Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Heimtücke

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Heimtücke ist die bewusste Ausnutzung der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des Opfers durch den Täter, sodass es die Tat weder vorhersehen noch erwarten kann.

Im deutschen Strafrecht

Die Heimtücke ist im deutschen Strafrecht ein sog. Mordmerkmal. Beim Vorliegen dieses Merkmals bei einer vorsätzlichen Tötung handelt es sich nicht um Totschlag (§ 212 StGB), sondern um Mord (§ 211 StGB).

Das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers muss in feindlicher Willensrichtung geschehen.[1] Von der Arglosigkeit sind diejenigen Opfer auszunehmen, die nicht fähig sind, die feindliche Willensrichtung des Angreifers zu erkennen (Kleinkinder und Säuglinge, Ohnmächtige und Menschen mit geistigen Behinderungen). Arglos ist jedoch, wer aus dem Hinterhalt angegriffen wird[2] oder einen Angriff nicht wahrnehmen kann (etwa wegen Dunkelheit oder Schlaf). Es müssen stets beide Voraussetzungen erfüllt sein, also Arg- und Wehrlosigkeit zusammen.[3]

Das Bundesverfassungsgericht hatte an der Auslegung des Merkmals „Heimtücke“ im § 211 StGB erhebliche Kritik geübt.[4] Daraufhin wurden verschiedene Ansätze diskutiert: Zum einen wurde ein besonderer Vertrauensbruch zur Begründung des Merkmals gefordert. Die Rechtsprechung hat sich dem Meinungsstreit in der Literatur weitgehend durch die sog. Rechtsfolgenlösung entzogen.[5] Das Mordmerkmal der Heimtücke ist restriktiv und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientiert auszulegen. Beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen tritt an die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe ein Strafrahmen zwischen drei und fünfzehn Jahren (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Derartige besondere Umstände können vorliegen bei schwerer Kränkung und Provokation durch das Opfer oder bei notstandsähnlichen Situationen. Das Vollstreckungsgericht kann aber die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt hat, die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung nicht gebietet und eine günstige Prognose besteht.[6]

Im Völkerrecht

In Artikel 37 des ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte ist Heimtücke folgendermaßen definiert:

(1) Es ist verboten, einen Gegner unter Anwendung von Heimtücke zu töten, verwunden oder gefangenzunehmen. Als Heimtücke gelten Handlungen, durch die ein Gegner in der Absicht, sein Vertrauen zu mißbrauchen, verleitet wird, darauf zu vertrauen, daß er nach den Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts Anspruch auf Schutz hat oder verpflichtet ist Schutz zu gewähren. Folgende Handlungen gelten als Beispiele für Heimtücke:
a) das Vortäuschen der Absicht, unter einer Parlamentärflagge zu verhandeln oder sich zu ergeben;
b) das Vortäuschen von Kampfunfähigkeit infolge von Verwundung oder Krankheit;
c) das Vortäuschen eines zivilen oder Nichtkombattantenstatus und
d) das Vortäuschen eines geschützten Status durch Benutzung von Abzeichen, Emblemen oder Uniformen der Vereinten Nationen oder neutraler bzw. anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten.

Die Verwendung von Emblemen, Abzeichen und Uniformen des Gegners ist ebenfalls nicht erlaubt (Art. 39, (2) ZP I).

Die Anwendung von Kriegslisten ist erlaubt und wird im zweiten Absatz des o. g. Artikels 37 definiert:

(2) Kriegslisten sind nicht verboten. Kriegslisten sind Handlungen, die einen Gegner irreführen oder ihn zu unvorsichtigem Handeln veranlassen sollen, die aber keine Regel des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts verletzen und nicht heimtückisch sind, weil sie den Gegner nicht verleiten sollen, auf den sich aus diesem Recht ergebenen Schutz zu vertrauen. Folgende Handlungen sind Beispiele für Kriegslisten: Tarnung, Scheinstellungen, Scheinoperationen und irreführende Informationen.

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Artikel 37 des Zusatzprotokolls den Missbrauch des vom Völkerrecht ausgehenden Schutzes verhindern soll.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. BGHSt 9, 385 (390)
  2. BGHSt 22, 77 (79)
  3. BGHSt 19, 321 (322)
  4. BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977, Az. 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187
  5. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981, Az. GSSt 1/81, BGHSt (GS) 30, 105 (Onlinefassung)
  6. Minder schwerer Fall beim Heimtückemord
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Heimtücke aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.