesjagdgesetzes mit seinen Regelungen zu Schonzeit (§ 22 Abs. 1 BJagdG) und der Verpflichtung zur Hege (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) basiert auf dem Reichsjagdgesetz von 1934. Die aus dem gewachsenen Verständnis für den Tierschutz getriebenen Novellierungen des BJagdG in den Jahren 1976 und 1993 erweiterten den Schutz des Wildes – die passive Hege – durch zusätzliche sachliche Verbote.
Literatur
- Ferdinand von Raesfeld, Hans Behnke (Bearb.): Die Hege in der freien Wildbahn. Ein Lehr- und Handbuch. Parey, Berlin und Hamburg 1978, ISBN 3490154126
- Norbert Happ: Hege und Bejagung des Schwarzwildes, Kosmos Verlag 2002, ISBN 3-440-09402-2
- Bruno Hespeler: Hege und Jagd im Jahreslauf. BLV Buchverlag, München 2000, ISBN 3-405-15935-0
- Ulrich Scherping: Waidwerk zwischen den Zeiten, Paul Parey, Berlin/Hamburg 1950
- Bundesjagdgesetz (BJagdG) Ausfertigungsdatum: 29. November 1952 Vollzitat: "Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist"
Weblinks
- http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bjagdg/gesamt.pdf gesehen: 18. Dezember 2014
Einzelnachweise
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Hege aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |